LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11085 09.02.2016 Datum des Originals: 04.02.2016/Ausgegeben: 12.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4265 vom 4. Januar 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/10709 Sexuelle Übergriffe durch eine große Gruppe junger Migranten Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4265 mit Schreiben vom 4. Februar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Köln kam es in der Silvesternacht im Umfeld des Hauptbahnhofes zu massiven sexuellen Belästigungen zahlreicher Personen durch eine Gruppe von etwa 40 jungen Männern. Nach Informationen des „Kölner Stadt-Anzeiger“ (2. Januar 2016) sollen sich die Täter untereinander kennen und auch polizeibekannt sein. Seit Monaten sollen sie Raubüberfälle, Taschen- und Trickdiebstähle begehen. Opfer und Zeugen sprachen der Polizei gegenüber von Männern nordafrikanischen Aussehens. Dass eine Gruppe von Nordafrikanern in Köln dealt, Autos aufbricht und Taschendiebstähle begeht, ist der Polizei seit Jahren bekannt („Express“, 3. Januar 2016). Zur Klärung der Taten in der Silvesternacht sollen Videoaufnahmen ausgewertet werden. Am 3. Januar 2016 nahm die Polizei fünf Männer fest, die zuvor ebenfalls mehrere Frauen massiv bedrängt hatten („Express“, 4. Januar 2016). Ein Zusammenhang mit den Ereignissen an Silvester wird geprüft. Zudem berichtet ein erfahrener Polizeibeamter, der am Hauptbahnhof vor Ort war, im „Express “ von „knapp 2000 Personen, die sich mit verbotenen Polen-Böllern und Silvester-Raketen bewarfen“. Die Polizei habe versucht, die Domtreppe zu räumen, um weiteren Zulauf zu verhindern. Die angesprochenen Personen hätten jedoch kein Deutsch verstanden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11085 2 1. Was ist in der Silvesternacht rund um den Kölner Hauptbahnhof konkret passiert? (Bitte genaues Lagebild, Anzahl der eingesetzten Polizeikräfte, Anzahl und Grund der bislang eingegangenen Anzeigen angeben.) Zur Beantwortung der Frage 1 wird auf die Berichte des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu den Sitzungen des Innenausschusses vom 11. und 21.1.2016 verwiesen. 2. Was ist über die Täter bekannt? (Bitte einzeln auflisten: Alter, Nationalität, bisher bekannte Straftaten sowie, wenn vorhanden, Verurteilungen.) Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Ermittlungsmaßnahmen zusätzlich zur Auswertung von Videomaterial hat die Polizei eingeleitet oder wird sie einleiten? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wie gedenkt die Landesregierung gegen diese Tätergruppen konsequent vorzugehen , um ihnen das Handwerk zu legen? Vor dem Hintergrund der Straftaten in der Silvesternacht 2015 in Köln hat die Landesregierung mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 7.1.2016 alle Kreispolizeibehörden für zukünftige Einsätze aus Anlass von Großveranstaltungen sensibilisiert. Die Polizeibehörden wurden dazu u. a. angewiesen, die nach Art und Umfang neue Form der Delinquenz bei Einsatzplanungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, insbesondere bei den Einsatzanlässen zu Karneval, zu berücksichtigen und auch bei Sicherheitsbesprechungen mit anderen Verantwortungsträgern intensiv zu thematisieren. In diesem Kontext werden Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen treffen, um gegen Straftäter konsequent vorzugehen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1. 5. Warum werden die polizeibekannten ausländischen Straftäter nicht konsequent abgeschoben? Die Landesregierung tritt mit Nachdruck für eine schnelle und konsequente Abschiebung von ausländischen Straftätern ein. Hierbei sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Allein die Tatsache, dass ein ausländischer Tatverdächtiger „polizeibekannt“ ist, rechtfertigt keine Abschiebung. Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Aufenthaltsgesetz kann vielmehr nur mit einer rechtskräftigen Verurteilung begründet werden. Darüber hinaus besteht kein Automatismus zwischen strafrechtlicher Verurteilung und Abschiebung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11085 3 Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. § 53 ff. Aufenthaltsgesetz). Bestimmte Personengruppen, z.B. Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge, dürfen nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (§ 53 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Bei Ausländern, die sich noch im Asylverfahren befinden, ist eine Aus-weisung außerdem nur unter der Bedingung zulässig, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird. Von dieser Bedingung kann nur abgesehen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der die Ausweisung eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings rechtfertigen würde oder wenn eine nach dem Asylgesetz ergangene Abschiebungsandrohung bereits vollziehbar geworden ist (§ 53 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Auch bei einer erfolgten Ausweisung können der Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse (z.B. rechtliche Abschiebungsverbote, eine ungeklärte Identität oder mangelnde Kooperationsbereitschaft des Herkunftsstaates) entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit Tatverdächtige bereits wegen ihres illegalen Aufenthalts ausreisepflichtig sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausweisung und Abschiebung gegeben sind, müssen alle Mittel ausgeschöpft werden, um von diesen Instrumenten konsequent Gebrauch zu machen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11085