LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11009 02.02.2016 Datum des Originals: 02.02.2016/Ausgegeben: 05.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4254 vom 5. Januar 2016 der Abgeordneten Ingola Schmitz und Thomas Nückel FDP Drucksache 16/10694 Wie schützt die Landesregierung Kultur, Künstler, Sammler und das kulturelle Erbe Nordrhein-Westfalens vor irreparablen Schäden? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 4254 mit Schreiben vom 2. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2015 zum von der Bundesregierung geplanten Kulturgutschutzgesetz Stellung genommen. Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht diverse Eingriffe in Eigentumsrechte, bürokratische Verfahren und realitätsferne Vorgaben vor, die dem Museumsstandort Deutschland, dem Kunsthandel, dem kulturellen Austausch mit anderen Ländern sowie vielen Sammlern massiv schaden könnten. Der Gesetzentwurf hat damit ein kulturpolitisches Erdbeben ausgelöst. Bereits jetzt bewirkt er, dass Kunstwerke aus Museen abgezogen werden und dass Künstler oder Eigentümer aus dem Ausland Bedenken haben, ihre Werke etwa im Rahmen von Ausstellungen an Museen oder andere Einrichtungen in Deutschland auszuleihen. Durch die Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Galerien und Handel droht darüber hinaus, dass der Kunstmarkt in Deutschland weiter zugunsten ausländischer Standorte geschwächt wird. Die starke Bürokratisierung von Kunst und Kultur wäre ebenfalls eine Folge des geplanten Gesetzes. Auch dem eigentlichen Zweck des Gesetzes schadet der von der Bundesregierung eingeschlagene Weg. Denn beim Erhalt des kulturellen Erbes im In- und Ausland, beim internationalen Schutz von Kunst und Kultur vor Raub und Zerstörung oder beim Kampf gegen den Handel mit illegalen Kulturgütern besteht durchaus Handlungsbedarf. Diese wichtigen Aspekte des Kulturgutschutzes werden durch den missglückten Gesetzentwurf jedoch überdeckt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11009 2 Aufgabe der Bundesländer ist es daher, sich dafür einzusetzen, dass dieser so überarbeitet und angepasst wird, dass er einerseits tatsächlich einen Beitrag zum Schutz des kulturellen Erbes leistet, andererseits Künstler, Sammler, Galerien, Museen oder wissenschaftliche Einrichtungen nicht beschädigt. Im Widerspruch dazu hat sich der Bundesrat jedoch dafür ausgesprochen, den ohnehin bereits problematischen und schädlichen Gesetzentwurf noch einmal erheblich zu verschärfen. Das vorgesehene Sachverständigengremium zur Begutachtung von potentiellem „national bedeutsamen “ Kulturgut soll entmachtet, vorgesehene Mindestwertgrenzen sollen aufgehoben werden . Auch die Vorgabe einer Frist, nach der die Kulturadministration ein Bewertungsverfahren abgeschlossen haben soll, wollen die Bundesländer aus dem Gesetzentwurf streichen. 1. Welchen jährlichen Erfüllungsaufwand erwartet die Landesregierung auf der Basis des Gesetzentwurfs inklusive der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen für Bürger und Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen? 2. Welchen jährlichen Erfüllungsaufwand erwartet die Landesregierung auf der Basis des Gesetzentwurfs inklusive der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen für die Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammengefasst beantwortet. Die Bundesregierung hat in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung von Bund und Ländern gemacht. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2015 festgestellt, dass zu erwarten ist, dass das Gesetz zu einem erheblichen, über die Angaben in dem Entwurf zum Erfüllungsaufwand auf der Ebene der Länder erkennbar hinausgehenden, höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundenen zusätzlichen personellen und sächlichen Mehrkosten der Länder führen wird. Er bittet die Bundesregierung, zeitnah in Verhandlungen über den Aufwand und die Kostenverteilung einzutreten. Gegenstand dieser Verhandlungen wird auch die genauere Bewertung des Arbeitsaufwandes sein. Das Ergebnis dieser Verhandlungen bleibt abzuwarten. 3. Wie setzt sich dieser Erfüllungsaufwand jeweils im Detail zusammen? Der zu erwartende Erfüllungsaufwand, insbesondere als Folge der Einführung einer Ausfuhrgenehmigungspflicht für Kulturgüter im EU-Binnenmarkt, hängt im Wesentlichen von dem Umfang des Kulturgutverkehrs und den geltenden Alters- und Wertgrenzen, die für derartige Ausfuhren gelten, ab. Konkrete Schätzungen sind erst nach abschließender Festlegung dieser Grenzen und Abschluss der Verhandlungen mit dem Bund (s. Antwort zu Fragen 1 und 2) möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11009 3 4. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über Rücknahmen von Kunstwerken , Sammlungen oder anderen Gegenständen aus Museen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder ähnlichen Institutionen in Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vor? Erkenntnisse über den Abzug von Kunstwerken, Sammlungen oder anderen Gegenständen liegen der Landesregierung nicht vor. Einzelanfragen besorgter Sammler konnten auf der Grundlage der Regelungen des aktuellen Gesetzentwurfs entkräftet werden. 5. Wie plant das Land Nordrhein-Westfalen, die insb. in §§ 33 und 34 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung dargelegten Maßnahmen (Sicherstellung von Kulturgut, Verwahrung von sichergestelltem Kulturgut) konkret umzusetzen (bitte Angabe von zuständigen bzw. beauftragten Behörden, Personal zur Sicherstellung von Kulturgut , geeignete Orte zur Verwahrung von Kulturgut, etc.)? Konkrete und abschließende Planungen sind angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens noch nicht möglich. Die notwendige Festlegung von Zuständigkeiten erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes im Rahmen einer Rechtsverordnung . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11009