LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11257 25.02.2016 Datum des Originals: 25.02.2016/Ausgegeben: 01.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4291 vom 14. Januar 2016 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/10745 Anerkennung von Natur- und Tierschutzvereinigungen in NRW Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4291 mit Schreiben vom 25. Februar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Umwelt- und Tierschutzvereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgeht, können sich von der Landesregierung gesetzlich anerkennen lassen und erhalten so besondere Beteiligungs- und umfangreiche Klagerechte. Diese gelten insbesondere für Planungsverfahren, Vorhaben des Infrastrukturausbaus, der Unterschutzstellung von Natur und Landschaft oder Belange des Tierschutzes. Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Tierschutzvereinigungen ist das von Rot- Grün geschaffene Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine. Naturschutzvereinigungen können sich nach Naturschutzrecht (vgl. § 12 Landschaftsgesetz NRW) oder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkennen lassen. Die Anerkennung erhalten Vereinigungen, die nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umwelt- bzw. Tierschutzes fördern und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Vereine unter anderem in den vergangenen drei bzw. fünf Jahren entsprechend dem Satzungszweck tätig gewesen sein und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Im Anerkennungsverfahren ist von der Landesregierung zu prüfen, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt tatsächlich die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. des LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11257 2 Tierschutzes fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen im Rahmen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Rechte einer anerkannten Naturschutz- bzw. Tierschutzvereinigung. In der Anerkennung von Naturschutzvereinigungen ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Vorbemerkung der Landesregierung Die Fragen 1) bis 5) beziehen sich sowohl auf die Anerkennung von Naturschutzvereinigungen und als auch auf die Anerkennung von Tierschutzvereinigungen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt jeweils getrennt unter a) für Naturschutzvereinigungen und unter b) für Tierschutzvereinigungen. 1. Welche Vereinigungen hat die Landesregierung in den vergangenen fünf Jahren als Naturschutz- bzw. Tierschutzvereinigungen anerkannt? 1a) In den vergangenen fünf Jahren hat das für die Anerkennung von Naturschutzvereinigungen zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz keine Naturschutzvereinigungen anerkannt, die landesweit tätig sind und denen Mitwirkungsrechte gemäß § 63 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie § 12 Absatz 3 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) zustehen (Stand 25. Januar 2016). 1b) Das für die Anerkennung von Tierschutzvereinen nach § 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat bisher (Stand: 25. Januar 2016) folgende acht Tierschutzvereine anerkannt: - Animal Rights Watch e.V. - Bundesverband Tierschutz e.V. - Deutscher Tierschutzbund e.V. - Deutsches Tierschutzbüro e.V. - Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. - Landestierschutzverband NRW e.V. - Menschen für Tierrechte Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V. - Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. – Landesgeschäftsstelle NRW Das Ministerium veröffentlicht eine aktuelle Liste der anerkannten Tierschutzvereine auf seiner Internetseite unter: http://www.umwelt.nrw.de/laendliche-raeume-landwirtschaft-tierhaltung/tierhaltung-undtierschutz /verbandsklagerecht-der-tierschutzvereine/ 2. Wie lautet jeweils der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung der jeweiligen Vereinigung gilt? 2a) Entfällt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11257 3 2b) Eine der Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) entsprechende Regelung, wonach der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, im Anerkennungsbescheid zu bezeichnen ist, besteht im TierschutzVMG NRW nicht. Eine Anerkennung wird nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TierschutzVMG NRW Vereinen nur erteilt, wenn diese nach ihrer Satzung vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördern. 3. Bei welchen Vereinigungen wurde in den vergangenen fünf Jahren aus jeweils welchen Gründen die Anerkennung widerrufen? Das zuständige Ministerium hat bei den Naturschutzvereinigungen in den vergangenen fünf Jahren keine der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UmwRG erteilten Anerkennungen widerrufen. 3b) Das zuständige Ministerium hat bei den Tierschutzvereinigungen bisher keine nach § 3 Absatz 1 TierschutzVMG erteilte Anerkennung widerrufen. 4. Bei welchen Vereinigungen wurde in den vergangenen fünf Jahren die Anerkennung aus welchen Gründen abgelehnt? 4a) In den vergangenen fünf Jahren hat das zuständige Ministerium keinen Antrag auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung abgelehnt. 4b) Bei vier Antrag stellenden Tierschutzvereinen (Stand: 25. Januar 2016) konnte eine Anerkennung gemäß § 3 Absatz 1 TierschutzVMG NRW nicht ausgesprochen werden, da die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigebracht wurden. a) Der Verein Pro Vieh e.V. hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Anerkennungsverfahrens seinen Sitz in Kiel. Die Anerkennung eines Vereins, der seinen Sitz nicht in Nordrhein-Westfalen hat kann nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 3 TierschutzVMG NRW vorliegen. Dies war jedoch nicht der Fall. b) Dies gilt ebenfalls für den Verein Ärzte gegen Tierversuche e.V., der seinen Sitz zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens in Braunschweig hatte. c) Die Anerkennung des Vereins Landesjagdverband e.V. wurde versagt, weil der Verein nach seiner Satzung nicht vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert, so dass es an der Anerkennungsvoraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TierschutzVMG NRW fehlt. d) Dem Verein „Tierfreunde ohne Grenzen e.V.“ konnte in Ermangelung der Vollständigkeit der für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen eine Anerkennung nicht erteilt werden. 5. In wie vielen Fällen haben die anerkannten Vereinigungen von ihren Mitwirkungsrechten innerhalb der letzten fünf Jahre Gebrauch gemacht? 5a) Zur Beantwortung der Frage wird auf die vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW dokumentierten Fälle für die Jahre 2012, 2013 und 2014 verwiesen (siehe Jahresbericht des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW von 2014, S. 6). Danach beläuft sich die Zahl der Stellungnahmen, die von den anerkannten landesweit tätigen und mit Mitwirkungsrechten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11257 4 nach § 63 Abs. 2 BNatschG und § 12 Abs. 3 LG NW ausgestatteten Naturschutzvereinigungen erhoben wurden, wie folgt: - Jahr 2014: 1.208 Stellungnahmen, - Jahr 2013: 1.114 Stellungnahmen, - Jahr 2012: 931 Stellungnahmen. Für das Jahr 2015 stehen dem Ministerium noch keine Informationen zur Verfügung. Den anerkannten, landesweit tätigen und mit Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 BNatschG und § 12 Abs. 3 LG NW ausgestatteten Naturschutzvereinigungen ist außerdem Gelegenheit zur Stellungnahme bei folgenden Rechtsetzungsverfahren gegeben worden (Auswahl aus 2015): a) Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW); b) Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW); c) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften (Landeswassergesetz – LWG NRW) d) Entwurf einer Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) e) Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein- Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW); f) Entwurf des Klimaschutzplanes NRW; g) Entwurf eines Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergieerlass – Gemeinsamer Runderlass des MKULNV, MBWSV und Staatskanzlei NRW). Die Stellungnahmen wurden vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW koordiniert. 5b) Bei dem zuständigen Ministerium sind bisher (Stand: 25. Januar 2016) folgende Anfragen bzw. Eingaben anerkannter Vereine bekannt: a) Eingabe von ETN e.V. bei einem Fall der Ziegenhaltung im Rhein-Sieg-Kreis (Juni 2014); b) Eingabe von ARIWA e.V.(Juli 2014): Verdacht auf eine Belastung von Futtermitteln mit Furazolidon in mehreren tierhaltenden Betrieben in NRW. ARIWA wies darauf hin, dass eine Tötung der Tiere tierschutzwidrig sei, weil Furazolidon vom Organismus vollständig abgebaut und ausgeschieden werde. Die zuständigen Kreise haben lediglich Probeschlachtungen vornehmen lassen, im Übrigen war keine Tötung von Tieren vorgesehen. c) Eingabe von ARIWA e.V. im Hinblick auf die Platzverhältnisse von Sauen bei dem Einsatz von Kastenständen (September 2014); d) Klage von ARIWA e.V. gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren bzgl. einer Hundezucht (November 2014). e) Klage von ARIWA e.V. gegen den Kreis Steinfurt vor dem Verwaltungsgericht Münster auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren bzgl. einer Sauenhaltung unter Einsatz von Kastenständen (November 2014); LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11257 5 f) Einwendungen des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landestierschutzbundes e.V. gegen das Bauvorhaben eines Mastputenhalters im Kreis Warendorf (August 2015); Inwieweit die Vereine im Rahmen weiterer bau- und/oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren Stellung genommen haben, ist nicht bekannt, da hierüber keine Statistik geführt wird. Eine Abfrage bei den hierfür zuständigen Behörden war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Des Weiteren ist den anerkannten Vereinen bei folgenden Rechtsetzungsvorhaben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden: a) Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW – ZustVO Tierschutz NRW); b) Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildlebender Arten (Gefahrtiergesetz – GefTierG NRW). Die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung haben insgesamt sechs anerkannte Vereine genutzt und eine Stellungnahme abgegeben. c) Entwurf von Hinweisen zur Information und Mitwirkung anerkannter Tierschutzvereine in tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 2 Absatz 2 TierschutzVMG NRW und Entwurf von Hinweisen zur Information und Mitwirkung anerkannter Tierschutzvereine nach § 2 Absatz 2 TierschutzVMG NRW in tierschutzrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung Die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung haben insgesamt drei anerkannte Vereine genutzt und eine Stellungnahme abgegeben. d) Entwurf von Materialien zur Erstellung einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in bestimmten Gebieten nach § 13 b TierSchG zur Handreichung an die Kreisordnungsbehörden Die eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung hat ein anerkannter Verein genutzt und eine Stellungnahme abgegeben. Weitergehende Erkenntnisse aufgrund gemachter Abfragen liegen dem Ministerium zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage noch nicht vor. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11257