LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11126 15.02.2016 Datum des Originals: 15.02.2016/Ausgegeben: 18.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4305 vom 14. Januar 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/10802 Fahrt mit Sonderrechten durch einen Stau auf der Josef-Kardinal-Frings-Brücke Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4305 mit Schreiben vom 15. Februar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 12. Januar 2016 drängelte sich zwischen 9.10 und 9.15 Uhr eine Wagenkolonne von Zivilfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn durch den Stau auf der Josef-Kardinal-Frings- Brücke in Düsseldorf. Vorweg fuhr ein schwarzer 7er BMW, in der Mitte ein silbernes Fahrzeug und zum Schluss eine schwarze Mercedes S-Klasse, Kennzeichen NRW-4-2. 1. Welchen Grund hatte die Fahrt mit Sonderrechten am 12. Januar 2016? Die Fahrt fand im Rahmen der ergänzenden polizeilichen Begleitung von Gefangenentransporten der Justiz anlässlich eines Strafverfahrens vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf statt. Weitere Angaben unterliegen der Geheimhaltung. 2. Wer saß in den drei Wagen? (Bitte angeben: Name, Funktion, Aufgabe). In den Fahrzeugen saßen ausschließlich Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidiums Köln sowie ein Insasse aus einer Justizvollzugsanstalt. Weitere Angaben unterliegen der Geheimhaltung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11126 2 3. Von wo nach wo waren die Wagen unterwegs? Die Fahrzeuge fuhren zum OLG Düsseldorf, Außenstelle Kapellweg. Weitere Angaben unterliegen der Geheimhaltung. 4. Wer hat den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn angeordnet? Die Anordnung der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erfolgte durch den Polizeiführer . 5. Inwiefern war die Nutzung von Sonderrechten in diesem Fall angemessen und gerechtfertigt ? Die ergänzende polizeiliche Begleitung von Gefangenentransporten der Justiz unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten dienen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und fallen unter §§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2 StVO. Das Halten des Gefangenentransportes im stauenden Verkehr bedeutete eine Erhöhung der bereits bestehenden Gefährdungslage für die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten. Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zum Verlassen des Staus und dadurch zur Reduzierung der bestehenden Gefährdungslage war von daher zwingend erforderlich und gerechtfertigt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11126