LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10693 05.01.2016 Datum des Originals: 05.01.2016/Ausgegeben: 08.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4112 vom 2. Dezember 2015 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/10383 Wie haben sich die schulgesetzlichen Änderungen bei den Bekenntnisschulen bisher ausgewirkt? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4112 mit Schreiben vom 5. Januar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (11. Schulrechtsänderungsgesetz) sind die gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung (auch) von Bekenntnisschulen verändert worden. Das Gesetz ist zum 1. April 2015 in Kraft getreten. Erste Umwandlungen sind mit Wirkung zum Schuljahr 2016/2017 möglich; dabei kommt es nach der Bestimmungsverfahrensverordnung für das antragsberechtigte Elternquorum auf die Lage am 10. Januar 2016 an. Die rot-grüne Landesregierung hatte bereits vor Verabschiedung des Gesetzes eine untergesetzliche Änderung der Rechtsnormen vorgenommen, dass bei einem Anmeldeüberhang an Bekenntnisschulen Kinder mit entsprechendem Bekenntnis nicht mehr vorrangig aufgenommen werden. Eine klare Antwort auf die Nachfrage der Fragestellerin im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 11. März 2015, ob bei einem deutlichen Rückgang der Zahl der Bekenntnisschulen die untergesetzliche Regelung wieder geändert würde, ist die Ministerin für Schule und Weiterbildung letztlich schuldig geblieben. Am 11. August 2015 schließlich hat das Verwaltungsgericht Aachen im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, dass eine katholische Grundschule grundsätzlich einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufzunehmen habe. Es wäre daher wichtig zu erfahren, wie sich das Gesetz bisher ausgewirkt hat bzw. wie die Landesregierung den entsprechenden Gerichtsbeschluss vor dem Hintergrund der von Rot- Grün zuvor vorgenommenen Änderungen an untergesetzlichen Regelungen bewertet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10693 2 1. Wie viele Verfahren zur Umwandlung einer Bekenntnisschule sind bisher auf der Basis der geänderten schulgesetzlichen Rahmenbedingungen initiiert worden? (Bitte nach absoluter Zahl im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bekenntnisschulen, nach Bekenntnis und nach den jeweiligen Kommunen aufgeschlüsselt darstellen.) Die Bezirksregierungen haben zum Zeitraum April 2015 bis Dezember 2015 Folgendes berichtet: Im Regierungsbezirk Köln ist ein Einleitungsverfahren im Rhein-Sieg-Kreis in Niederkassel für die Umwandlung einer katholischen Bekenntnisgrundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule initiiert; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Regierungsbezirk Detmold plant die Stadt Paderborn ein Umwandlungsverfahren für vier katholische Bekenntnisgrundschulen. Der Schulausschuss hat auch bereits einen Beschluss hierüber gefasst. Allerdings wird das Abstimmungsverfahren erst mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 starten. Den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster sind nach Abfrage bei den Schulämtern keine Umwandlungsverfahren bekannt. 2. Wie viele Schulträger haben von dem neuen Initiativrecht zur Einleitung eines entsprechenden Prozesses bereits Gebrauch gemacht? (Bitte in absoluten Zahlen sowie nach Kommunen aufgeschlüsselt darstellen.) Ein Schulträger, hier die Stadt Paderborn, hat bisher von seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht (siehe Antwort auf Frage 1). 3. Wie bewertet das Schulministerium vor dem Hintergrund der zuvor unter Rot-Grün vorgenommenen untergesetzlichen Änderungen beim Aufnahmeverfahren an Bekenntnisschulen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen? Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seiner Entscheidung vom 11. August 2015 (Az. 9 L 661/15) zur vorläufigen Aufnahme eines Kindes in eine Bekenntnisgrundschule entschieden. Da es sich um ein noch laufendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster handelt, äußert sich die Landesregierung hierzu nicht. 4. Wie gedenkt die Landesregierung – auch mittelfristig – bezüglich des Aufnahmeverfahrens an Bekenntnisschulen zu agieren? Die Landesregierung sieht derzeit keinen Änderungsbedarf. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10693