LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1123 12.10.2012 Datum des Originals: 11.10.2012/Ausgegeben: 17.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 457 vom 14. September 2012 des Abgeordneten Josef Hovenjürgen CDU Drucksache 16/914 Verhältnis Regionalplan Ruhr – Regionaler Flächennutzungsplan Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 457 mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 für die Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Regionalverband Ruhr (RVR) bereitet derzeit die Aufstellung eines Regionalplans für die gesamte Metropole Ruhr vor. Erstmals kann wieder aus der Region für die Region aus einer Hand geplant werden. Zwischenzeitlich zeichnet sich ab, dass der neue Regionalplan nicht vor dem 31.12.2015 fertig wird. Derzeit existiert in der Metropole Ruhr noch ein Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Städte Bochum, Essen, Herne, Gelsenkirchen, Oberhausen und Mühlheim (Planungsgemeinschaft ). Nach §39 Landesplanungsgesetz (LPlG) endet die „Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans “ spätestens am 31.12.2015. 1. Wer nimmt nach dem 31.12.2015 die Befugnis zur Planänderung am RFNP wahr? Die Übergangsvorschrift des § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) lässt die Änderung des regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) durch die Planungsgemeinschaft bis zum Aufstellungsbeschluss des Regionalplans Ruhr zu. Die Frist 31.12.2015 im letzten Halbsatz setzt eine zeitliche Begrenzung und unterstreicht damit den Übergangscharakter. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1123 2 2. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit das Landesplanungsgesetz anzupassen ? Die Landesregierung bereitet derzeit aus anderen Gründen eine Novelle des Landesplanungsgesetzes vor. Im Rahmen dieser Novellierung könnten mögliche Verzögerungen bei der Aufstellung des Regionalplans Ruhr Berücksichtigung finden und eine denkbare Verlängerung der o.g. Frist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert werden. Die Entscheidung trifft der Gesetzgeber.