LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1104 12.10.2012 Datum des Originals: 11.10.2012/Ausgegeben: 17.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 422 vom 7. September 2012 des Abgeordneten Winfried Grunendahl CDU Drucksache 16/851 Zukunft der Marien-Grundschule in Hopsten-Halverde Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 422 mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit 200 Jahren existiert die Marien-Grundschule in Hopsten-Halverde. Die Schule hat Tradition und prägt den Ortsteil Halverde seit Generationen. Der Entwurf für ein neues Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass künftig nur noch Schulen mit mindestens 46 Kindern in zwei jahrgangsübergreifenden Klassen als Teilstandorte einer größeren Grundschule existieren dürfen – bislang sind es 36 Kinder. Bleibt die Zahl 46 im neuen Schulgesetz stehen, bedeutet das – nicht nur für die MarienGrundschule – das Aus. Gerade für den ländlichen Raum würde diese Entwicklung einhergehen mit dem Verlust einer wohnortnahen Schulversorgung und eines wichtigen Infrastrukturbestandteils . Das jetzt vorgelegte 8. Schulrechtsänderungsgesetz kündigt erste Ausnahmeregelungen für Grundschulen im Verbund an, beispielsweise wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort den Kindern nicht zugemutet werden kann. Bei ihrem Ortsbesuch in Hopsten-Halverde am 30. August 2012 kündigte die Landtagsabgeordnete Sigrid Beer (Grüne) an, dass die oben genannte Ausnahmeregelung im neuen Schulgesetz voraussichtlich enthalten sein wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1104 2 1. Wie viele Schulen gibt es NRW-weit, die über den 46er-Schlüssel in ihrem Bestand gefährdet sind? Nach den Ergebnissen der Amtlichen Schuldaten 2011/2012 haben von 3.086 Grundschulen 190 mindestens zwei Standorte. Zu den Fragen, auf wie viele Standorte diese Schulen verteilt sind und wie sich die Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Standorte verteilen, liegen keine Daten vor. Insofern kann die Frage, wie viele Standorte im Schuljahr 2011/2012 weniger als 46 Schülerinnen und Schüler aufwiesen, nicht beantwortet werden. 2. Wenn es diese oben genannte Ausnahmeregelung gibt: nach welchen Kriterien wird darüber hinaus über Ausnahmen und damit über Fortbestand oder Schließung entschieden? Über diese hinaus sind im 8. Schulrechtsänderungsgesetz keine weiteren Ausnahmen vorgesehen . 3. Nach welchen Kriterien bewertet die Landesregierung einen Schulweg, der Schü- lerinnen und Schülern zugemutet bzw. nicht zugemutet werden kann? Hinsichtlich des Kriteriums der Zumutbarkeit für einen Schulweg wird auf die Rechtsgedanken abgestellt, die in der Schülerfahrkostenverordnung zur Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln geregelt sind. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule soll eine Schulwegdauer, d. h. der regelmäßige Schulweg bei der Ausnutzung der günstigsten Verkehrsbedingungen für die Hin- und Rückfahrt, von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden (§ 13 Absatz 3 Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz - Schülerfahrkostenverordnung-). 4. Wie wird den von einer Schließung betroffenen Kommunen bei der Umstrukturie- rung und Weiternutzung der freiwerdenden Immobilien geholfen? Der Schulträger beschließt im Rahmen seiner kommunalen Selbstverantwortung nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Auflösung einer Schule (§ 81 Absatz 2 Schulgesetz ). Die Landesregierung nimmt keinen Einfluss auf die Weiterverwertung von Immobilien, die im kommunalen Eigentum stehen. 5. Inwieweit wird das Lehrerkollegium unterstützt, das von einer Standortschlie- ßung betroffen ist? Das im Landesdienst stehende Lehrerkollegium wird an anderen Schulen eingesetzt. Soweit möglich, werden Wünsche der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer berücksichtigt und Personalmaßnahmen gegen den Willen der Betroffenen vermieden. Der Schulaufsicht kommt in diesem Prozess auch eine Beratungsfunktion zu.