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kleineAnfragen
LANDTAG NORDRHEIN
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WESTFALEN
16
. Wahlperiode
Drucksache
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1099
11.10.2012
Datum des Originals:
11.10.2012
/Ausgegeben:
16.10.2012
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
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Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
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Westfalen unter
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Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
459 vom 13. September 2012
des Abgeordneten Klaus Voussem CDU
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Diskriminierungsfreie Urlaubsregelung im
Beamtenbereich
Der Minister für Inneres und Kommunales
hat die Kleine Anfrage 459 mit Schreiben vom
11. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister
beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Gemäß § 18 Abs. 2
der Verordnung zur Änderung arbeitszeit
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und urlaubsrechtlicher Vo
r-
schriften des Landes Nordrhein
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Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV.NRW 2012 S. 1
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beträgt der jährliche Erholungsurlaub bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf
Tage in der Kal
enderwoche vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, vor vollendetem
40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Diese Regelung, die der altersdiskriminierenden Urlaubsstaffel des früheren § 26 Abs. 1 S. 2
TVöD e
ntspricht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 20.03.2012 (Az.
9 AR 529/10) gerügt.
Vorbemerkung der Landesregierung
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 festgestellt, dass die R
e-
gelung zur Urlaubsdauer in
§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, wonach Beschäftigte einen altersg
e-
staffelten Anspruch auf Erholungsurlaub haben, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Di
s-
kriminierung wegen Alters darstellt. Bezogen auf den entschiedenen Einzelfall urteilte das
BAG, dass der V
erstoß gegen das Diskriminierungsverbot für die Vergangenheit ausschlie
ß-
lich durch eine Anpassung der Urlaubsdauer "nach oben" auf einen Urlaubsanspruch von 30
Tagen beseitigt werden könne.
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Inhaltsgleiche Urlaubsregelungen gelten für alle Beschäftigten de
r Länder im Geltungsb
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reich des TV
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L (§ 26 TV
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L) sowie für alle Beamtinnen und Beamten im Bund und in den Lä
n-
dern. Für die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein
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Westfalen ist die Regelung in
§ 18
Abs.
2 der Freistellungs
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und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) v
erortet. Zeitnah nach B
e-
kanntgabe des Urteils habe ich veranlasst, die Personalstellen der Behörden des Landes
und der Kommunen entsprechend zu informieren, und gebeten, Entscheidungen über mögl
i-
che Einzelanträge von Beamtinnen und Beamten unter Hinweis au
f das BAG
-
Urteil zurüc
k-
zustellen.
1.
Hat sich die Landesregierung bzw. das zuständige Innenministerium zwische
n-
zeitlich mit dem BAG
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Urteil vom 20.03.2012 auseinandergesetzt?
Die Landesregierung hat das BAG
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Urteil und seine Begründung ausgewertet. Dement
spr
e-
chend geht die Landesregierung davon aus, dass
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auch wenn es sich um eine Einzelfallen
t-
scheidung im Bereich des TVöD handelt und es keine höchstrichterliche Rechtsprechung
durch das BVerwG für den Beamtenbereich gibt
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die gleichlautende Regelung des
§ 18 A
b-
satz 2 FrUrlV NRW unter Berücksichtigung der Auslegung des BAG ebenfalls dem Allgeme
i-
nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widerspricht. Sie ist daher in ihrer aktuellen Fassung
nicht rechtskonform und bedarf einer Neuregelung.
2.
Wann ist mit einer
Änderung der urlaubsrechtlichen Vorschriften für die Bea
m-
tinnen und Beamten des Landes seitens der Landesregierung zu rechnen?
Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 hat die Landesregierung entschieden, den Gleichklang
mit dem Tarifbereich herzustellen und
entsprechend dem TdL
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Beschluss vom 18.
0
7.2012 zu
verfahren. Daher ist vorgesehen, allen Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2011 und
2012 einheitlich Erholungsurlaub im Umfang von insgesamt 30 Arbeitstagen pro Jahr bei
regelmäßiger Verteilung der Arbeitsz
eit auf fünf Tage in der Kalenderwoche zu bewilligen.
Gleichzeitig soll der Übertragungszeitraum für das Urlaubsjahr 2011 ebenfalls im Einklang
mit dem Tarifbereich für den Mehrurlaubsanspruch bis zum 30.06.2013 verlängert werden.
Ein entsprechender Runder
lass ist bereits versandt worden.
3.
Welche konkrete Höhe (Urlaubstage) sollte nach Auffassung der Landesregi
e-
rung der Urlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein
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Westfalen
zukünftig aufweisen?
Für eine zukünftige rechtskonforme Neuregelung
der Urlaubsdauer kommen unterschiedl
i-
che Modelle in Frage. Vorstellbar wäre eine einheitliche Regelung ohne jegliche Differenzi
e-
rung oder aber eine rechtmäßig ausgestaltete altersdifferenzierte Regelung.
Eine konkrete Ausgestaltung der Urlaubsdauer im Be
amtenbereich für 2013 wird zu gegeb
e-
ner Zeit getroffen.