LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11195 22.02.2016 Datum des Originals: 18.02.2016/Ausgegeben: 25.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4296 vom 15. Januar 2016 des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS Drucksache 16/10750 Diskriminierung: Warum ist Flüchtlingen der Zutritt zum Hallenbad in Bornheim verboten ? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4296 mit Schreiben vom 18. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gegen einen Flüchtling einer Bornheimer Unterkunft wird wegen sexueller Belästigung ermittelt . Außerdem soll es verbale Übergriffe gegen Frauen im städtischen Hallenbad gegeben haben. Dies nahm der Erste Beigeordnete der Stadt Bornheim zum Anlass, ein Zutrittsverbot für alle erwachsenen männlichen Flüchtlinge zum städtischen Hallenbad durch die Stadt Bornheim aussprechen zu lassen. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Stadt Bornheim allen erwachsenen männlichen Flüchtlingen den Zutritt zum städtischen Hallenbad verweigern? Auf welcher Rechtsgrundlage eine Stadt erwachsenen männlichen Flüchtlingen den Zutritt zu einer öffentlichen städtischen Einrichtung verweigern kann, ist eine Frage, die nur auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Stadt Bornheim ihre Vorgehensweise in den der Landesregierung vorliegenden Berichten wie folgt erläutert: Der vorübergehende Ausschluss von männlichen erwachsenen Flüchtlingen aus drei Bornheimer Einrichtungen sei als kurzfristig angelegte Sonderreaktion auf sich häufende Beschwerden über sexistische Attacken und Belästigungen gegenüber Besucherinnen des Hallenfreizeitbades veranlasst worden. Ein gezieltes Hausverbot sei nicht möglich gewesen, da sich bei mehreren Hinweisen die Identität der belästigenden Personen nicht habe feststellen lassen. Während der insgesamt auf sechs Tage begrenzten Maßnahme sei eine von Sozialarbeiterin- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11195 2 nen und Sozialarbeitern der Stadt Bornheim sowie von ehrenamtlichen Kräften begleitete Bewusstseinsbildung zur Rolle der Frau und des Mannes in der deutschen Gesellschaft, zur Gleichstellung der Geschlechter und zum Respekt vor Frauen in Gang gesetzt worden. Während der Maßnahme, die von allen Flüchtlingen beachtet wurde, habe man in einem permanenten Dialog mit den Flüchtlingen gestanden. Die Stadt verweist hierzu auf ihre Presseerklärung vom 18.01.2016 sowie auf den Text der Ansprache an die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkünfte in Bornheim von Sozialdezernent Markus Schnapka, welche auf der Homepage der Stadt Bornheim einsehbar sind. Die Stadt Bornheim berichtet weiter, dass sie bei Verhängung der Maßnahme davon ausgegangen sei, dass ihr Handeln durch ihr allgemeines Hausrecht als Eigentümerin des Gebäudes des Hallenfreizeitbades gedeckt sei. Diese Rechtsauffassung hat die Stadt Bornheim zwischenzeitlich als unzutreffend erkannt. 2. Inwieweit handelt es sich bzw. handelt es sich nicht bei diesem Verbot um Diskriminierung ? 3. Inwieweit handelt es sich bzw. handelt es sich nicht bei diesem Verbot um Rassismus ? 4. Wie wirkt sich dieses Verbot nach Meinung der Landesregierung auf die Inklusionsund Integrationsbemühungen von geflüchteten Menschen aus? 5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung gegenüber der Stadt Bornheim bzw. dem ersten Beigeordneten der Stadt, diese Angelegenheit betreffend? Die Fragen 2, 3, 4 und 5 werden zusammen beantwortet: Aus den der Landesregierung vorliegenden Informationen lassen sich keine Hinweise entnehmen , dass die von der Stadt Bornheim ergriffene kurzfristige Maßnahme auf diskriminierenden oder rassistischen Motiven beruhte. Belege, dass es Auswirkungen auf Inklusions- und Integrationsbemühungen von geflüchteten Menschen gibt, liegen nicht vor. Da die Maßnahme bereits aufgehoben ist und einen Einzelfall darstellt, sieht die Landesregierung keinen Anlass, kommunalaufsichtlich tätig zu werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11195