LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10609 29.12.2015 Datum des Originals: 23.12.2015/Ausgegeben: 05.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4100 vom 26. November 2015 der Abgeordneten Wilfried Grunendahl und Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/10348 Krankenhaussituation im Kreis Steinfurt Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 4100 mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Marienhospital Münsterland GmbH mit Krankenhäusern in Emsdetten, Steinfurt und Greven befindet sich seit Dezember 2014 in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Mittlerweile wurde für das Krankenhaus in Greven ein neuer Träger gefunden. Der Betrieb im Krankenhaus Emsdetten ist zurzeit eingestellt, das Krankenhaus in Steinfurt wird vorläufig von der Insolvenzverwaltung weitergeführt. Die Landesregierung darf nicht weiter die Zuschauerrolle übernehmen, sondern ist zuständig und verpflichtet, sich konstruktiv einzubringen. Vorbemerkung der Landesregierung Im föderalen System sind die Länder zuständig für die Krankenhausrahmenplanung sowie – im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung – für die Förderung der Krankenhausinvestitionen . Die Krankenhausrahmenplanung hat das Land in dieser Legislaturperiode durch die Veröffentlichung des neuen Krankenhausrahmenplans 2015 wahrgenommen, der zuvor gemäß § 13 Abs. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) im Jahr 2013 im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Landtag Nordrhein-Westfalen beraten wurde. Die Investitionsfinanzierung wurde 2007 mit dem KHGG NRW von der sog. Einzelförderung auf die Pauschalförderung umgestellt. Hiernach erhalten die förderfähigen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10609 2 Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen jährlich Pauschalbeträge für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (sog. Baupauschale, § 18 Absatz 1 Nr. 1 KHGG NRW) und für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (§ 18 Absatz 1 Nr. 2 KHGG NRW). Nicht förderfähig sind hingegen die Kosten der Instandhaltung, die über die Fallpauschalen abgebildet werden und vom jeweiligen Krankenhaus aus den Betriebsmitteln zu erbringen sind. Die Höhe der Förderpauschalen wird krankenhausindividuell auf Grundlage der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) anhand bestimmter Leistungsdaten des jeweiligen Krankenhauses berechnet und kann seitens der Landesregierung nicht beeinflusst werden. Die Pauschalförderung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durch einen „Besonderen Betrag“ ergänzt werden, wenn dieser zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig und eine Vorfinanzierung nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für solche „Notmaßnahmen“ sind in § 23 KHGG gesetzlich geregelt. Daneben gibt es seit der Umstellung der Fördersystematik im Jahr 2007 keine weitere rechtliche Grundlage für eine einzelfallbezogene Förderung von Investitionen bestimmter Krankenhäuser durch das Land. 1. Ist die stationäre Versorgungssicherheit im Kreis Steinfurt aus Sicht des Landes NRW gegeben? Die bedarfsgerechte Versorgung des Kreises ist auch ohne das Marienhospital Emsdetten, welches Ende Juni 2015 den Betrieb eingestellt hat, sichergestellt. 2. Gibt es ein tragfähiges/abgestimmtes Konzept der Landesregierung für die Krankenhaussituation im Kreis Steinfurt? Entsprechend der Vorgaben in § 14 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt derzeit ein regionales Planungskonzept, wobei das Konzept hinsichtlich der Herausnahme des Krankenhauses Emsdetten aus dem Plan bereits zwischen den Beteiligten an der Krankenhausversorgung konsentiert ist. 3. Wie sieht dieses Konzept aus? Siehe Antwort auf Frage 2. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung durch die Finanzierung notwendiger Investitionen die Standorte Emsdetten/Steinfurt langfristig zu sichern? Wie in der Vorbemerkung dargestellt, gibt es neben der pauschalen Investitionskostenförderung nach § 18 KHGG nur die Möglichkeit eines Besonderen Betrages nach § 23 KHGG. Ein Antrag auf einen „Besonderen Betrag“ ist jedoch nicht gestellt worden und es liegen nach dem derzeitigen Kenntnisstand die gesetzlichen Voraussetzungen dafür auch nicht vor. Der mit dem voraussichtlich im Jahr 2016 in Kraft tretenden Krankenhausstrukturgesetz einzurichtende Strukturfonds soll Strukturbereinigungen durch Abbau von Krankenhauskapazitäten ermöglichen. Ob diese Mittel auch für den Erhalt von Strukturen wie im Kreis Steinfurt verwendet werden könnten, ist nach allen bisherigen Diskussionen mit dem Bund unwahrscheinlich . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10609 3 5. Welche fachmedizinischen Voraussetzungen stellt die Landesregierung an ein Krankenhaus, um die Versorgungssicherheit der Patienten im Einzugsbereich zu garantieren? Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 „soll ein Krankenhaus der örtlichen Versorgung für Patientinnen und Patienten in kürzerer Entfernung als 20 km liegen“. Außerdem ist dort festgelegt, dass die örtliche Versorgung überwiegend die allgemeine Innere Medizin und die allgemeine Chirurgie umfasst. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10609