LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10615 30.12.2015 Datum des Originals: 29.12.2015/Ausgegeben: 06.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 vom 24. November 2015 des Abgeordneten Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg CDU Drucksache 16/10373 Kostenpflichtige Volltextsuche bei recht.nrw.de Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4106 mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Unter der Adresse recht.nrw.de wird interessierten Bürgerinnen und Bürgern das gesamte nordrhein-westfälische Landesrecht kostenfrei zugänglich gemacht. Dieser Service wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen verantwortet. Der Besucher der Webseite findet auf der Startseite ein Suchfeld, wie man es von gängigen Suchmaschinen her kennt. Anders als man es bei einer Suchmaschine erwartet, ist aber eine Volltextsuche im gesamten Normenbestand nur für angemeldete Benutzer gegen eine Gebühr von 50 Cent je Anfrage möglich. Ohne Anmeldung werden bei einer Suche im angebotenen Suchfeld nur solche Begriffe gefunden, die in den Überschriften von Gesetzen und Paragraphen enthalten sind. Diese Einschränkung, die auf der Internetseite erst bei sorgfältigem Lesen der Eingangs- und der Hilfeseite erkennbar ist, werden die wenigsten Besucher der Webseite erwarten und sich auf die ausgegeben Rechercheergebnisse verlassen. Dies umso mehr, als bei den Suchergebnissen auch Treffer im Volltext der gefundenen Norm markiert sind, die allerdings nur deshalb angezeigt werden, weil der eingegebene Suchbegriff auch in einer Paragraphenüberschrift erscheint. So wird der Eindruck einer tatsächlich nicht durchgeführten Volltextrecherche erweckt. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass wichtige Bestimmungen übersehen werden mit möglicherweise unangenehmen rechtlichen Konsequenzen. Wenn es das Ziel eines frei zugänglichen Rechtsportals ist, die Kenntnis des geltenden Landesrecht zu fördern und damit auch die Wirksamkeit der Landesgesetzgebung zu stärken, scheint die aktuelle Beschränkung bei der Volltextrecherche wenig sinnvoll, ja geradezu kontraproduktiv und irreführend zu sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10615 2 Vorbemerkung der Landesregierung Das „Rechtsportal „Landesrecht““ ist eine systematisch geordnete Zusammenstellung aller Landesgesetze, Rechtsverordnungen und der meisten Erlasse. Hier werden einerseits die öffentlichen Gesetz- und Verordnungsblätter und Ministerialblätter, die in gedruckter Form nur gegen eine Geldleistung erhältlich sind, kostenfrei angeboten. Darüber hinaus wird die Sammlung der aktuell geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die anfänglich überwiegend kostenpflichtig angeboten wurde, nunmehr ebenfalls kostenfrei zur Verfügung gestellt. So besteht für interessierte Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich umfassend über das geltende Landesrecht zu informieren. Derzeit stehen dabei auch kostenpflichtige Angebote zur Verfügung, insbesondere die Nutzung der Volltextsuche. Es hat sich jedoch beim Vergleich der Zahlen der Zugriffe und der Nutzung der kostenpflichtigen Funktionen gezeigt, dass viele Nutzerinnen und Nutzer möglicherweise durch die Gebühr und den daraus resultierenden Aufwand für die Anmeldung und Zahlung auf diese Möglichkeit verzichten. Deshalb und im Hinblick auf die Open.NRW-Strategie ist ein künftiger Verzicht auf die Erhebung der Gebühr sinnvoll. Die entsprechenden Maßnahmen werden kurzfristig initiiert. 1. Wurde die Gebühr für eine Volltextrecherche schon immer erhoben? Ja, die Gebühr wird erhoben, seitdem diese Funktion den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt wurde. 2. Falls nicht, wann und warum wurde sie eingeführt? Siehe Antwort zu 1. 3. Wie hoch waren die Einnahmen aus dieser Gebühr in den vergangenen Jahren? Die Einnahmen aus der Gebühr lagen in den letzten Jahren in der Regel unter 200 Euro. 4. Wie ist die Situation in den anderen Bundesländern, was das online-Angebot des jeweiligen Landesrechts und die Volltextrecherche angeht? Das Bundesamt für Justiz hat im Jahr 2014 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und in Zusammenarbeit mit den Ländern eine Übersicht über die Rechtsinformationsangebote erstellt. Die Angebote der Länder sind allerdings nicht einheitlich. Einige Länder haben Verträge mit der juris GmbH abgeschlossen, andere stellen ihre Informationen auf eigenen Plattformen bereit. Die Funktion „Volltextsuche“ steht allerdings nach eigener Prüfung bei allen Ländern kostenfrei zur Verfügung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10615 3 5. In einer vom Ministerium für Inneres und Kommunales im November 2014 herausgegebenen Broschüre mit dem Titel „Die Open.NRW-Strategie – Teil 1“ ist auf S. 8 zu lesen: „Der Transparenzgedanke der Open.NRW-Strategie umfasst das Bereitstellen von Daten und Informationen durch die verantwortlichen Ressorts. Nach Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten zur Veröffentlichung sollen schnell und umfassend Verwaltungsdaten als Rohdaten maschineninterpretierbar, kostenfrei und möglichst zur uneingeschränkten Nutzung online bereitgestellt werden. ... Alle Daten und Informationen werden mit Metadaten versehen, so dass sie einfach recherchierbar sind.“ Wie verträgt sich die eingeschränkte Volltextrecherche bei landesrecht.nrw.de mit der Open.NRW-Strategie der Landesregierung? Siehe Vorbemerkung. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10615