LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11203 22.02.2016 Datum des Originals: 19.02.2016/Ausgegeben: 25.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4298 vom 12. Januar 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/10766 In Paris erschossener Attentäter lebte in Recklinghausen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4298 mit Schreiben vom 19. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Mann, der am 7. Januar 2016 in Paris mit einem Schlachterbeil und einer Sprengstoffwesten -Attrappe in eine Polizeiwache stürmte und erschossen wurde, hat noch im Dezember 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft in Recklinghausen gelebt. Er soll dort mit einer IS-Fahne posiert haben und in Deutschland unter verschiedenen Identitäten registriert gewesen sein, zudem ist er mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten (SpiegelOnline, 9. Januar 2016). Obwohl die nordrhein-westfälischen Behörden ihn als Verdachtsfall einstuften, verschwand er im Dezember aus Recklinghausen offenbar unbeobachtet. Die kriminelle Vergangenheit des Mannes ist umfangreich. In den Medien ist die Rede von Diebstahl, gefährlicher Körperverletzung, Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz (Kölner Stadt-Anzeiger, 11. Januar, S. 7). Aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bochum wurde er von Schweden nach Deutschland ausgeliefert und saß im Jahr 2015 Freiheitsstrafen in den JVA Heinsberg, Iserlohn und Bochum ab. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde im November 2015 eingestellt. Am 31. August hat der Mann, der in Recklinghausen als Walid Salihi geführt wurde, dort eine Aufenthaltsgestattung bekommen. In der Flüchtlingsunterkunft wurde er übergriffig gegen einen Mitbewohner. Zudem ist ein Vorfall aus Köln im Jahr 2014 polizeilich bekannt, als er in einer Diskothek Frauen sexuell belästigte. Bei der Polizei wurde Salihi aufgrund seiner Straftaten mehrfach erkennungsdienstlich behandelt, auch Fingerabdrücke wurden genommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11203 2 Dennoch wurde er beim Ausländeramt und der Polizei in Recklinghausen unter verschiedenen Identitäten geführt. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Attentäter, der sich in Recklinghausen Walid Salihi nannte? (Bitte angeben: vermutliche Herkunft, Alter, Anzahl und Art der verwendeten Identitäten, Kontakte zu anderen Verdächtigen, Verbindungen zum IS) Nach dem Sachverhalt am 07.01.2016 in Paris übermittelten die französischen Behörden zunächst folgende Personalien des Attentäters an die deutschen Ermittlungsbehörden: Salah ALI, geb. 25.05.1995 in Casablanca/Marokko Der Abgleich der zugesandten erkennungsdienstlichen Unterlagen mit dem Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) des Bundeskriminalamtes (BKA) generierte einen Treffer mit folgenden Personalien: Walid SALIHI, geb. 03.06.1997 in Hama/Syrien Hierbei handelt es sich um die Personalien, die SALIHI am 10.12.2013 bei seiner Ersteinreise nach Deutschland gegenüber der Bundespolizei angegeben hatte. Da es sich um eine Ersterfassung auf deutschem Hoheitsgebiet handelte, sind diese Daten seither sog. Führungspersonalien in den polizeilichen Datensystemen. Walid SALIHI war in einer Asylbewerberunterkunft in Recklinghausen amtlich gemeldet und bis kurz vor der Tatausführung auch tatsächlich dort wohnhaft. Die sich anschließenden, sehr umfangreichen Ermittlungen ergaben folgende Identität des Attentäters: Tarek BELGACEM, geb. 28.03.1991 Ouled Chamekh/ Tunesien Die Ermittlungen der französischen Behörden erbrachten zwischen-zeitlich eindeutig den Nachweis, dass es sich hierbei um die wahre Identität der Person handelt. Nach aktuellem Stand der Ermittlungen nutzte Tarek BELGACEM insgesamt 20 sog. Anders-Personalien, bei denen er mitunter komplett fremde Personalien einschließlich anderer Staatsangehörigkeiten verwendete, teilweise aber auch nur geringe Veränderungen im Vor-, Nachnamen oder Geburtsdatum vornahm. Die von ihm angegeben Geburtsdaten bewegten sich zwischen 01.01.1988 bis 03.06.1997. Nach aktuellem Stand der Ermittlungen hat BELGACEM den Angriff auf das Polizeirevier in Paris als allein handelnder Täter ausgeführt. Im Rahmen der Überprüfung von Kontaktpersonen des BELGACEM wurden bisher keine Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft zum sogenannten Islamischen Staat oder Kontakte zu einem extremistischen Umfeld festgestellt. 2. Was war der Grund für die von der Staatsanwaltschaft Bochum beantragte Auslieferung des Mannes von Schweden nach Deutsch-land? Im März 2015 verließ BELGACEM Deutschland und stellte in Stock-holm/Schweden unter dem Namen Nika KHECHUASHVILI, geb. am 06.03.1995 in Tblis/Georgien, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11203 3 einen Asylantrag. Bei der Überprüfung durch die schwedischen Behörden wurde festgestellt, dass BELGACEM bereits in Deutschland als Asylbewerber registriert war. Daraufhin wurde er auf Grundlage des Dubliner Übereinkommens am 20.07.2015 nach Deutschland zurück-geführt . Bei der Einreise wurde er aufgrund eines bestehenden Haft-befehls des Amtsgerichts (AG) Recklinghausen wegen gefährlicher Körperverletzung (begangen am 15.12.2014) festgenommen , zunächst der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heinsberg und am 23.07.2015 der JVA Iserlohn zugeführt. 3. Wie ist der Mann in NRW polizeilich in Erscheinung getreten? (Bitte auflisten: Art, Ort und Datum des Delikts, Anzahl der Verurteilungen sowie jeweilige Höhe des Strafmaßes.) In der nachfolgenden Aufstellung sind die kriminalpolizeilichen Erkennt-nisse aus NRW sowie die erfolgten Urteile zu BELGACEM aufgeführt: 10.12.2013 Unerlaubte Einreise gem. § 95 (1) Ziff. 3 AufenthG; Belgacem wurde am Aachener Hauptbahnhof angetroffen. 27.01.2014 Erschleichen von Leistungen (Zug Nr. 11686 Bonn HBF nach Odendorf ohne gültigen Fahrausweis) 29.01.2014 Erschleichen von Leistungen (Zug Nr. 30031 Düsseldorf HBF nach Duisburg ohne gültigen Fahrausweis) 30.01.2014 Erschleichen von Leistungen (Zug Nr. 11688 Bonn HBF nach Odendorf ohne gültigen Fahrausweis) 09.02.2014 Beleidigung, gemeinschaftlich begangen mit einem weiteren Beschuldigten (Hohenzollernring in Köln). Da bei Eintreffen der Polizei keine Geschädigten mehr am Ort waren und auch nicht nachträglich ausfindig gemacht werden konnten, hat die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren mit Verfügung vom 21.03.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei der Anzeigenaufnahme der vorgenannten Beleidigung teilten Zeugen mit, dass die Beschuldigten auch auf einen Obdachlosen eingetreten, eingeschlagen und ihn mit einer Flüssigkeit (Wein/ Spirituosen im Besitz des Obdachlosen) übergossen hätten. Der Geschädigte konnte sich an den Vorfall nicht erinnern und verzichtete auf einen Straf-antrag. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren mit Verfügung vom 02.04.2014 gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. 11.02.2014 Erschleichen von Leistungen (Zug Nr. 11327 Köln HBF nach Bonn HBF ohne gültigen Fahrausweis) 22.03.2014 Erschleichen von Leistungen (Zug Nr. 11752 Bonn HBF nach Odendorf ohne gültigen Fahrausweis) 23.05.2014 Diebstahl einer Jeanshose, Recklinghausen 01.07.2014 Versuchte Nötigung und Bedrohung (TO: Asylunterkunft Recklinghausen ) 01.10.2014 Handel mit BtM (TO: Asylunterkunft Recklinghausen) 11.11.2014 Hauptverhandlung/Urteil zu dem fünfmaligen Erschleichen von Leistungen und einem Diebstahl. Verurteilung zu 30 Stunden Sozialdienst innerhalb von 2 Monaten. Das Verfahren wegen versuchter Nötigung und Bedrohung vom 01.07.2014 wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11203 4 15.12.2014 Gefährliche Körperverletzung (TO: Asylunterkunft Recklinghausen ) 08.01.2015 Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit 01.10.2104); von der Staatsanwaltschaft Bochum gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Januar 2015 Verstoß gegen das Waffengesetz (TO: Asyl-unterkunft Recklinghausen ) 05.02.2015 Verstoß gegen das Vereinsgesetz (30 x 40 cm große, handschriftliche Zeichnung in Raum 9 der Asylunterkunft Recklinghausen ; dieses Mehrbettzimmer war u. a. Belgacem zugewiesen) 05.02.2015 Verdacht des Handels mit BtM in der Asyl-unterkunft Recklinghausen 20.07.2015 Festnahme des Belgacem aufgrund Haft-befehls des AG Recklinghausen . Belgacem wurde zunächst der JVA Heinsberg und am 23.7.2015 der JVA Iserlohn zugeführt. Zum Beginn der Hauptverhandlung wurde er am 25.08.2015 in die JVA Iserlohn verlegt. 25.08.2015 Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.12.2014 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz aus Januar 2015 und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-gesetz vom 05.02.2015 zu zwei Wochen Dauerarrest . Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz vom 05.02.2015 wurde gemäß § 154 StPO unter Bezugnahme auf die o. a. Verurteilung eingestellt. 16.11.2015 Festnahme des Belgacem an seiner Wohn-anschrift zum Antritt des am 25.08.2015 verhängten Dauerarrests in der JVA Düsseldorf . 30.11.2015 Verdacht des Verstoßes gegen das Waffen-gesetz in der Asylbewerberunterkunft (anonymer Hinweis an das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen). Im Rahmen von polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen wurde keine Schusswaffe gefunden. 4. Was haben die Behörden in Nordrhein-Westfalen unternommen, nachdem das Untertauchen des Verdächtigen im Dezember 2015 offensichtlich wurde? (Bitte alle Schritte, involvierte Behörden und Maßnahmen chronologisch auflisten.) Asylbewerber unterliegen grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten keiner Aufenthaltsbeschränkung mehr, es sei denn, sie sind noch verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Es besteht dann nur noch die Verpflichtung, am zugewiesenen Wohnort zu wohnen. Das vorübergehende Verlassen des Wohnortes ist erlaubt. Zeugenaussagen zufolge wurde Belgacem noch kurz vor Weihnachten in der kommunalen Flüchtlingsunterkunft gesehen. Er hielt sich nachweislich überwiegend in Deutschland auf und wohnte an seiner Meldeanschrift in einer Flüchtlingsunterkunft in Recklinghausen. Noch am 04.01.2016 holte er sich persönlich bei der Stadt Recklinghausen die Zuwendung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. Es bestanden daher im Dezember 2015 bis zur Tat am 07.01.2016 keine Gründe für polizeiliche Fahndungsmaßnahmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11203 5 5. Was unternimmt die Landesregierung zur Optimierung des Daten-abgleichs zwischen Behörden in NRW bzw. dem gesamten Bundes-gebiet? Eine Projektgruppe der in NRW am Asylverfahren beteiligten Behörden erarbeitet derzeit eine gemeinsame technische Lösung zur Erfassung der notwendigen Stammdaten für die landesweite Unterbringung und Verteilung von Flüchtlingen. Ziel der Projektgruppe ist die kurzfristige Nutzbarmachung einer einzigen gemeinsamen Datenbank. Gleichfalls unterstützt NRW aktiv die Umsetzung der Pläne des Bundes zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Kerndatensystems für die Speicherung und den Abruf biometrischer Daten von Flüchtlingen im Asylverfahren . Hierzu beteiligt sich NRW bereits in der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld an einem Pilotprojekt zur Erprobung sog. Personalisierungsinfrastrukturkomponenten des Bundes zum Abgleich sowie zur Erfassung von Fingerabdrücken in das benannte Kerndatensystem. Ebenso werden der Umgang mit Passlesegeräten und die Erstellung biometrischer Fotos der Flüchtlinge erprobt. Ein weiterer Test soll in Kürze in Herford starten. Das Pilotprojekt liefert NRW wichtige Erkenntnisse für die flächendeckende Einführung erkennungs-dienstlicher Maßnahmen an sämtlichen Registrierplätzen der Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes. Die Umsetzung des Vorhabens ist für das zweite Quartal 2016 geplant Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11203