LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10837 21.01.2016 Datum des Originals: 21.01.2016/Ausgegeben: 26.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4147 vom 16. Dezember 2015 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/10524 Sanierung des Staudamms Kronenburger See Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4147 mit Schreiben vom 21. Januar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Staudamm Kronenburger See in der Gemeinde Dahlem wurde in den Jahren 1973 bis 1979 von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zum Hochwasserschutz in der Region aufgeschüttet. Es handelt sich um einen Erddamm, der 19 Meter hoch sowie 325 Meter lang ist und mit Deckschichten geschützt wird. Betreiber der Stauanlage, an deren Baukosten sich seinerzeit die beiden Bundesländer beteiligt haben, ist der Zweckverband Kronenburger See. Der Stausee ist somit eine bundesländerübergreifende Talsperre; ein kleiner Teil von ihr liegt in Rheinland-Pfalz. Von seiner Funktion her ist der Kronenburger See ein Regenrückhaltebecken . Der Staudamm ist inzwischen dringend sanierungsbedürftig. Diese Auffassung vertritt nicht nur der Zweckverband als Betreiber der Anlage, sondern auch die Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde, die eine Sanierung der Anlage bereits eingefordert hat. Im Gegensatz zum Land Rheinland-Pfalz, das eine Förderung der Maßnahme für den rheinland -pfälzischen Anteil am Zweckverband grundsätzlich bereits zugesagt hat, sieht die rotgrüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen offenbar keine Möglichkeit, die Sanierung der für den Hochwasserschutz der Region zwingend erforderlichen Stauanlage finanziell zu fördern . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10837 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Stauanlage Kronenburg an der Kyll ist eine Talsperre gemäß § 105 Landeswassergesetz NRW und unterliegt der Staatlichen Gewässeraufsicht durch die Bezirksregierung Köln. Diese Talsperre liegt in der Eifel an der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz. Der Zweckverband Kronenburger See hat diese Anlage zur Strukturverbesserung des ländlichen Raumes (Erholungs - und Freizeitnutzung) sowie für den Hochwasserschutz in den 70er Jahren errichtet und ist auch heute der Betreiber und Verantwortliche für diese Talsperre. Die Aufgaben sind in der Satzung des Verbandes entsprechend aufgeführt. Die Verbandsmitglieder sind der Kreis Euskirchen , die Gemeinde Dahlem in NRW, der Landkreis Daun und die Verbandsgemeinde Obere Kyll in Rheinland-Pfalz. Im Landesentwicklungsplan III NRW aus 1976 wurde dieser Raum als Freizeit- und Erholungsschwerpunkt ausgewiesen. Dies waren Räume, in denen die Voraussetzung für die Errichtung von Freizeiteinrichtungen gegeben war und durch verschiedene Maßnahmen verbessert werden konnten. Aus landesplanerischer Sicht hatte diese Anlage keine herausragende Bedeutung für den Hochwasserschutz. Die Effekte für den Hochwasserschutz betrafen und betreffen im Wesentlichen das Land Rheinland-Pfalz. Der Nutzungszweck dieser Anlage für NRW liegt primär im Erholungs- und Freizeitbereich. Auf Grund der Zweckbestimmung für NRW wurde der Bau dieser Anlage mit Mitteln zur Durchführung von Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung Einzelplan 14 Kapitel 1403 Titel 88311 des Landes NRW gefördert. Einen weiteren Anteil der Förderung übernahm das Land Rheinland-Pfalz zur Förderung des Hochwasserschutzes. Das Verhältnis betrug 2/3 NRW zu 1/3 Rheinland-Pfalz der förderfähigen Kosten. Für Rheinland-Pfalz als unmittelbarer "Nachbar " und Unterlieger der Talsperre war der Hochwasserschutz von besonderem Belang. Bei der Finanzierung dieser Anlage hatten sich seinerzeit beide Bundesländer im Rahmen einer Förderung für den Zweckverband zur Errichtung der Stauanlage beteiligt. Darüber hatten das Land NRW vertreten durch den Innenminister und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz 1976 eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Nach den Vorgaben aus dem Landeswassergesetz sind Talsperren mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Dazu gehören auch Aufwendungen für erforderliche Sanierungsmaßnahmen, wie die hier in Rede stehende Sanierung der bituminösen Außenhautdichtung. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen. Dieses Anpassungsgebot ist eine Pflicht des Betreibers und somit keine Landesaufgabe und wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht. Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren und Stauanlagen wurde und wird grundsätzlich nicht durch das Land NRW finanziert. Die Verantwortung dazu liegt ausschließlich beim Betreiber der Anlage, somit beim Zweckverband Kronenburger See. Entsprechend seiner Satzung hat der Verband seinen Finanzbedarf durch die Erhebung von Umlagen von seinen Mitgliedern zu decken. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10837 3 1. Aus welchen Gründen lehnt die Landesregierung eine finanzielle Förderung der Maßnahmen zur Sanierung der Stauanlage ab? Für die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik wurden Sanierungsmaßnahmen an Talsperren in einem zeitlich befristeten Sonderprogramm von 1983 bis 2001 finanziell gefördert. So auch Maßnahmen des Zweckverbandes Kronenburger See. Dieses Programm wurde auf Vorschlag des Finanzministers im Jahr 2001 beendet. Nach den derzeit geltenden Förderregelungen ist eine Landesbeteiligung aus Mitteln der Wasserwirtschaft an den Unterhaltungs- und Erneuerungskosten für die Stauanlage Kronenburg nicht möglich. Auch ist die Sanierung des Staudamms der Talsperre Kronenburg kein Gegenstand der heutigen Städtebauförderung. Gegenstand der Städtebauförderung sind städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Gebieten, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind, und den Programmen Soziale Stadt, Stadtumbau West, Städtebaulicher Denkmalschutz West, Aktive Stadt- und Ortsteilzentren oder Kleinere Städte und Gemeinden zuzuordnen sind. 2. Ist der Landesregierung die grundsätzliche Zusage des Landes Rheinland-Pfalz zur finanziellen Förderung der Sanierungsmaßnahme bekannt? Mit Schreiben vom 10.11.2014 hat das rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft , Ernährung, Weinbau und Forsten dem Landrat des Landkreises Vulkaneifel und der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Obere Kyll im Auftrag von Ministerin Höfken noch einmal zugesichert, dass die grundsätzliche Bereitschaft des Landes Rheinland-Pfalz zu einer finanziellen Förderung der für den Hochwasserschutz in der Region zwingend erforderlichen Stauanlage weiterhin nicht in Frage gestellt ist. Das Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten liegt dem MKULNV vor. 3. Warum haben die Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen unterschiedliche Ansichten bezüglich der Finanzierung der Staudammsanierung? Eine Förderung der Sanierung der Stauanlage Kronenburger See ist nach den derzeit geltenden Förderregelungen weder aus Mitteln der Wasserwirtschaft noch aus Mitteln der Städtebauförderung möglich (s. Vorbemerkungen und Antwort zu Frage 1). Entsprechendes wurde dem Bürgermeister der Gemeinde Dahlem bereits mit Schreiben des MKULNV vom 17.09.2014 mitgeteilt. In dem Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung , Weinbau und Forsten vom 10.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass formell die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Förderung nicht mehr an der von Nordrhein-Westfalen nicht weitergeführten Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1976 auszurichten ist. Die Förderung erfolgt daher ausschließlich auf der Grundlage der rheinland-pfälzischen Förderrichtlinie . 4. Steht die Landesregierung zurzeit in Gesprächen mit der rheinland-pfälzischen Landesregierung bezüglich der Staudammsanierung? Nein, siehe Antwort zu Frage 3. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10837 4 5. Welche Gefährdungspotentiale sieht die Landesregierung bei einem weiteren Aufschub der Sanierungsmaßnahmen? Mit Schreiben vom 20.08.15 hat der Zweckverband Kronenburger See die Sanierung der Asphaltbetondichtung bei der Bezirksregierung Köln angezeigt. Die Anzeige nach § 106 (3) LWG wurde entsprechend mit Bescheid vom 29.10.15 dem Zweckverband genehmigt. Vorausgegangen war eine von der Bezirksregierung Köln eingeleitete Anhörung vom 24.06.14 zu einem ordnungsrechtlichen Verfahren mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden Schädigungen die erforderliche Mindestdicke der Asphaltbetondichtung nicht mehr vorhanden ist. Die Dichtung entspricht nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dieser Zustand kann nur zeitlich begrenzt geduldet werden. Eine Verfügung war aber nicht mehr notwendig , da der Zweckverband unmittelbar danach die Sanierungsplanung in Angriff genommen hat. Nach den der Bezirksregierung Köln vorliegenden Informationen ist die Auftragsvergabe zur Sanierung bereits erfolgt und von der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in diesem Jahr auszugehen. Ein weiterer Aufschub der Sanierungsmaßnahmen ist daher nicht zu erwarten . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10837