LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11259 25.02.2016 Datum des Originals: 25.02.2016/Ausgegeben: 01.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4331 vom 26. Januar 2016 der Abgeordneten Henning Höne und Ralph Bombis FDP Drucksache 16/10878 Mittelstandsrelevanz der Novelle des Landeswassergesetzes – Wie ernst nimmt die Landesregierung die Clearingstelle Mittelstand? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4331 mit Schreiben vom 25. Februar 2016 namens der Landesregierung Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zentrale Gesetzesvorhaben unter der Federführung des Umweltministeriums sind in diesem Jahr das geplante Landesnaturschutzgesetz und die Novelle des Landeswassergesetzes. § 6 des Mittelstandsfördergesetzes NRW besagt, dass „Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, […] einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit“ bedürfen. Diese erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand. Zu beiden Vorhaben hat das Umweltministerium die Clearingstelle bisher nicht eingebunden. Der Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes sieht umfangreiche Maßnahmen, die über das Bundesnaturschutzgesetz hinausgehen, wie zusätzliche Klage- und Beteiligungsmöglichkeiten für anerkannte Naturschutzvereinigungen vor. Trotzdem sah die Landesregierung bisher keinen Anlass, die Auswirkungen auf den Mittelstand von der Clearingstelle überprüfen zu lassen - „Ökonomische und finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die privaten Haushalte liegen erkennbar nicht vor“ (Vorlage 16/3043) - und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11259 2 verweigerte eine Stellungnahme zur Mittelstandsrelevanz des Gesetzentwurfs (Drucks. 16/10360). Die am 19. Januar 2016 vom Kabinett beschlossene Novelle des Landeswassergesetzes liegt inzwischen dem Landtag zur Beratung vor. Das neue Gesetz wird zu erheblichen Bewirtschaftungseinschränkungen führen. Etwa bei der Ausweitung von Gewässerrandstreifen, der Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs an Gewässern, der Schaffung von Vorkaufsrechten, einem grundsätzlichen Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten, der Ausweitung von Genehmigungspflichten und Erhöhung der Zulassungsanforderungen sowie der grundsätzlichen Befristung von Genehmigungen. Weder diese noch die im Gesetzentwurf im Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte“ aufgeführten und teils umfangreichen 19 Änderungspunkte allein zum Landeswassergesetz waren für sich noch in der Summe ausreichend, um ein Votum der Clearingstelle anzufordern. Dabei hatte die Wirtschaft bereits im Vorfeld deutlich gemacht hat, dass NRW im direkten Vergleich mit den Wassergesetzen anderer Bundesländer deutlich über die Anforderungen dieser Bundesländer hinausgeht. Dies führe nach Ansicht der Wirtschaft im Standortwettbewerb innerhalb der Bundesrepublik für die in NRW beheimateten Unternehmen zu Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit, zu bürokratischem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten und damit zu entsprechenden Wettbewerbsnachteilen. Dies gelte aufgrund der breiten Betroffenheit nicht nur für einzelne Branchen, sondern für weite Teile der Wirtschaft. In Verbindung mit der Ausweitung von Pflichten für Unternehmen wird zudem die Gefahr einer deutlichen Zunahme von Bürokratielasten gesehen (Stellungnahme IHK NRW, 08.09.2015). Umso mehr verwundert es, dass die Landesregierung auch diesen Gesetzentwurf nicht auf seine Mittelstandsverträglichkeit hat überprüfen lassen. 1. Wie begründet es die Landesregierung, dass das Umweltministerium es abgelehnt hat, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften der Clearingstelle Mittelstand zur Überprüfung vorzulegen? Der Gesetzentwurf setzt sich im Vorblatt unter dem Gliederungspunkt G (Seiten 22 bis zum 25 der LT-Drs. 16/10799) mit den Auswirkungen der Änderungen im Landeswassergesetz auf Unternehmen und Private im Detail auseinander. Soweit die Punkte von der Wirtschaft in ihren Stellungnahmen angesprochen wurden, sind sie in Gesprächen mit den Wirtschaftsverbänden thematisiert worden. Der Gesetzentwurf wurde im Übrigen aufgrund der Stellungnahmen in der Verbändeanhörung (und damit u.a. auch seit der Stellungnahme der IHK vom 8.9.2015) soweit rechtlich und fachlich geboten überarbeitet. Zum Beispiel wurde die Regelung des Vorkaufsrechts grundlegend verändert, so dass nur noch unbebaute Grundstücke betroffen sind. Außerdem gibt es eine Sonderregelung für Betriebsgrundstücke, die ebenfalls Anregungen im Zuge der Anhörung aufgreift. Das Mittelstandsförderungsgesetz sieht eine Einzelfallprüfung durch das federführende Ministerium vor. Beim Landeswassergesetz wurden alle Fragen von dem federführenden Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in den Gesprächen mit den Beteiligten bereits im Vorfeld und ohne Einleitung eines Clearingverfahrens ausführlich diskutiert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11259 3 2. Wie versucht die Landesregierung die in der o.g. Stellungnahme der IHK NRW erwähnten Befürchtungen, die Novelle des Landeswassergesetzes führe im Bundesländervergleich zu Wettbewerbsnachteilen der NRW-Wirtschaft, zu entkräften? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Novelle des Landeswassergesetzes zu keinen Wettbewerbsnachteilen für die Wirtschaft im Bundesländervergleich führt. 3. Bei welchen Gesetzentwürfen bzw. Verordnungen hat die Landesregierung gem. § 4 Abs. 3 Mittelstandsförderungsgesetz bisher vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand ein Votum angefordert? 4. Bei welchen Gesetzentwürfen bzw. Verordnungen hat die Landesregierung gem. § 4 Abs. 3 Mittelstandsförderungsgesetz bisher vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand kein Votum angefordert? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenfassend beantwortet: Nach dem Mittelstandsförderungsgesetz bedürfen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit. Bei der Erarbeitung von Gesetzesund Verordnungsvorhaben hat das jeweils zuständige Ressort nach § 6 Abs. 2 einen Anspruch auf Beratung noch vor der Kabinettbefassung durch die Clearingstelle Mittelstand hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des jeweiligen Vorhabens. Nach Angaben der Clearingstelle Mittelstand wurden von den bislang 14 Clearingverfahren 13 im Rahmen eines entsprechenden Beratungsverfahrens durchgeführt (s. auch die Homepage der Clearingstelle Mittelstand, http://clearingstelle-mittelstand.de/infothek/stellungnahmen/). 5. Wie steht die Landesregierung zu dem Einwand, dass es sachgemäßer wäre, wenn künftig zumindest auch die Clearingstelle die Einschätzung einer wesentlichen Mittelstandsrelevanz von Gesetzesvorhaben vornehmen könnte? Die Mittelstandsrelevanz ist in § 4 Abs.2 des Mittelstandsförderungsgesetzes geregelt. Demnach sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen mittelstandsrelevant, die erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können. Nach § 6 Abs. 2 des Mittelstandsförderungesetzes hat das jeweils zuständige Ressort einen Anspruch auf Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des jeweiligen Vorhabens. Dieser Beratungsanspruch kann die Bitte einer einschätzenden Stellungnahme beinhalten. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11259