LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10594 23.12.2015 Datum des Originals: 23.12.2015/Ausgegeben: 30.12.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4097 vom 26. November 2015 des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS Drucksache 16/10337 Sind Bürgermeister-Pensionen von nach einer Amtsperiode abgewählten Wahlbeamten ein Geheimnis? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4097 mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage „Die Altersvorsorge entwickelt sich zur Sorge vor dem Alter.“ Prof. Dr. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger Das Transparenzbündnis „NRW blickt durch“ kritisiert, dass nach den vergangenen NRW- Bürgermeisterwahlen mehrere Kommunen die Auskunft über die Pensionen ihrer abgewählten Bürgermeistern verweigert haben. Sieben von acht Städten hätten keine Zahlen herausgegeben . 1 Der Bund der Steuerzahler hatte nach den Versorgungsansprüchen der abgewählten Bürgermeister gefragt, die zuvor nur lediglich eine Wahlperiode im Amt gewesen waren. Besonderes Augenmerk hatte man darauf legen wollen, ob die großzügigen Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht für die kommunalen Wahlbeamten völlig ausgeschöpft worden sind. Dem Grunde nach gibt es einen Versorgungsanspruch nach acht ruhegehaltfähigen Dienstjahren sowie der Vollendung des 45. Lebensjahres. Zusätzlich gibt es zugunsten der kommunalen Wahlbeamten die Möglichkeit, neben Ausbildungs- und Studienzeiten sogenannte „förderliche Dienstzeiten“ wie etwa eine frühere berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in Höhe von bis zu vier Jahren anzurechnen. Darüber entscheidet Stadtrat mit großem Ermessensspielraum . 1 http://www.nrw-blickt-durch.de/nc/presse/c/a/buergermeister-pensionen-im-verborgenen/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10594 2 Ob und inwieweit diese Regelung in den angefragten Fällen angewendet worden ist, wurde nicht bekanntgegeben. Ob ggf. angerechnete „förderlichen Dienstzeiten“ tatsächlich konkret der Arbeit einer Amtsperiode haben nutzen können, ist also unbekannt. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn hier mit Steuermitteln überaus großzügig umgegangen wird, während alle anderen Menschen um Ihre Rente bangen. 1. Welche ehemaligen kommunalen Wahlbeamten im Land NRW, die zuvor maximal eine Amtsperiode im Amt waren, haben nach Ihrer Abwahl in diesem Jahr Versorgungsansprüche unter Verwendung von Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht angekündigt bzw. zugesagt bekommen? 2. Welche weiteren ehemaligen kommunalen Wahlbeamten im Land NRW haben nach Ihrer Abwahl in diesem Jahr zusätzliche Ansprüche über ihre reinen Dienstjahre hinaus unter Verwendung von Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht angekündigt bzw. zugesagt bekommen? 3. Welche Anrechnungsmöglichkeiten sind in jedem einzelnen Fall angewendet worden ? Nennen Sie für jeden einzelnen Fall die jeweils berücksichtigte „förderliche Dienstzeit“ in Art und Dauer, bzw. die angerechneten Ausbildungs- und Studienzeiten . 4. Zu welchen Erhöhungen der monatlichen Renten führt das voraussichtlich? Geben Sie die jeweilige Erhöhung für jeden einzelnen Fall an, ggf. nach heutigem Stand. Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen - abgesehen von einigen auch in der Presse thematisierten Einzelfällen - keine Erkenntnisse darüber vor, welche ehemaligen kommunalen Wahlbeamten im Land Nordrhein-Westfalen, die zuvor maximal eine Amtsperiode im Amt waren, nach ihrem Ausscheiden aus dem kommunalen Wahlamt in diesem Jahr Versorgungsansprüche unter Verwendung von Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht angekündigt bzw. zugesagt bekommen haben. 5. In welcher Form überprüft das Land NRW die jeweiligen Ermessenentscheidungen der jeweiligen Räte? Gehen Sie darauf ein, inwieweit Angemessenheit und Sachgerechtheit dieser Entscheidungen geprüft werden. Bei Vorliegen eines Ermessensfehlers hat der Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Ratsentscheidung zu beanstanden und gegebenenfalls eine Aufhebungsentscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen (§ 122 Abs. 1 GO NRW). Die staatliche Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer kommunalaufsichtlichen Befugnisse die Ratsentscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10594