LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10592 23.12.2015 Datum des Originals: 23.12.2015/Ausgegeben: 30.12.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4085 vom 23. November 2015 des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS Drucksache 16/10284 Beweist ausgerechnet eine von NRW angekaufte „Steuer-CD“ Steuerbetrug der WestLB? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 4085 mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage „Missgeschicke sind wie Messer; sie können uns nützen oder schaden, je nachdem, ob wir sie beim Griff oder bei der Klinge packen.“ James Russell Lowell (1819 - 1891) WDR und Handelsblatt berichten, das Daten auf einem Datenträger, den das Land NRW kürzlich für 5 Millionen Euro angekauft haben soll, auf dubiose Cum-Ex-Geschäfte ausgerechnet der WestLB in den Jahren 2006 bis 2008 hinweisen sollen. Hierbei soll die öffentliche Hand womöglich um Kapitalertragssteuern in Millionenhöhe betrogen worden sein. Finanzminister Norbert Walter-Borjans nahm im WDR Stellung zu den Vorwürfen. Er bezeichnete diese Art von Geschäften als „einer der verwerflichsten Arten, sich an Geld des Steuerzahlers heranzumachen“. 1 Dass nun ausgerechnet eine Steuer-CD, angekauft durch das Land NRW, auf möglichen Steuerbetrug einer Landesbank des Landes NRW hinweist, entbehrt nicht einer gewissen, skurrilen Komik. 1 http://www1.wdr.de/themen/politik/westpol-westlb-100.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10592 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Der Tenor der Kleinen Anfrage zeugt für ein im demokratischen Rechtsstaat bedenkliches Rechtsverständnis. Offenbar wird es als Missgeschick von Landesregierung und Steuerfahndung empfunden, das man besser vermieden hätte, wenn sich als wahr erweisen sollte, dass ein erworbener Datenträger auch Hinweise auf unzulässige Geschäftspraktiken der WestLB in den Jahren 2006 bis 2008 enthält. Dieses Rechtsverständnis teilt die Landesregierung ausdrücklich nicht. Hinweisen auf mögliche Beihilfe zur gesetzwidrigen Steuerverkürzung oder gar zur Erstattung nie gezahlter Steuern haben Fahndung und Staatsanwaltschaften ohne Ansehen von Personen oder Institutionen nachzugehen. Die Landesregierung beteiligt sich weder daran, Institutionen im Landeseigentum vor Ermittlung zu schützen noch beteiligt sie sich an einer Vorverurteilung. 1. Auf welche Schadenssumme beläuft sich der Verdacht gegen die WestLB? 2. Welchen Anteil eines Schadens wird das Land zu tragen haben? Nennen Sie prozentuale und absolute Zahlen. 3. Welche Auswirkungen auf die Finanzen des Landes NRW wird dieser Schaden nach Voraussicht der Landesregierung haben? 4. Welche Rückstellungen oder andere Vorsorge nimmt das Land dafür vor? Nennen Sie ggf. Summen sowie Titel von Rückstellungen. 5. Gibt es Verdachtsmomente gegen weitere Institutionen oder Betriebe der öffentlichen Hand? Nennen Sie die verdächtigten bzw. beschuldigten Institutionen. Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. Erkenntnisse, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sowie eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder auch in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat erlangt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. Die Erkenntnisse dürfen nicht offenbart werden. Vor diesem Hintergrund können keine Angaben dazu gemacht werden, ob ein Verdacht gegen die WestLB AG oder andere Institutionen der öffentlichen Hand besteht. Ich habe aber mehrfach öffentlich zum Ausdruck gebracht, dass es mein ausdrückliches Interesse ist, für Aufklärung und Transparenz zu sorgen. Ich habe deswegen veranlasst, dass eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Transaktionen der WestLB im Hinblick auf Cum-Ex-Geschäfte überprüft. Das Ergebnis war, dass es keine Hinweise für ein missbräuchliches Verhalten gibt. Darüber hinaus habe ich mich dafür stark gemacht, dass dieses Gutachten veröffentlicht wird. Allerdings ist die Portigon AG zum Ergebnis gekommen, dass das Gutachten als Betriebsgeheimnis einzustufen ist und damit der Verschwiegenheitspflicht der Organe der Portigon AG unterfällt. Ich kann mich nicht über rechtsgutachterliche Feststellungen des Unternehmens hinwegsetzen , die immerhin eine vertrauliche Einsichtnahme für einen beschränkten Personenkreis für opportun halten. Dieses parlamentarische Verfahren – das bereits eingeleitet worden ist - gewährleistet unter hinreichendem Schutz vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte eine Informationsweitergabe für einen beschränkten Personenkreis. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10592 3 Da dem Finanzministerium zudem unter dem Gesichtspunkt der Beteiligungsverwaltung keine Erkenntnisse über verbotene Cum-Ex-Geschäfte der WestLB vorliegen, kann auch zu einer hypothetischen Schadenssumme keine Aussage getroffen werden. Davon unabhängig und ohne jede Einflussnahme wird die Steuerfahndung ihrer Arbeit nachgehen . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10592