LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10864 25.01.2016 Datum des Originals: 21.01.2016/Ausgegeben: 28.01.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4143 vom 16. Dezember 2015 der Abgeordneten Ulrich Alda und Susanne Schneider FDP Drucksache 16/10495 Steigende Antragszahlen im Bereich Flüchtlinge Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4143 mit Schreiben vom 21. Januar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Stadt Hagen droht ein Haushaltsdefizit von gut 30 Millionen Euro. Auch die Aufwendungen für Flüchtlinge tragen nicht zu einer Entspannung der finanziellen Lage der Stadt Hagen bei. So ist es völlig unzureichend, dass der Bund die Kopfpauschale für die Flüchtlinge erst ab 2016 übernehmen will und nicht sofort. Angesichts der zu erwartenden weiteren Einreisen in diesem Jahr, wird das die finanzielle Situation in Hagen weiter verschärfen. Hinzu kommt, dass es bei der Verteilung der Flüchtlinge mit dem bisherigen Personal immer wieder zu Engpässen auf allen Ebenen kommt, da die Verteilung durch die Länder und somit letztendlich durch die Kommunen erfolgen muss. In den Erstaufnahmestellen sollen alle ankommenden Flüchtlinge mit „Easy" (Erstregistrierung Asylbewerber) erfasst werden und erhalten dann eine Art Ersatzausweis. Darüber hinaus muss durch die asylsuchende Person ein Asylantrag gestellt werden, zuständig dafür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Für die Erstregistrierung werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen. Zur Vereinfachung sollte die Registrierung bei der Einreise zentral erfolgen. So könnte sichergestellt werden, dass Flüchtlinge nicht mehrfach „aufgenommen “ und die Anträge alsbald bearbeitet werden können. Dies würde die Kommunen entlasten und den Menschen auf ihrem weiteren Weg bei der Suche und Aufnahme nach Arbeit helfen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10864 2 1. Welche weiteren Sofort-Hilfen vom Land sind für Städte wie Hagen geplant? (Bitte konkrete Beispiele nennen) Am 16.12.2015 haben sich die Koalitionsfraktionen mit den Kommunalen Spitzenverbände über die Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung geeinigt. Für das Jahr 2016 wird die jährliche Pauschale von aktuell 7.578 Euro auf 10.000 Euro pro Flüchtling angehoben. Außerdem werden die Geduldeten gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz erstmalig berücksichtigt. Das sind gem. Stand AsylbLG-Statistik zum 31.12.2014: 13.620. Als Bestandszahl zum Stichtag 01.01.2016 werden insgesamt 194.754 Personen für die Berechnung der pauschalierten Landeszuweisung gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zugrunde gelegt. Damit beträgt diese in 2016 1,948 Mrd. Euro. Die Kommunen erhalten somit für einen vergrößerten Personenkreis eine um ca. 2.500 € pro Person erhöhte Erstattung der Kosten. Darüber hinaus wird der Schwellenwert in § 4b FlüAG zur Unterstützung von Kommunen bei außergewöhnlichen Krankheitskosten von 70.000 Euro auf 35.000 Euro halbiert. 2. Wie wird sichergestellt, dass Flüchtlinge zeitnah und nur einmalig registriert werden ? Um dem sprunghaften Anstieg der Asylbewerberzahlen im August des letzten Jahres gerecht zu werden und alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber zeitnah einer Registrierung durch das Land Nordrhein-Westfalen zuzuführen, wurden erstmals im September 2015 mobile Teams zur Registrierung der Flüchtlinge eingesetzt. Darüber hinaus wurden seit Herbst 2015 drei Registrierungshallen in den Regierungsbezirken Münster, Herford und Detmold binnen kürzester Zeit aufgebaut und in Betrieb genommen. Der parallel erfolgte Ausbau der Registrierungskapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen stellt sicher, dass eine zeitnahe Landesregistrierung aller in NRW ankommender Asylsuchender erfolgt. Die darüber hinaus erforderliche Registrierung als Asylsuchender beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt in einer bundeseigenen Datenbank, auf welche die Behörden der Länder keinen Zugriff haben. Mit dem geplanten Datenaustauschverbesserungsgesetz des Bundes, das voraussichtlich Ende Januar/Anfang Februar in Kraft treten soll, werden aktuell die rechtlichen Grundlagen für eine einheitliche Datenbank geschaffen, um zukünftig einen einheitlichen Datensatz zu verwalten und Doppelregistrierungen zu vermeiden. 3. Welche Unterstützung bietet das Land Kommunen wie Hagen bei der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen (bitte konkrete Beispiele nennen)? Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) enthalten ein breites Angebot arbeitsmarktlicher Maßnahmen, die sowohl von den Arbeitsagenturen als auch von den Jobcentern organisiert und finanziert werden können. Dieses Angebot steht prinzipiell für alle Asylbewerber, Geduldete mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang , d.h. nach 3 Monaten Voraufenthalt, und allen anerkannten Flüchtlingen – unabhängig von deren Vorqualifikation – zur Verfügung. Bei Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive stehen die Maßnahmen entsprechend des neu eingeführten § 131 SGB III auch schon in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts zur Verfügung . Asylbewerber und Geduldete ohne Bleibeperspektive, wie solche aus den sicheren Herkunftsstaaten , sind von diesem Regelsystem nach geltendem Bundesrecht grundsätzlich ausgeschlossen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10864 3 Zu den Förderinstrumenten gehören z. B. Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung (§ 45 SGB III), Praktika/Arbeitserprobungen (§ 46 SGB III), Einstiegsqualifizierungen (§ 54a SGB III), Qualifizierungsmaßnahmen (§§ 81 ff. SGB III) und Lohnkostenzuschüsse. Dieses Regelinstrumentarium wurde zuletzt, auch als Ergebnis der Verhandlungen der Länder und der Bundesregierung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ausgeweitet. Das Gesetz ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Bezüglich der weitergehenden Maßnahmen der Landesregierung (insbesondere Einzelprojekte ) zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen wird auf die Antwort zur 3. Frage der Kleinen Anfrage 3811 (Drucksache 16/9781) verwiesen. 4. Wie verzögert sich die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch den Registrierungsstau ? Die Berechtigung zur Aufnahme einer Beschärftigung richtet sich nach § 61 AsylG. Gem. § 61 Abs. 1 AsylG darf der Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach kann einem Asylbewerber, der sich 3 Monate gestattet im Bundesgebiet aufhält, grundsätzlich die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (sog . BüMA). Derzeit erfolgen eine Registrierung der Asylsuchenden und die Ausstellung einer BüMA unmittelbar nach Ankunft in NRW. Eine Verzögerung mit Blick auf die Erteilung von Arbeitserlaubnissen tritt insofern nicht ein. 5. Wie setzt sich die Landesregierung zur Entlastung der Kommunen wie Hagen beim Bund ein? Die Landesregierung hat sich mit Erfolg beim Bund für eine dauerhafte, strukturelle und dynamisierte Entlastung aller Kommunen in NRW eingesetzt und wird dies auch in Zukunft tun. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10864