LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10758 18.01.2016 Datum des Originals: 15.01.2016/Ausgegeben: 21.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4146 vom 15. Dezember 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/10523 Vorschriften zur Durchsuchung von in Gewahrsam genommenen Menschen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4146 mit Schreiben vom 15. Januar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die dpa berichtete am 10. Dezember 2015 von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das die generelle Anordnung im Kölner Polizeipräsidium, dass alle in Gewahrsam Genommenen nicht nur durchsucht werden, sondern sich auch entkleiden müssen, für rechtswidrig erklärt hat. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse die Entscheidung im Einzelfall getroffen werden. Im konkreten Fall war eine Frau, obwohl sie sich weigerte, durch eine Polizistin im Beisein und mit Beihilfe eines männlichen Kollegen entkleidet und durchsucht worden. 1. Wie lauten die konkreten Durchsuchungsvorschriften in allen Kreispolizeibehörden des Landes zum Stichtag 01.12.2015? (Bitte nach KPB, Entkleidungspflicht Ja/Nein und geschlechtsspezifischer Regelungen auflisten.) Inwieweit die einzelnen Kreispolizeibehörden konkrete Durchsuchungsvorschriften erlassen haben, ist zentral nicht erfasst. Eine Erhebung dieser Daten ist nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen können die erbetenen Daten nicht erhoben werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10758 2 2. Warum gibt es keine einheitliche landesweite Regelung? Die rechtlichen Grundlagen zur Durchsuchung von Personen ergeben sich aus der Strafprozessordnung und dem Polizeigesetz NRW. Die Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums - 43.57.01.08 - vom 20.3.2009) konkretisiert den rechtlichen Rahmen im Hinblick auf die praktische Umsetzung von Durchsuchungen im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen . Insofern bestehen umfassend landesweit gültige Regelungen. 3. Hält die Landesregierung das Entkleiden von Frauen vor männlichen Polizisten für sittsam? Die Frage stellt sich insofern nicht, als die Polizeigewahrsamsordnung in § 6 Abs. 3 festlegt, dass eingelieferte Personen nur von Bediensteten des gleichen Geschlechts durchsucht werden dürfen. 4. Wie kontrolliert die Landesregierung die rechtskonforme Durchsuchungspraxis in den KPB, bzw. was unternimmt die Landesregierung im Speziellen zur Einführung gültiger Vorschriften bei der KPB Köln? Die Polizei Köln hat bereits nach der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2015 beim Verwaltungsgericht (VG) Köln unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Danach wird seit dem 26.11.2015 in jedem Einzelfall konkret durch die Wachdienstführerin oder den Wachdienstführer des Polizeigewahrsamsdienstes Köln geprüft und entschieden, ob eine zugeführte Person komplett entkleidet werden muss. Die Einholung der Entscheidung ist auf dem Durchsuchungsprotokoll zu vermerken. Durch die vom 26.11.2015 vorgenommene Ergänzung wurde die bis dahin gültige Regelung in der Dienstanweisung vom 17.01.2013 aufgehoben. Darüber hinaus sieht die Landesregierung für institutionalisierte, landesweite Kontrollmechanismen keine Notwendigkeit. 5. Welche KPB haben auf das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichtes bereits reagiert und ihre Vorschriften geändert? Die konkreten Durchsuchungsanordnungen sowie Änderungen hieran werden, wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, nicht zentral erfasst. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10758