LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11106 11.02.2016 Datum des Originals: 11.02.2016/Ausgegeben: 16.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4288 vom 13. Januar 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/10742 Sicherheitskonzept in der Silvesternacht - Wer schützte den Dom und die Gottesdienstbesucher ? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4288 mit Schreiben vom 11. Februar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Kölner Stadt Anzeiger berichtet, dass am Silvesterabend und in der Nacht auch der Kölner Dom Ziel der Ausschreitungen war. Der Jahresabschlussgottesdienst wurde durch Böller und Raketenschüsse gestört und auch das Gebäude selbst mit Feuerwerk beschossen (Vgl.: http://www.ksta.de/koeln/silvesterraketen-am-koelner-dom-sind-verbotensote ,15187530,33476104,view,printVersion.html). Die Dombaumeisterin a.D. B. S.-W. wird zitiert: „Die Domportale lagen offenbar völlig ungeschützt da. So konnten vermeintliche Witzbolde während der Jahresschluss-Messe ungehindert Kracher zünden, die im Inneren des Doms wirklich verheerend laut klingen. Ich hatte dieses Jahr währen der Messe erstmals richtig Angst, dass es bei den Gottesdienst-Besuchern zu Panik kommen könnte.“ Solche Störungen habe die Polizei in den Vorjahren auf Bitten der Dombauverwaltung immer zu verhindern gewusst. „Diesmal hat der Schutz des Doms überhaupt nicht funktioniert, die Polizei ist der Lage offenbar schon am frühen Abend nicht Herr geworden.“ Auch das Domkapitel setzt sich jedes Jahr dafür ein, dass kein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe der Kathedrale abgefeuert wird. Stadtdechant Monsignore R. K. hatte im Vorfeld des Silvestertages ausdrücklich darum gebeten, zum Schutz des Doms kein Feuerwerk zu zünden. Das Sprengstoffgesetz regelt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11106 2 eindeutig. In § 23 wird „das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern“ verboten. Die Domumgebung gilt somit offiziell als raketenfreie Zone. Wer sich nicht an die Regeln hält, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2600 Euro bestraft werden. Zudem wird die grobe Störung eines Gottesdienstes gem. § 167 StGB mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft. Doch in der Silvesternacht konnte ungestört weitergefeuert werden. Die Polizei schritt selbst dann nicht ein, als der Dom direkt von Randalierenden (offenbar nordafrikanischen/arabischen Männern) beschossen wurde. Möglicherweise wird hier eine Respektlosigkeit gegenüber religiöser Symbole und christlicher Kultur offenbar. 1. Warum ist es der Polizei nicht möglich, für die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes (sowie der ungestörten Durchführung eines Gottesdienstes in der Silvesternacht ) zu sorgen? Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist im Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit , Integration und Soziales – III 3-8240.5 – und des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 71-3805.01 – vom 19.10.2011 geregelt. Dort heißt es in Nr. 1 (Allgemeines): „Die Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) und der darauf gestützten Verordnungen (SprengV) obliegt den Bezirksregierungen und den kommunalen Ordnungsbehörden.“ Unter Nr. 5 (Allgemeine Überwachung) wird ausgeführt: „Die Bezirksregierungen und die kommunalen Ordnungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der sicherheitstechnischen Regelwerke.“ In der gemeinsamen Besprechung des Polizeipräsidiums (PP) Köln zur Einsatzbewältigung an Silvester mit der Stadt Köln und der Bundespolizei am 09.12.2015 war der Einsatz von Pyrotechnik gegen den Dom von den Vertretern der Stadt Köln nicht thematisiert worden. Darüber hinaus ist die für die Hohe Domkirche zuständige Polizeiinspektion 1 des PP Köln mit der Domprobstei in ständigem Dialog. Von Seiten der Hohen Domkirche sind Beschwerden über Vorkommnisse, wie sie in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage durch den Fragesteller dargestellt sind, bis dahin nicht an Polizeiinspektion 1 herangetragen worden. 2. Sind Anzeigen bzw. Verfahren bzgl. Verstößen gegen die §§ 167 StGB und 23 1. SprengV. anhängig? (Wenn ja, bitte auflisten und Sachverhalt wiedergeben.) Im elektronischen Vorgangssystem der Polizei NRW (IGVP) sind im Zeitraum vom 31.12.2015, 20.00 Uhr, bis 01.01.2016, 07.00 Uhr, für die Hohe Domkirche zu Köln und angrenzende Wege und Plätze weder Sachverhalte wegen Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) noch Verstöße gegen § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfasst. 3. Gibt es konkrete Tatverdächtige bzw. Verfahren in Bezug auf die Frage 2.? (Wenn ja, bitte auflisten nach Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion, Straftatbestand, Vorstrafen und aktuellem Aufenthalts- bzw. Wohnort.) Siehe Antwort zu Frage 2. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11106 3 4. Wie wird die Polizei in Köln künftig die Einhaltung der SprengV in unmittelbarer Nähe des Doms garantieren? In Abstimmung mit anderen beteiligten Behörden wird die Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Verstößen gegen die SprengV nachgehen . Einsatzmaßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Köln durchgeführt. 5. Wie bewertet die Landesregierung derartige Attacken auf eine Kirche? Attacken in der vom Fragesteller beschriebenen Art sind nicht hinnehmbar. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11106