LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10757 18.01.2016 Datum des Originals: 15.01.2016/Ausgegeben: 21.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4173 vom 18. Dezember 2015 des Abgeordneten Nicolaus Kern PIRATEN Drucksache 16/10560 Brandschutz in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 4173 mit Schreiben vom 15. Januar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im April dieses Jahres zündete ein Gefangener in der JVA Straubing seine Bettwäsche an und konnte von den Beamten des Justizvollzugsdienstes unter lebensgefährlichen Bedingungen gerettet werden. Ähnliche Fälle wurden in den zurückliegenden Monaten auch aus anderen Justizvollzugsanstalten, wie z.B. Kaisheim oder Asperg, berichtet. Effizienter Brandschutz ist für die Mitarbeiter und die Gefangenen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt von lebenswichtiger Bedeutung. Die Berichte über den Hergang der Brandbekämpfung in verschiedenen Justizvollzugsanstalten lassen die Frage aufkommen, wie die JVAen in Nordrhein-Westfalen diesbezüglich aufgestellt sind. 1. Wie sind der passive Brandschutz und die aktive Brandbekämpfung in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt? Bei den Justizvollzugsanstalten, die im Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW modernisiert , saniert, erweitert oder neu errichtet werden, handelt es sich um Sonderbauten, für die es im Gegensatz zu den geregelten Sonderbauten wie Hochhäusern, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten u.a., deren bauliche Besonderheiten in der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) einheitlich geregelt sind, keine solche Regelvorgabe gibt. Die BauO NRW sieht aber vor, dass für genehmigungspflichtige Neu- und Umbaumaßnahmen ein Brandschutzkonzept erstellt werden muss, in dem bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen konzeptionell aufeinander abgestimmt werden müssen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10757 2 Die landeseinheitlichen Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen (RdErl. d. Finanzministeriums - VV 4430 - 2.1. - III A 5 - v. 25. Mai 2009/ SMBl. NRW 6410) sind für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung durch RV d. JM vom 2. Oktober 1963 i.d.F. vom 6. Oktober 2009 bekannt gegeben worden. Danach ist u.a. eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 durch den jeweiligen Nutzer der Liegenschaft aufzustellen. 2. Welchen Stand hat die Ausrüstung der Justizvollzugsanstalten in NRW in Bezug auf Mittel zur Brandbekämpfung und Personenrettung (z.B. Atemschutzausrüstung )? Auf Landesebene liegen die erbetenen Daten für den genannten Zeitraum nicht automatisiert abrufbar vor. Eine Erhebung dieser Daten - auch für einzelne Justizvollzugsanstalten - ist nur händisch und mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen können die erbetenen Daten nicht erhoben werden. 3. Finden regelmäßige Brandschutzübungen in den Justizvollzugsanstalten in NRW statt und wie sind die Gefangenen involviert? In den Richtlinien über den Feuerschutz ist u.a. die regelmäßige Durchführung von Brandalarmübungen vorgeschrieben. In Justizvollzugsanstalten sind Brandalarmübungen unter Beachtung der besonderen Sicherheitsanforderungen des Justizvollzuges durchzuführen. 4. Gibt es im Brandfall spezielle Regelungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit innerhalb der Justizvollzugsanstalten in NRW und wer stellt diese auf? Siehe Antwort auf Frage 1. 5. In welchen Intervallen finden Brandschutzausbildungen für die Bediensteten im Justizvollzug NRW statt? Auf Landesebene liegen die erbetenen Daten für den genannten Zeitraum nicht automatisiert abrufbar vor. Eine Erhebung dieser Daten - auch für einzelne Justizvollzugsanstalten - ist nur händisch und mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen können die erbetenen Daten nicht erhoben werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10757