LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10774 19.01.2016 Datum des Originals: 15.01.2016/Ausgegeben: 22.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4136 vom 10. Dezember 2015 des Abgeordneten Oskar Burkert CDU Drucksache 16/10459 Parkerleichterungen für demenziell erkrankte Menschen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 4136 mit Schreiben vom 15. Januar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales sowie der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage obilität ist wichtig für unsere Lebensqualität. Menschen, die aufgrund einer Behinderung in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, können oft mit Hilfe eines Autos dennoch vielfältig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Parkerleichterungen sorgen dafür, dass am Zielort nur noch kurze Wege zurückgelegt werden müssen. Besonders breite Parkplätze ermöglichen den Umstieg in einen Rollstuhl. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung beschreibt bestimmte Beeinträchtigungen als Voraussetzung für eine Parkerleichterung bzw. für eine Nutzungsgenehmigung für spezielle Parkplätze für schwerbehinderte Menschen. Von diesen Beschreibungen nicht erfasst sind Menschen, deren Gehfähigkeit zwar grundsätzlich gegeben ist, die aber den zusätzlichen Platz brauchen, weil sie das Ein- und Aussteigen nicht (mehr) selbstständig bewältigen können und Unterstützung benötigen. Hierzu gehören an einer fortgeschrittenen Demenz erkrankte Männer und Frauen, die die erforderlichen Bewegungsabläufe nicht mehr koordinieren können oder deren Angehörige ihre Sicherheit nur noch gewährleisten können, wenn sie sie in einem Rollstuhl fixieren können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10774 2 Die Straßenverkehrsordnung ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, bei Bedarf weitere Fallgruppen zu definieren oder Einzelpersonen Parkerleichterungen zu gewähren. Nach Berichten von Selbsthilfeorganisationen für Demenzkranke und ihren Angehörigen wird davon nicht in ihrem Sinne Gebrauch gemacht. 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Bedarf nach einer Nutzungsgenehmigung für ausgewiesene Parkplätze (blauer EU-einheitlicher Parkausweis) bzw. einer Parkerleichterung (orangefarbener Ausweis) für fortgeschritten demenziell erkrankte Menschen? Bei Demenzerkrankungen lässt sowohl der Orientierungssinn als auch die motorische Beweglichkeit im Verlauf der Erkrankung nach. Es ist aus Sicht der Landesregierung daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass Menschen mit Demenz, auch wenn sie in einem fortgeschrittenen Stadium nicht mehr selbst ein Kraftfahrzeug führen können, sondern von einer anderen Person mitgenommen werden, einen Bedarf an Parkerleichterungen haben. Allerdings ist das nach den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen maßgebliche Kriterium für die Gewährung von Parkerleichterungen das Maß der Gehbehinderung und nicht das zugrunde liegende Leiden. Der Umfang notwendiger Hilfe beim Ein- und Aussteigen ist hingegen für die Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung nicht maßgeblich. Deshalb können Personen, bei denen die Auswirkungen der Demenz eine außergewöhnliche Gehbehinderung verursachen, nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 46 Abs. 1 zu Nummer 11 bereits heute Parkerleichterungen in Form von blauen oder orangefarbenen Behindertenparkausweisen erhalten. Dies gilt auch für demenziell erkrankte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die selbst keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird die Parkerleichterung auf den jeweils befördernden Kraftfahrzeugführer ausgestellt. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt gemäß VwV-StVO dann vor, wenn sich die Personen wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Personen ohne außergewöhnliche Gehbehinderung ist die Benutzung herkömmlicher Parkplätze dagegen zumutbar. Dies gilt auch für demenziell erkrankte Menschen bzw. deren Begleitpersonen. 2. Wie viele Parkerleichterungen wurden in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen zwei Jahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung ausgegeben? 3. Wie viele Menschen mit der Berechtigung, einen Schwerbehindertenparkplatz zu nutzen, gibt es im Verhältnis zur Anzahl solcher Parkplätze in Nordrhein- Westfalen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet: Da nicht alle örtlich zuständigen Behörden Statistiken über erteilte Parkerleichterungen und vorhandene Behindertenparkplätze führen, können hierzu keine belastbaren Angaben gemacht werden. Gleiches gilt für die Anzahl der Personen, die zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes grundsätzlich berechtigt sind. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10774