LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1099 11.10.2012 Datum des Originals: 11.10.2012/Ausgegeben: 16.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 459 vom 13. September 2012 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/916 Diskriminierungsfreie Urlaubsregelung im Beamtenbereich Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 459 mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 18 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV.NRW 2012 S. 1-14) beträgt der jährliche Erholungsurlaub bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Diese Regelung, die der altersdiskriminierenden Urlaubsstaffel des früheren § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD entspricht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 20.03.2012 (Az. 9 AR 529/10) gerügt. Vorbemerkung der Landesregierung Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 festgestellt, dass die Regelung zur Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, wonach Beschäftigte einen altersgestaffelten Anspruch auf Erholungsurlaub haben, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen Alters darstellt. Bezogen auf den entschiedenen Einzelfall urteilte das BAG, dass der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für die Vergangenheit ausschließlich durch eine Anpassung der Urlaubsdauer "nach oben" auf einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen beseitigt werden könne. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1099 2 Inhaltsgleiche Urlaubsregelungen gelten für alle Beschäftigten der Länder im Geltungsbereich des TV-L (§ 26 TV-L) sowie für alle Beamtinnen und Beamten im Bund und in den Ländern . Für die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen ist die Regelung in § 18 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) verortet. Zeitnah nach Bekanntgabe des Urteils habe ich veranlasst, die Personalstellen der Behörden des Landes und der Kommunen entsprechend zu informieren, und gebeten, Entscheidungen über mögliche Einzelanträge von Beamtinnen und Beamten unter Hinweis auf das BAG-Urteil zurückzustellen . 1. Hat sich die Landesregierung bzw. das zuständige Innenministerium zwischen- zeitlich mit dem BAG-Urteil vom 20.03.2012 auseinandergesetzt? Die Landesregierung hat das BAG-Urteil und seine Begründung ausgewertet. Dementsprechend geht die Landesregierung davon aus, dass - auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung im Bereich des TVöD handelt und es keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch das BVerwG für den Beamtenbereich gibt - die gleichlautende Regelung des § 18 Absatz 2 FrUrlV NRW unter Berücksichtigung der Auslegung des BAG ebenfalls dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widerspricht. Sie ist daher in ihrer aktuellen Fassung nicht rechtskonform und bedarf einer Neuregelung. 2. Wann ist mit einer Änderung der urlaubsrechtlichen Vorschriften für die Beam- tinnen und Beamten des Landes seitens der Landesregierung zu rechnen? Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 hat die Landesregierung entschieden, den Gleichklang mit dem Tarifbereich herzustellen und entsprechend dem TdL-Beschluss vom 18.07.2012 zu verfahren. Daher ist vorgesehen, allen Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2011 und 2012 einheitlich Erholungsurlaub im Umfang von insgesamt 30 Arbeitstagen pro Jahr bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche zu bewilligen. Gleichzeitig soll der Übertragungszeitraum für das Urlaubsjahr 2011 ebenfalls im Einklang mit dem Tarifbereich für den Mehrurlaubsanspruch bis zum 30.06.2013 verlängert werden. Ein entsprechender Runderlass ist bereits versandt worden. 3. Welche konkrete Höhe (Urlaubstage) sollte nach Auffassung der Landesregie- rung der Urlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen zukünftig aufweisen? Für eine zukünftige rechtskonforme Neuregelung der Urlaubsdauer kommen unterschiedliche Modelle in Frage. Vorstellbar wäre eine einheitliche Regelung ohne jegliche Differenzierung oder aber eine rechtmäßig ausgestaltete altersdifferenzierte Regelung. Eine konkrete Ausgestaltung der Urlaubsdauer im Beamtenbereich für 2013 wird zu gegebener Zeit getroffen.