LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10856 22.01.2016 Datum des Originals: 21.01.2016/Ausgegeben: 27.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4153 vom 18. Dezember 2015 des Abgeordneten Nicolaus Kern PIRATEN Drucksache 16/10540 Unabhängigkeit der Richtern und Staatsanwälten im Landesdienst Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 4153 mit Schreiben vom 21. Januar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Unabhängigkeit der Justiz genießt gemäß Artikels 97 GG Verfassungsrang und ist im Hinblick auf das Vertrauen in den Rechtsstaat von erheblicher Bedeutung. Die Regelungen zu Nebentätigkeiten der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen sind in der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW festgelegt. Die Unabhängigkeit der Justiz genießt Verfassungsrang, umso bedeutender ist es, das nicht aufgrund von Interessenverquickungen von Richtern und Staatsanwälten Zweifel an eben dieser Unabhängigkeit auftreten. 1. Wie viele Richter und Staatsanwälte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen üben derzeit eine genehmigte Nebentätigkeit aus? Zur Beantwortung dieser Frage wurden die Gerichte und Staatsanwaltschaften meines Geschäftsbereichs beteiligt, da die Genehmigung von Nebentätigkeiten im Bereich des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Dienstes ganz überwiegend in deren Zuständigkeitsbereich fällt. Aus den Rückmeldungen ergibt sich, dass zum Stichtag 31. Dezember 2015 (maximal) 617 Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine genehmigte Nebentätigkeit ausüben. Zu berücksichtigen ist, dass nicht bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften nach erfolgter Genehmigung einer Nebentätigkeit ihre anschließende Beendigung datenmäßig erfasst wird. Eine Erfassung dieser Daten per Hand war innerhalb des zur Beantwortung der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10856 2 Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht möglich. Es besteht mithin die Möglichkeit , dass teilweise genehmigte Nebentätigkeiten gemeldet wurden, die zu dem Stichtag bereits nicht mehr ausgeübt werden. 2. Wie viele Anträge bzgl. Aufnahme einer Nebentätigkeit wurden von 2013 bis heute abgelehnt? In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wurden insgesamt 8 Anträge auf Aufnahme einer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten abgelehnt. 3. Wie wird sichergestellt, dass eine genehmigte Nebentätigkeit nicht die Unparteilichkeit des jeweiligen Richters oder Staatsanwalts gefährdet? Bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird nach den Maßgaben der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geprüft, ob die beantragte Nebentätigkeit mit dem ausgeübten Amt vereinbar ist. Der Antrag ist (zwingend) zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, § 6 Abs. 2 NtV). Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 NtV hat die oder der Betroffene nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der (zuständigen) dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist die Genehmigung zu widerrufen (§ 49 Abs. 4 LBG NRW, § 6 Abs. 4 NtV). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass jede Genehmigung zu befristen ist und die Frist längstens fünf Jahre betragen darf (§ 49 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 6 Abs. 1 Satz 2 NtV). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10856