LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10831 21.01.2016 Datum des Originals: 21.01.2016/Ausgegeben: 26.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4184 vom 22. Dezember 2015 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/10580 Was bedeutet der Abschlussbetriebsplan zur Erdgassuchbohrung Oppenwehe? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 4184 mit Schreiben vom 21. Januar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aus einer Pressemitteilung der Bezirksregierung Arnsberg geht hervor, dass die Bezirksregierung Arnsberg den Abschlussbetriebsplan für die endgültige Verfüllung der Bohrung Oppenwehe 1 zugelassen hat. Es handelt sich um eine Aufsuchungsbohrung für Erdgas, in die für einen Lagerstättendrucktest ca. 26.000 Liter wassergefährdendes Dieselöl eingebracht wurden. Wasser war aufgrund der geologischen Gegebenheiten ungeeignet. Der Versuch scheiterte, das Dieselöl komplett wieder heraus zu pumpen, etwa ein Zehntel, ca. 2.600 Liter, verblieben in der Bohrung. Insgesamt wurden 24 Auflagen erlassen. Der Abschluss-Betriebsplan ist bisher nicht öffentlich gemacht, obwohl die Landesregierung doch so sehr für Transparenz eintritt. 1. Woran scheiterte die komplette Rückholung des Dieselöls? Über die Arbeiten zum Austausch des Dieselöls gegen Stickstoff informiert die Vorlage 16/1062 der Landesregierung an den Landtag Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2013. Der Vorlage ist zu entnehmen, dass im Februar 2012 ca. 23,37 m³ Dieselöl aus der Bohrlochverrohrung entfernt wurden und sich seinerzeit noch ca. 2,6 m³ restliches Dieselöl im Gestein der nicht wasserführenden Kohlenwasserstofflagerstätte in ca. 1.200 m Tiefe unterhalb einer ca. 550 m mächtigen abdichtenden geologischen Barriere befanden. Durch die Befüllung des Bohrloches mit Stickstoff und mit Hilfe eines bestimmten Druckregimes wurde im Februar 2013 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10831 2 die technische Voraussetzung geschaffen, dass das zum damaligen Zeitpunkt in der Kohlenwasserstofflagerstätte verbliebene Dieselöl zwischenzeitlich in das Bohrloch zurückfließen konnte. Es ist davon auszugehen, dass nach nunmehr drei Jahren keine nennenswerten Mengen an Dieselöl mehr aus dem Gestein über den Zufluss in die Bohrung zurückgewonnen werden können. Das bis dato in das Bohrloch zurückgeflossene und dort im Bohrlochtiefsten angesammelte Dieselöl wird nun vor der dauerhaft dichten Verfüllung der Bohrung aus dem Bohrloch entfernt. Auf die dazu eingesetzte Methode wird in der Antwort zur Frage 2 eingegangen . Von im Gestein der Kohlenwasserstofflagerstätte eventuell verbleibenden Restmengen des Dieselöls geht nach Einschätzung der Bergbehörde auch unter worst-case-Gesichtspunkten weder zurzeit noch zukünftig nach der dauerhaft sicheren Verfüllung des Bohrloches eine Gefahr für die Umwelt aus, sodass weitere Maßnahmen zur Entfernung einer eventuell im Gestein verbliebenen Restmenge aus dem Gestein nicht erforderlich sind. Durch die dauerhaft sichere Verfüllung der Bohrung wird eine Mobilisierung der im Gestein der Kohlenwasserstofflagerstätte befindlichen Restmenge des Dieselöls ausgeschlossen. In Verbindung mit der ca. 550 m mächtigen geologischen Barriere werden damit nachteilige Auswirkungen auf mögliche Grundwasserleiter oberhalb der geologischen Barriere wirksam verhindert. 2. Was genau ist unter der Methode zu verstehen, mit der „die im Bohrloch noch befindlichen Restmengen an Dieselöl auszirkuliert werden“ sollen? „Auszirkulieren“ beschreibt eine in der Tiefbohrtechnik gängige Methode zum Herausbefördern bzw. Einbringen (Austauschen) von Flüssigkeits- bzw. Gasmengen aus dem bzw. in das Bohrloch. Dabei bedient man sich technischer Prinzipien (z. B. kommunizierende Röhren) sowie physikalischer Eigenschaften der verschiedenen Medien (z. B. Dichte- und Konsistenzunterschiede einzelner Medien). 3. Welche Planungen bestehen für den Fall, dass das restliche Dieselöl nicht vollständig entfernt werden kann? Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen. 4. Was genau sind die in der Pressemitteilung erwähnten 24 Auflagen? Es handelt sich um Nebenbestimmungen zur Betriebsplanzulassung. Sie sind gegliedert in a) allgemeine Nebenbestimmungen und zwar zur Anwendung geltender Rechtsvorschriften, zur Anwendung eines umfangreichen Anhangs zum Zulassungsbescheid (mit detaillierten Regelungen insbesondere zum Brand- und Explosionsschutz und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ), zur mit Frist vorzulegenden Ergänzung des Abschlussbetriebsplans in Form eines aktualisierten landschaftspflegerischen Begleitplans, zur rechtzeitigen Bekanntgabe des Beginns der Arbeiten gegenüber der Kommune, zur rechtzeitigen Einholung sonstiger Genehmigungen einschließlich des dazu erforderlichen Abstimmungsbedarfs, zur Vermeidung etwaiger Beeinträchtigungen der öffentlichen Straßen- und Wegenutzungen, zur Sicherung des Bohrplatzes und zur Anwendung des Überwachungs- und Dokumentationskonzepts aus dem Sonderbetriebsplan „Austausch von Bohrflüssigkeiten“, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10831 3 b) Nebenbestimmungen zu den Aspekten Ökologie und Artenschutz und zwar zum Beginn und zum Abschluss von Rückbau- und Rekultivierungsarbeiten sowie von Rodungsarbeiten und Mahd unter Berücksichtigung der Brutzeiten, zur Untersuchung des Bauplatzes und der Umgebung auf Vorkommen bestimmter Amphibienarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte nach Maßgabe der ökologischen Baubegleitung, c) Nebenbestimmungen zum Aspekt Gewässerschutz und zwar zu Maßnahmen zum Ausschluss von Kontaminationen des Untergrundes und des Grundwassers, zur Benachrichtigung bei Unfällen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grabengewässers beim Rückbau des Bohrplatzes, d) Nebenbestimmungen zum Aspekt Immissionsschutz und zwar zur Anwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Immissionsschutzmaßnahmen - insbesondere von Maßnahmen des Schallschutzes zum Zwecke der Lärmminderung - in allen Betriebsphasen und Arbeitsabschnitten, e) Nebenbestimmungen zu den Aspekten Bodenschutz und Altlasten und zwar zur Zwischenlagerung von Bodenmassen und deren Verwendung zur Wiedernutzbarmachung unter Einhaltung der in einschlägigen Rechtsvorschriften definierten Anforderungen und zur Benachrichtigung zuständiger Stellen im Falle von Hinweisen auf Kontaminationen einschließlich der Abstimmung des weiteren Vorgehens, f) Nebenbestimmungen zu Aspekten der Abfallwirtschaft und zwar zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und zu Anforderungen an die Lagerung zur Entsorgung bereitgestellter Abfälle, g) weitere Nebenbestimmungen u.a. zu den vor Beginn einzelner Projektphasen vorzulegenden Unterlagen, zur rechtzeitigen Anzeige von Beginn und Ende einzelner Bauabschnitte, zur unverzüglichen Information der Bergbehörde über besondere Betriebsereignisse, zur Vorlage einer normgerechten Abschlussdokumentation und zu den erforderlichen Inhalten dieser Dokumentation (u.a. Bericht zur Verfüllung der Bohrung, Schichtenverzeichnis, Bohrlochkonstruktion, Verfüllstrecken und –mengen, ein- und auszirkulierte Mengen von Medien zur Bohrlochreinigung, Untersuchungsergebnisse der Analytik bei standortfremden Bodenmaterialien, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung aller angefallenen Abfälle , Betriebschronik). 5. Warum ist der Abschluss-Betriebsplan nicht veröffentlicht? Weder das hier zugrunde liegende Bergrecht noch das zur Anwendung kommende Verwaltungsverfahrensrecht sehen eine Veröffentlichung oder öffentliche Bekanntgabe des vom Unternehmer vorzulegenden Abschlussbetriebsplans oder des von der Bergbehörde dazu ergangenen Zulassungsbescheides vor. Der freie Zugang zu den der Bergbehörde und den von ihr im Betriebsplanverfahren beteiligten öffentlichen Stellen vorliegenden Informationen wird auf der Grundlage des Umweltinformationsrechts und des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein -Westfalen jeder bzw. jeder natürlichen Person gewährt. Das Umweltinformationsgesetz sieht eine aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt vor. Zum Beispiel gehören zu den gem. § 10 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes zu verbreitenden Umweltinformationen solche Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (Nummer 5). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10831