LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11244 24.02.2016 Datum des Originals: 23.02.2016/Ausgegeben: 29.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4327 vom 22. Januar 2016 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/10873 Ermittlungen mit Funkzellenabfragen in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4327 mit Schreiben vom 23. Februar 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1549 wurde bekannt, dass die Polizei NRW 10.330 Funkzellenabfragen im Zeitraum vom 7.12.2010 bis zum 28.8.2013 erfasst hat. Obwohl zehntausende Unschuldige von diesen Maßnahmen betroffen waren und eine gesetzliche Pflicht zur Benachrichtigung besteht, gab es keine systematische Benachrichtigung. Die Landesregierung konnte keinerlei Angaben dazu machen, ob und wie sie technisch und organisatorisch sicherstellt, dass Sie die Benachrichtigungspflicht in der Praxis einhält. Auch die Antwort der Landesregierung, für eine Unterrichtung der Betroffenen seien Anschlussinhaberfeststellungen notwendig, ist sachlich und technisch nicht korrekt. Die Kontaktdaten der Betroffen werden durch die Funkzellenabfrage explizit erhoben, liegen der Polizei vor und erlauben die formfreie Unterrichtung über den Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11244 2 1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden in den Jahren 2013 bis 2015 in Nordrhein-Westfalen vorgenommen? (bitte aufschlüsseln nach Monat, zugrunde liegendem Straftatbestand, veranlassender Behörde, Ort laut Anordnung, Beginn und Ende der Maßnahme sowie die Summe der betroffenen Kommunikationsvorgänge je Abfrage) 2. Wie viele individuelle Funkzellenabfragen wurden in den Jahren 2013 bis 2015 in Nordrhein-Westfalen vorgenommen? (bitte aufschlüsseln nach Monat, zugrunde liegendem Straftatbestand, veranlassender Behörde, Beginn und Ende der Maßnahme sowie die Summe der betroffenen Kommunikationsvorgänge je Abfrage) Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Informationen sind kein Bestandteil regelmäßiger Datenerhebungen und liegen dem Ministerium für Inneres und Kommunales daher nicht vor. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage müssten diese Daten speziell bei den nachgeordneten Polizeibehörden erhoben werden. Dies ist in dem zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeitraum nicht leistbar. 3. Welche Informationen und Datenfelder werden aktuell bei über durchgeführte Funkzellenabfragen insgesamt erhoben? Bei einer Funkzellenabfrage werden der Polizei folgende Informationen und Datenfelder mitgeteilt, soweit diese beim Diensteanbieter noch gespeichert sind. Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten 4. Wie wird aktuell sicherstellt, dass betroffene Personen, soweit § 101 Absatz 4 Satz 3 und 4 StPO nicht Anwendungen finden, über die Maßnahme zeitnah informiert werden? Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass in allen Fällen, in denen § 101 Absatz 4 Satz 3 und 4 StPO keine Anwendung findet, die Betroffenen zeitnah zu benachrichtigen sind. Vielmehr erfolgt die Benachrichtigung erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101a Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 101 Absatz 5 Satz 1 StPO). Sobald dies der Fall ist, obliegt die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11244 3 Benachrichtigung Betroffener eigenverantwortlich der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. 5. Plant die Landesregierung dem Vorbild des Landes Berlin zu folgen und alle Betroffenen per SMS über die durchgeführten Funkzellenabfragen zu informieren? Die unterschiedslose Benachrichtigung aller von einer Funkzellenabfrage Betroffenen sieht die Strafprozessordnung nicht vor, da die Benachrichtigung unterbleiben kann, wenn die betroffene Person von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat (§ 101a Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO). Auch hierüber sowie über die Form der Benachrichtigung entscheidet die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Nach Kenntnis der Landesregierung besteht in Berlin keine andere Handhabung. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11244