LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1102 11.10.2012 Datum des Originals: 11.10.2012/Ausgegeben: 16.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 464 vom 17. September 2012 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/921 Versorgungsauskünfte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 464 mit Schreiben vom 11.Oktober 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Es gibt Beschwerden, das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) mit rund 1.000 Bediensteten lehne Anfragen zur Versorgungsauskunft (Berechnung eines fiktiven Ruhegehalts) mit der Begründung ab, die Mitarbeiter hätten derzeit Wichtigeres zu tun. Auf der Internetseite des LBV wird zwar betont, dass es ein besonders Anliegen sei, Fragen sachverständig und unmittelbar zu beantworten. Allerdings wird derzeit darauf hingewiesen, dass durch die laufende Umstellung des Bezügeverfahrens auf das neue SAP-Verfahren leider vorübergehend nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Versorgungsauskünfte erteilt werden könnten. Die Verfahrensumstellung binde die Kapazitäten der Mitarbeiter /innen in erheblichem Maße. Wörtlich heißt es dort weiter (http://www.lbv.nrw.de/versorgungsauskunft/ index.php): „Aus diesen Gründen bitten wir Sie, derzeit von Anträgen und Anfragen nach Möglichkeit abzusehen. Wir sind bemüht, möglichst schnell den bisherigen Service wieder anzubieten. An dieser Stelle werden wir Sie informieren, sobald wir die Bearbeitung der Versorgungsauskünfte wieder aufnehmen. Wir bitten Sie um Verständnis für diese vorübergehenden Einschränkungen .“ Weiterhin wird hier auf einen komplexen „Versorgungsrechner“ zum Selbstberechnen der Versorgungsbezüge verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1102 2 Nach dem für Nordrhein-Westfalen weiter geltenden § 49 Absatz 10 BeamtVG besteht allerdings ein Rechtsanspruch auf Auskunft. Vorbemerkung der Landesregierung Seit Beginn des Jahres 2010 führt das Landesamt für Besoldung und Versorgung NordrheinWestfalen in mehreren Schritten ein neues Bezügeverfahren ein. Das Verfahren wird auf eine Standardsoftware (SAP) umgestellt. 1. Wie lange dauert die Umstellung des Bezügeverfahrens auf das neue SAP- Verfahren, während der vom LBV „vorübergehend“ nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Versorgungsauskünfte erteilt werden? Die Umstellung des Bezügeverfahrens ist in den Fachbereichen Besoldung und Versorgung bis auf Nacharbeiten weitgehend abgeschlossen, die Umstellung im Fachbereich Entgelte wird voraussichtlich noch bis März 2013 andauern. Das Landesamt baut die Rückstände der Versorgungsauskunftsanträge zurzeit sukzessive ab und wird den gewohnten Service der Versorgungsauskunft voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2013 wieder aufnehmen können. 2. Welcher Personalaufwand ist mit dieser Umstellung verbunden? Mit der Umstellung ist bislang – je nach Projektstand - ein Personalaufwand von insgesamt bis zu 180 Personen verbunden.  Vom Landesamt für Besoldung und Versorgung sind 86 Beschäftigte im Projekt eingebunden - 41 aus den umzustellenden Fachabteilungen und - 45 aus der Abteilung für Informations- und Kommunikationstechnik.  Der Auftragnehmer SAP setzt 60 Personen im Projekt ein.  IT.NRW setzt 34 Personen im Projekt ein. 3. Wodurch qualifiziert sich eine Anfrage an das LBV als ein „besonders gelagerter Ausnahmefall“, in dem Versorgungsauskünfte doch erteilt werden? Ein Antrag auf Versorgungsauskunft qualifiziert sich als „besonders gelagerter Ausnahmefall“  bei schwerer Erkrankung, die eine dauernde Dienstunfähigkeit erwarten lässt (Anfragen der Dienststellen)  bei Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung  bei versorgungsnahen Jahrgängen (ab dem 60. Lebensjahr). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1102 3 4. Wie viele der seit Beginn der Umstellung eingegangenen Anfragen zur Versorgungsauskunft wurden beantwortet? Seit Beginn der Verfahrensumstellung hat das Landesamt etwa 2.000 Anträge auf Versorgungsauskunft bearbeitet. 5. Inwieweit sieht die Landesregierung in der Nichterteilung von Versorgungsaus- künften durch das LBV einen Verstoß gegen § 49 Absatz 10 BeamtVG? Das Landesamt für Besoldung und Versorgung kann schon aus Gründen des gesetzlichen Anwendungsbereiches nicht gegen § 49 Absatz 10 BeamtVG verstoßen. Der Absatz 10 wurde im Jahr 2009 in § 49 BeamtVG mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes eingefügt und gilt nur für den Bund. Für das Land und damit für die Landesbeamtinnen und - beamten gilt § 49 BeamtVG in der Fassung vom 31. August 2006, der keinen Absatz 10 enthält und auch keine entsprechende Regelung.