LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11086 09.02.2016 Datum des Originals: 02.02.2016/Ausgegeben: 12.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4300 vom 15. Januar 2016 des Abgeordneten Nicolaus Kern PIRATEN Drucksache 16/10768 Worte kontra Taten - Abschiebepraxis in NRW Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4300 mit Schreiben vom 2. Februar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Pressemitteilungen zufolge hat Nordrhein-Westfalen im Jahr 2015 alleine bis Ende November 3854 abgelehnte Asylbewerber abgeschoben. Dies waren rund 900 Menschen mehr als im gesamten vergangenen Jahr. In einem Artikel in den Westfälischen Nachrichten vom 22.12.2015 kritisierte ein Vorstandsmitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl und Mitglied der Härtefallkommission in NRW die Praxis des Ablaufes der Abschiebungen. Die Aussagen der Ministerpräsidentin nach dem Flüchtlingsgipfel im Oktober dieses Jahres, wonach abgelehnte Asylbewerber mit Kindern nicht ohne Vorankündigung abgeschoben werden sollen, wirken sich auf die Praxis der behördlichen Arbeit nicht aus, wie der Fall einer Asylbewerberfamilie aus Ibbenbüren zeigt, welche ohne Vorwarnung am 10.11.2015 um 3:15 Uhr auf Verfügung des Kreises Steinfurt abgeholt und abgeschoben wurde. 1. In wie vielen Fällen kamen bei Abschiebungen im Jahre 2015 in NRW Fesselungen von abgelehnten Asylbewerbern zum Einsatz? Eine Statistik zum Einsatz von Fesselungen bei Abschiebungen liegt nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11086 2 In Bezug auf die Häufigkeit der Fesselung durch die Bundespolizei liegen dem Land keine Erkenntnisse vor. Bei einer Fesselung sind die Vorschriften zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Eine generelle Fesselung erfolgt nicht. Sie darf nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, wenn die zwingende Notwendigkeit dafür besteht und kein milderes Mittel ersichtlich ist, eingesetzt werden. Dabei kann sie der Sicherheit des Rückzuführenden selbst, der Luftsicherheit oder der Eigensicherung der Begleiter oder Dritter dienen. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Gewalttätigkeit, z.B. Angriffe bzw. Widerstand bei Rückführung gewaltbereiter Straftäter, oder für die Gefahr der Selbstverletzung vorliegen. Eine Person darf nur in dem Umfang gefesselt werden, wie dies zur Erreichung des zulässigen Zwecks erforderlich ist. Die Würde des Menschen darf nicht verletzt werden. 2. Welche exakten Fesselmaterialien wurden dabei in welcher Weise zum Einsatz gebracht (aufzuschlüsseln nach Hand-/Fuß- oder anderen Fesselungsmaßnahmen unter Angabe der jeweiligen Häufigkeit der Fälle)? Eine Statistik hierzu liegt nicht vor. Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sofern die Fesselung zwingend erforderlich ist, wird bei Abschiebungen auf dem Luftweg, die die Mehrzahl der Abschiebungen darstellen, ein Klettverschlussband verwendet. Es handelt sich hierbei um ein ca. 80 cm langes Band, welches relativ schnell wieder gelöst werden kann und so ein schnelles Reagieren, z.B. im Falle einer Notlandung, erlaubt. Auf dem Landweg kommt die Verwendung von Handschellen oder Kabelbindern in Betracht. Die Zentralen Ausländerbehörden verfügen zwar auch als Hilfsmittel über den sog. „Body Cuff“, bringen ihn aber sehr selten zur Anwendung. Hinsichtlich der Verwendung eines „Body Cuff“ verweise ich auf meine Antwort zur Kleinen Anfrage 4087 (LT-Drs. 16/10871). 3. Zu welchen Uhrzeiten wurden die Abschiebungen jeweils vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl zugeordnet der jeweiligen Tagesstunde)? Die Uhrzeiten der Abschiebungen werden statistisch nicht erfasst. Die meisten Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg. Die Abholzeiten sind abhängig von der Abflugzeit des Flugzeugs. Sofern Sammelcharter eingesetzt werden, richten sich die Flugzeiten u.a. nach den von dem Zielland eingeräumten Landezeiten. Im Übrigen wird auf die vorhandenen Linienflugverbindungen zurückgegriffen. Bei der Abholung sind zudem eine angemessene Zeit zum Packen, insbesondere bei Familien mit Kindern, und die benötigte Anfahrtszeit zum Flughafen zu berücksichtigen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zur Kleinen Anfrage 1593 (LT-Drs. 16/4149). 4. Wie viele Familien mit Kindern wurden in Nordrhein-Westfalen seit Oktober 2015 ohne Vorankündigung während der Nachtstunden (22-6 Uhr) aus ihren Wohnungen abgeholt und abgeschoben (unter Angabe der Stadt und Uhrzeit des jeweiligen Vorgangs)? Zur statistischen Erfassung der Abschiebungszeiten wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11086 3 Bekannt geworden sind hier zwei Fälle der Abschiebung von Familien zur Nachtzeit. Im November 2015 wurde in Ibbenbüren, Kreis Steinfurt, eine Familie um 03:45 Uhr zum Flughafen Düsseldorf abgeholt. Eine Abholung um 03:15 Uhr ist hier dagegen nicht bekannt. Die Abholung zur Nachtzeit war dem Umstand geschuldet, dass die Familie zwischen 08:00 und 08:30 Uhr am Flughafen eintreffen sollte, damit alle Abfertigungsmaßnahmen für den Sammelcharterflug vorgenommen werden konnten. In Plettenberg, Märkischer Kreis, wurde im Dezember 2015, eine Familie um 5 Uhr morgens zum Flughafen Düsseldorf abgeholt. Grund für die frühe Abholung war die Einräumung der erforderlichen Zeit zum Packen und der lange Anfahrtsweg zum Flughafen. 5. Wie äußert sich die Landesregierung zu der Tatsache, dass die ausführenden Behörden entgegen der Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung auch weiterhin abgelehnte Asylbewerberfamilien mit Kindern unangekündigt in den Nachtstunden abschieben? Anlässlich der oben dargestellten nächtlichen Abholung der Familie aus Ibbenbüren hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW die notwendigen Abläufe bei Sammelcharter- Flugabschiebungen insbesondere in zeitlicher Hinsicht überprüft und ein Rückführungsmanagement entwickelt, damit Abschiebemaßnahmen von denen auch Kinder betroffen sind nach Möglichkeit nicht mehr zur Nachtzeit beginnen müssen. Mit Erlass vom 13. Januar 2016 - 121-39.10.00-10.154 - „Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit“ wurden die nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden gebeten, ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Zentralen Ausländerbehörden und/oder speziell der Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZFA), Abschiebungsmaßnahmen bei Familien mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich unter Ausschöpfung entsprechender Handlungsspielräume nicht in der Zeit zwischen 21:00 - 06:00 Uhr zu beginnen. Um diese Vorgehensweise grundsätzlich zu gewährleisten, wurden zudem die Zentralen Ausländerbehörden gebeten, im Rahmen ihrerseits bestehender Handlungsspielräume und der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben bei Einzel- und Sammelabschiebungsmaßnahmen, insbesondere bei Flugabschiebungsmaßnahmen, ggf. durch entsprechende organisatorische (z.B. bedarfsgerechte Check-In-Terminierungen bei Sammelcharterflügen) und sonstige Maßnahmen (z.B. Transport und Transportkoordination) die Ausländerbehörden zu unterstützen. Hierdurch sollen zumindest bei Abschiebungen, auf deren Durchführung das Land Einfluss nehmen kann, besonders Kindern zusätzliche Belastungen so weit wie möglich erspart bleiben . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11086