LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10724 13.01.2016 Datum des Originals: 13.01.2016/Ausgegeben: 18.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4137 vom 11. Dezember 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/10471 Ungleiche Flüchtlingsverteilung in NRW: Warum wird im Land so ungleich verteilt und Städten, wie zum Beispiel Duisburg, nicht die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Flüchtlingen zugewiesen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4137 mit Schreiben vom 13. Januar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die sogenannte „Verteiler-Statistik“ der Bezirksregierung Arnsberg wurde am 8. Dezember veröffentlicht. Darin wird zum Zeitpunkt 01.10.2015 ausgeführt, welcher Kommune in welcher Höhe Flüchtlinge durch das Land zugewiesen wurden und ob die gesetzliche Aufnahmequote erfüllt wurde oder nicht. Dabei wird anhand der Gesamtzahl der zuzuweisenden Flüchtlingen und anhand des gesetzlichen Zuweisungsschlüssels unter Beachtung von anrechenbaren Kontingenten aufgrund von Notunterkünfte, Zentralen Unterkünften oder Erstaufnahmeeinrichtungen errechnet, wie hoch die tatsächliche Aufnahmequote der jeweiligen Städte und Gemeinden ist. Anhand der Zahlen zeigen sich drastische Abweichungen nach oben und unten bei der tatsächlichen Zuweisung, im Gegensatz zur gesetzlichen Zuweisungsverpflichtung. Durch die Verteiler-Statistik wird eine ungleiche Flüchtlingsverteilung in NRW belegt. So erfüllten insbesondere die Städte und Gemeinden mit einer Landeseinrichtung, aber auch viele kleine und mittlere Kommunen ihre Verpflichtung weit über die gesetzliche Zuweisungsquote hinaus. Dagegen gibt es aber auch eine Vielzahl von zumeist größeren Kommunen, die weit davon entfernt sind, die gesetzliche Quote zu erfüllen. Die Stadt Duisburg sticht dabei in besonderem Maße hervor: Duisburg hat nach der Vorlage der Bezirksregierung Arnsberg nur 59 % und damit nicht einmal zwei Drittel der gesetzlichen Quote an Flüchtlingen zugewiesen bekommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10724 2 2.800 Flüchtlinge mehr hätten der Stadt Duisburg zugewiesen werden müssen, damit die gesetzliche Quote erfüllt wird. Ebenso verhält es sich für die Stadt Düsseldorf. Hier hätten der Stadt eigentlich 2.720 Flüchtlinge mehr zugewiesen werden müssen, damit die gesetzliche Aufnahmepflicht erfüllt wird. So aber wurde diese Pflicht nur zu 2/3 erfüllt. Gleichzeitig erhalten aber alle Kommunen die finanziellen Zuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) nicht aufgrund der tatsächlichen Zuweisungszahlen, sondern pauschaliert aufgrund der gesetzlichen Zuweisungspflicht nach dem vorgesehenen Zuweisungsschlüssel . Pro Flüchtling wird eine Pauschale von 7.578 Euro gezahlt. In der Quintessenz erhalten also Städte, die unterhalb der Aufnahmequote liegen, eine Kostenerstattung für Flüchtlinge , die gar nicht da sind, während andere Städte mit Übererfüllung auf hohen Kosten sitzen bleiben. 1. Was sind die Gründe dafür, dass die tatsächlichen Zuweisungen von Flüchtlingen an die Kommunen so stark vom gesetzlichen Zuweisungsschlüssel abweichen? Der aktuell hohe Flüchtlingszulauf fordert von den NRW-Kommunen einen kontinuierlichen Ausbau bestehender Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge. Um diesem Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten gerecht zu werden, hat die Bezirksregierung Arnsberg mit vielen Kommunen Vereinbarungen über vorübergehend reduzierte wöchentliche Zuweisungszahlen geschlossen. Dies ist ein Steuerungsinstrument, mit dem die Bezirksregierung Arnsberg die Aufnahmefähigkeit der Gesamtheit aller Kommunen sicherstellt. Sowohl der Bezirksregierung Arnsberg, als auch der jeweiligen Kommune ist klar, dass die nicht erfolgten Zuweisungen lediglich aufgeschoben und in naher Zukunft nachzuholen sind (temporärer Dispens). 2. Was wird zukünftig bei der Flüchtlingszuweisung an die Städte und Gemeinden geändert, damit mehr Verteilungsgerechtigkeit erzielt wird? Eine gerechte Verteilung der nach NRW einreisenden Flüchtlinge ist grundsätzlich auf Grundlage des Zuweisungsschlüssels gem. § 3 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sichergestellt . Die aktuellen Zuweisungsaufschübe sind ein notwendiges Hilfsinstrument, um besonders belastete Kommunen zu entlasten. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass die Lasten dauerhaft ungleich verteilt werden. Deshalb wird die Bezirksregierung Arnsberg darauf hinwirken, dass die betroffenen Kommunen durch zusätzliche Zuweisungen die Erfüllung ihrer Quote wieder sicherstellen. Dadurch wird sich zugleich eine Entlastung für die Kommunen ergeben, die ihre Aufnahmeverpflichtungen erfüllt haben. 3. Wie bewertet es die Landesregierung, dass - trotz nicht erfüllter Zuweisungsquote - Flüchtlingspauschalen von derzeit 7.579 Euro pro Flüchtling pro Jahr an Kommunen gezahlt werden für Flüchtlinge, die diesen Kommunen gar nicht zugewiesen wurden? Die Höhe der Pauschalierten Landeszuweisung gem. § 4 Abs. 1 FlüAG für 2015 bemisst sich an der Anzahl der zum Stichtag 01.01.2015 in den Kommunen anwesenden und der jeweils zuständigen Bezirksregierung gemeldeten Personen gem. § 2 FlüAG. Die Verteilung dieser Pauschalierten Landeszuweisung gem. § 4 Abs. 1 FlüAG erfolgt auf Grundlage des Zuweisungsschlüssels gem. § 3 Abs. 1 FlüAG (vgl. Antwort zu Frage 2). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10724 3 Eine unterjährige Anpassung der Pauschalierten Landeszuweisung an sich verändernde Flüchtlingszahlen erfolgt in 2015 nicht. Die in der Antwort auf Frage 2 beschriebene Maßnahme wird auch zu einem finanziellen Ausgleichseffekt führen. 4. Wie bewertet die Landesregierung das Missverhältnis der realen Flüchtlingsaufnahmequote im Gegensatz zur gesetzlichen Aufgabenquote zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Städten und Gemeinden? Wird das in der Antwort zu Frage 1 beschriebene Verfahren bei einer kreisfreien Stadt angewendet , hat dies aufgrund des wesentlich größeren Zuweisungsschlüssels zur Folge, dass bei Vereinbarung einer reduzierten wöchentlichen Zuweisung mehr Flüchtlinge auf andere Kommunen zu verteilen sind als bei Vereinbarung einer reduzierten wöchentlichen Zuweisung mit einer kreisangehörigen Kommune. Insofern liegt kein Missverhältnis vor, lediglich die Auswirkungen der Einräumung von Dispensen sind bei kreisfreien Großstädten größer als bei kleinen kreisangehörigen Kommunen. 5. Wie sind die aktuellen Zahlen der Verteilerstatistik in Bezug auf die Erfüllungsquote der gesetzlichen Aufnahmepflicht? Die nächste, aktualisierte Verteilerstatistik liegt Ende Januar vor. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10724