LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1101 11.10.2012 Datum des Originals: 11.10.2012/Ausgegeben: 16.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 408 vom 3. September 2012 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/806 Urantransport durch Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 408 mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit , Integration und Soziales, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Montag, 27. August 2012, verließ erneut ein Urantransport per Bahn die Urananreicherungsanlage Gronau. Nach einem Bericht des Westfälischen Anzeigers Hamm vom 29. August 2012 sowie nach Beobachtungen von AtomkraftgegnerInnen fuhr der Zug mit abgereichertem Uranhexafluorid von Gronau über Burgsteinfurt und Münster weiter Richtung Hamm, wo er mehrere Stunden lang im Güterbahnhof stand und umrangiert wurde. Als Fahrtziel war die Atomfabrik Pierrelatte in Südfrankreich angegeben. Laut Westfälischem Anzeiger wurde die Fahrt des Gefahrguttransportes mit dem radioaktiven Material Uranhexafluorid von der Nuclear Cargo Service GmbH in Hanau organisiert und vom Eisenbahnbundesamt genehmigt. Die Betreibergesellschaft der Gronauer Atomanlagen Urenco teilte dem Zeitungsartikel nach mit, dass längere Standzeiten auf Rangierbahnhöfen möglich seien. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1101 2 Vorbemerkung der Landesregierung 1. Die nordrhein-westfälische Landesregierung ist unverändert der Auffassung, dass Atomtransporte von Jülich nach Ahaus vermieden werden müssen. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass keine Brennelement-Transporte von einem Zwischenlager ins nächste durchgeführt werden und wird zudem Evakuierungs- und Notfallpläne in NRW, auch in Bezug auf Brennelement-Transporte, gründlich überprüfen. 2. Atomrechtliche Genehmigungsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 Atomgesetz (AtG) und Großquellen nach § 16 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auf der Schiene und Straße ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Genehmigungsbehörde für die Beförderung anderer radioaktiver Stoffe auf der Schiene ist das EisenbahnBundesamt (EBA). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 4 AtG wird das Ministerium für Inneres und Kommunales über die "Kommission Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen und Anlagen (KoSikern)" vom BfS grundsätzlich beteiligt und vor Genehmigungserteilung um Stellungnahme gebeten. Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte radioaktiver Stoffe obliegt den Landesbehörden mit Ausnahme der Transporte im Eisenbahnverkehr, für deren Aufsicht das EBA verantwortlich ist. Zuständig für die Aufsicht über die Beförderung im Straßenverkehr sind gemäß Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) die Kreispolizeibehörden. Zuständig für die Gefahrenabwehr im Bereich der Bahnanlagen des Bundes ist die Bundespolizei . Die Genehmigungsbehörde kann auf der Grundlage des § 17 AtG für den Transport besondere Nebenbestimmungen festlegen, die das Transportunternehmen zu beachten hat. So kann die Genehmigungsbehörde sowohl für sicherungsrelevante Transporte (Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zum Terror-/ Sabotageschutz) als auch für nicht sicherungsrelevante Transporte vorschreiben, dass spätestens 48 Stunden vor Beginn eines Transportes von radioaktiven Stoffen Meldungen unter anderem an die von der Transportstrecke betroffenen Lagezentren der Innenbehörden der Länder übermittelt werden (sog. 48-StundenMeldungen ). Die Adressaten der "48-Stunden-Meldung" ergeben sich aus den Nebenbestimmungen der Genehmigung. Sofern die "48-Stunden-Meldungen" für bevorstehende Transporte radioaktiver Stoffe in NRW sowie deren Änderungsmeldungen beim Lagezentrum der Landesregierung beim Ministerium für Inneres und Kommunales eingehen, werden diese an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) sowie das Landeskriminalamt NRW weitergeleitet. Das LZPD NRW veranlasst ggf. erforderliche Maßnahmen durch die zuständigen Polizeibehörden. Eine Zuständigkeit der Kreise und Kommunen bezüglich Transporte radioaktiver Stoffe ist nicht gegeben. Eine Beteiligung am jeweiligen Verfahren ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht vorgesehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1101 3 3. Die Landesregierung war weder für die Genehmigung noch die Aufsicht des in der Kleinen Anfrage thematisierten Transports zuständig. Eine "48-Stunden-Meldung" des Transporteurs liegt der Landesregierung nicht vor, und es erfolgte auch keine Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Unabhängig davon hat die Kreispolizeibehörde Borken über die Betreiber der Urananreicherungsanlage Kenntnis von dem Transport erhalten. 1. Welche Route hat der Urantransport durch NRW genommen (bitte alle Bahnhöfe angeben)? Nach Feststellungen der Kreispolizeibehörde Borken hat der Transport die Route Gronau - Ochtrup - Münster genommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 2. Auf welchen Bahnhöfen in NRW hat der Uranzug länger als 20 Minuten gestan- den? Siehe Vorbemerkungen. 3. Um wie viel Uhr hat der Uranzug NRW verlassen? Siehe Vorbemerkungen. 4. Welche Bundes-, Landes- oder Kreisbehörden waren an der Genehmigung, Vor- bereitung, Kontrolle, Überwachung sowie Abwicklung des Urantransportes konkret direkt oder indirekt beteiligt (bitte auflisten)? Da versammlungsrechtliche Aktionen im Zusammenhang mit dem Transport bzw. Störungen nicht auszuschließen waren, waren Kräfte der Kreispolizeibehörde Borken eingesetzt. Der Transport verlief nach Feststellungen der Kreispolizeibehörde Borken störungsfrei. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 5. Welche Kreis- und Stadtbehörden an der Transportstrecke in NRW waren von dem Urantransport vorab informiert worden? Siehe Vorbemerkungen.