LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11113 12.02.2016 Datum des Originals: 11.02.2016/Ausgegeben: 17.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4260 vom 8. Januar 2016 des Abgeordneten Dr. Joachim Paul PIRATEN Drucksache 16/10704 Welche Berufschancen haben Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen für den höheren Dienst? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4260 mit Schreiben vom 11. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Süddeutschen Zeitung vom 29.12.2015 war zu lesen, dass die Bundesministerien für eine Laufbahn des höheren Dienstes keine Bachelorabsolventen einstellen. Die Bologna- Kriterien besagen, dass der Bachelor als erster berufsqualifizierender akademischer Abschluss die Berufsfähigkeit nachweist. Es soll sich also per definitionem um ein abgeschlossenes Studium handeln. Deshalb drängt sich die Frage auf, welche Wertigkeit ein Bachelorabschluss für die Absolventen hat, wenn ihnen der Weg in eine Laufbahn des höheren Dienstes verwehrt bleibt. 1. In welchen Landesministerien sind Bachelorabsolventinnen und -absolventen in den höheren Dienst seit 2005 eingestellt worden? Soweit diesbezüglich Datenmaterial dazu erhoben wurde, kann festgehalten werden, dass in keinem Landesministerium seit 2005 Bachelorabsolventinnen und -absolventen in den höheren Dienst eingestellt wurden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11113 2 2. Gibt es spezielle Dienstrechtsvorschriften, die einer Einstellung von Bachelorabsolventen in den höheren Dienst entgegenstehen? Im öffentlichen Dienst des Landes NRW sind für den Bereich der Beamtinnen und Beamten die Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Laufbahnen im Landesbeamtengesetz, in den einschlägigen Laufbahnverordnungen (LVO, LVOPol, LVOFeu) den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (z. B. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes (Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen, Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik)) oder in spezialgesetzlichen Normen (z.B. Steuerbeamtenausbildungsgesetz, Juristenausbildungsgesetz) geregelt. Grundsätzlich eröffnet der Bachelorabschluss den Zugang für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Vorschriften, die eine Einstellung von Tarifbeschäftigten in den vergleichbar höheren Dienst regeln, finden sich in der Entgeltordnung zum TV-L. Für Einstellungen im vergleichbar höheren Dienst (Entgeltgruppe 13 bis 15) wird das Vorliegen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung vorausgesetzt (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil 1 der Entgeltordnung: „Eine wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist…..“), ein Bachelorabschluss genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Welche Eingruppierung erfahren die Bachelorabsolventen im öffentlichen Dienst? Im Beamtenbereich werden Personen, bei denen der Bachelorabschluss den höchsten erreichten akademischen Grad darstellt, der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet. Im Tarifbereich erfolgt die Eingruppierung anhand der Entgeltordnung, d.h. in Abhängigkeit von den übertragenen Tätigkeiten in den Entgeltgruppen 9 - 12 der Entgeltordnung. Ausnahmen hiervon ergeben sich nur, wenn es sich um „technische Beschäftigte* mit technischer Ausbildung“ (Ingenieure) handelt (*unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen). Diese werden gemäß Teil II Abschnitt 22.1 der Entgeltordnung zum TV-L der Entgeltgruppe 13 zugeordnet, wenn sich ihre Tätigkeit zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt oder wenn sich ihre Tätigkeit zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt. Eine höhere Eingruppierung ist gemäß Teil II Abschnitt 22.1 für diesen Beschäftigtenkreis nicht möglich. Es handelt sich somit trotz Zuordnung zur Entgeltgruppe 13 um eine Eingruppierung im vglb. gehobenen Dienst. 4. Sind der Landesregierung Einstellungen von Bachelorsabsolventinnen im höheren Dienst auf der Ebene der Bezirksregierungen bekannt? Eine Umfrage bei den Bezirksregierungen hat ergeben, dass im Zeitraum 2005 bis heute keine Einstellungen von Bachelorabsolventinnen und -absolventen in den höheren Dienst, auch nicht im Tarifbereich, erfolgten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11113 3 5. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, um Bachelorabsolventinnen für den Landesdienst zu gewinnen? Es besteht ein hohes Interesse der Landesregierung, gut qualifizierte Bachelorabsolventinnen und -absolventen für den gehobenen Dienst zu gewinnen. Handlungsbedarf, diese in den höheren Dienst einzustellen, besteht aufgrund der geltenden Rechtslage und aufgrund der Bewerberlage für Stellen des höheren Dienstes nicht. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11113