LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11110 11.02.2016 Datum des Originals: 11.02.2016/Ausgegeben: 16.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4263 vom 6. Januar 2016 der Abgeordneten Ulla Thönnissen CDU Drucksache 16/10707 Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit der Übertragung von Förderschulen in kommunaler Trägerschaft an die Landschaftsverbände? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4263 mit Schreiben vom 11. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vor dem Hintergrund des allgemeinen demographischen Wandels ist in den kommenden Jahren von einem kontinuierlichen Rückgang der Zahl schulpflichtiger Kinder und Jugendlichen auszugehen. Diese Entwicklung wird insbesondere auf das Schulangebot im ländlichen Raum erhebliche Auswirkungen haben. Mit Blick auf die Förderschulen ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Inklusion die Schülerzahlen dieser Schulformen noch stärker stagnieren werden. Gerade durch die angespannte Situation der kommunalen Haushalte stellt sich daher die Frage, ob durch eine zentralere Trägerschaft bessere Synergieeffekte erzielt werden können. Durch die aktuelle Rechtslage ist jedoch beispielsweise eine Übertragung der Trägerschaft der Förderschulen mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ oder „Emotionale und soziale Entwicklung“ an die Landschaftsverbände nicht möglich. Im Umfeld der Landschaftsverbände ist jedoch zu hören, dass man zukünftig – vorbehaltlich einer Gesetzesänderung – eine Übernahme kommunaler Förderschulen nicht ausschließen würde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11110 2 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von der Prüfung der Landschaftsverbände, gegebenenfalls eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Übernahme von Förderschulen aus kommunaler Trägerschaft anzuregen? Ja. 2. Würde die Landesregierung eine dahingehende Änderung des Schulgesetzes unterstützen? 3. Wenn ja, aus welchen Gründen (bitte entsprechend erläutern)? 4. Wenn nein, aus welchen Gründen (bitte entsprechend erläutern)? Die Fragen 2 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Die gesetzlichen Vorgaben zur Trägerschaft öffentlicher Förderschulen dienen ortsnahen Angeboten für den Großteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Trägerschaft der Landschaftsverbände ist auf Förderschulen mit den in § 78 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Förderschwerpunkten begrenzt. Dies folgt der sinnvollen Konzentration solcher Angebote auf wenige Standorte aufgrund der landesweit geringen Schülerzahl. Eine Änderung des Schulgesetzes, die bei Förderschulen den Wechsel der Trägerschaft von Gemeinden und Kreisen auf die Landschaftsverbände zulässt, würde zunächst den Wunsch der gesamten „kommunalen Familie“ in Nordrhein-Westfalen voraussetzen. Zu bedenken wären Gesichtspunkte der Schulentwicklungsplanung und mögliche Kostenfolgen bei den kommunalen Gebietskörperschaften, da sie die Aufwendungen der Landschaftsverbände über die Landschaftsumlage mitfinanzieren. Die Veränderung des regionalen Schulangebotes infolge des am 01.08.2014 in Kraft getretenen 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wird auch Gegenstand des Berichtes sein, den die Landesregierung dem Landtag bis Ende 2018 geben wird. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die Förderschulen und das entsprechende Elternwahlverhalten mit in den Blick zu nehmen. Diese laufende Entwicklung, die ihren Niederschlag in der regionalen Schulentwicklungsplanung finden wird, bleibt abzuwarten. 5. Wie schätzt die Landesregierung davon unberührt die Möglichkeiten ein, kommunale Förderschulen bereits jetzt in die Trägerschaft eines Zweckverbandes (z.B. Zweckverband Region Aachen) zu übertragen? Die Übertragung der Trägerschaft von Förderschulen auf kommunale Zweckverbände ist nach § 78 Absatz 8 des Schulgesetzes möglich. Daneben können Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufgaben eines Schulträgers auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine Gemeinde übertragen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11110