LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1126 15.10.2012 Datum des Originals: 12.10.2012/Ausgegeben: 18.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 444 vom 13. September 2012 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/894 Das Notenbuch war gestern. Moderne Schulbuchverwaltung von heute. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 444 mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Klassen- oder Stammbuch ist seit jeher an unseren Schulen im Einsatz. Die Lehrerinnen und Lehrer sind gehalten, es lückenlos zu führen, um so jederzeit den Noten - und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler nachweisbar dokumentieren zu können. Zudem enthält es weitere personenbezogene Informationen, wie z. B. über Fehlstunden , Tadel o. ä. Das Klassen- oder Stammbuch dokumentiert auch den jeweils durchgenommenen Schulstoff. Viele Lehrerinnen und Lehrer empfinden es als Last, diese Bücher ständig mit in den Unterricht zu führen und die Eintragungen per Hand vorzunehmen. Schon heute gibt es zahlreiche Zusatzprogramme für Smartphones oder Tablet-Pc´s, die die erforderlichen Dokumentationen in einer weit nutzerfreundlichen Form zulassen. Die geltende Verordnungslage in NRW jedoch setzt dem enge Grenzen. So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten PC´s der Lehrerinnen und Lehrer nur dann erlaubt, wenn dies zur Erfüllung schulischer Aufgaben erforderlich ist und die Schulleitung dem zugestimmt hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1126 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener und dem Dienstgeheimnis unterfallender Daten erfolgt in Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und soweit vorhanden der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen . Aus Gründen der Datensicherheit werden personenbezogene Daten grundsätzlich auf dafür eingerichteten dienstlichen ADV-Arbeitsplätzen verarbeitet. Die Nutzung privater ADV-Anlagen zur dienstlichen Aufgabenerledigung kann nur in Ausnahmefällen abhängig von der jeweiligen Aufgabe zugelassen werden. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Nutzung privater PC´s von Lehrerinnen und Lehrer zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor? Lehrerinnen und Lehrer verrichten traditionell auch an ihrem häuslichen Arbeitsplatz dienstliche Aufgaben. Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen , Schülern und Eltern (VO-DV I) eröffnet die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern in privaten ADV-Anlagen von Lehrerinnen und Lehrern, sofern die für den Datenschutz an der Schule verantwortliche Schulleiterin oder der Schulleiter diese zuvor schriftlich genehmigt hat. Es ist bekannt, dass Schulen diese Möglichkeit nutzen. Die Anlage 3 der VO-DV I benennt abschließend die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, die in privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften verarbeitet werden dürfen . Nach einer Aufbewahrungsfrist von einem Jahr sind die Daten zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Schülerin oder der Schüler nicht mehr von der Lehrkraft unterrichtet wird. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Nutzung privater Computer von Bediensteten des Landes vor? Wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, ist die Nutzung privater AVD-Anlagen für dienstliche Zwecke nur in Ausnahmefällen zugelassen. Insbesondere gelten die folgenden Regelungen in den unten aufgeführten Geschäftsbereichen . Ministerium für Schule und Weiterbildung Neben der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Ausnahme sieht die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO DV II) vor, dass personenbezogene Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleitern durch die jeweiligen Leitungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung genehmigt werden kann. Nach Anlage 6 der VODV II ist die Verarbeitung auf die Namen, Vornamen, E-Mail Adresse und die Beurteilung der Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die sie ausbildenden Fachleiterinnen und Fachleiter beschränkt. Nach einer Aufbewahrungsfrist von einem Jahr sind die Daten zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lehramtsanwärterin, der Lehramtsanwärter, die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1126 3 Studienreferendarin oder der Studienreferendar von der Fachleiterin oder dem Fachleiter nicht mehr ausgebildet wird. Ministerium für Inneres und Kommunales Im Geschäftsbereich ist lediglich den Professorinnen, Professoren, Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW im Bereich der Lehre der Gebrauch von privaten ADV-Geräten gestattet. Der überwiegende Teil des Lehrpersonals nutzt die dienstlich zur Verfügung gestellte Hardware. Dienstliche personenbezogene Daten werden dabei nicht verarbeitet. Justizministerium Die Nutzung privater IT-Geräte für dienstliche Zwecke ist in § 7 ff. der Dienstanweisung zum Datenschutz und zur Datensicherung beim Einsatz von IT-Geräten bei Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (- DA DS -) RV d. JM vom 25. März 2002 (1510 - I D. 15) geregelt . Danach ist die Nutzung privater IT-Geräte den Bediensteten der Justiz grundsätzlich untersagt . Eine Ausnahme gilt für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte . Diese dürfen im Rahmen der Erledigung von Aufgaben der Rechtspflege für die Verarbeitung dienstlicher personenbezogener oder dem Dienstgeheimnis unterfallender Daten ein privates IT-Gerät auch in ihrem privaten Bereich unter Beachtung der weiteren Bestimmungen des § 7 ff. einsetzen. Hierin ist geregelt, dass nur Daten aus laufenden Verfahren, mit denen sie dienstlich befasst sind, verarbeitet werden dürfen. Ferner ist bestimmt, dass Daten umgehend zu löschen sind, soweit eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Der Zugriff auf das Gerät durch Dritte, auch durch das Internet, ist durch näher beschriebene Maßnahmen zu verhindern. Den dienstlichen Einsatz privater IT-Geräte haben die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Behördenleitung schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 7 Absatz 3 kann auch Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern oder Schiedsleuten auf schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz eines privaten ITGerätes auch in ihrem privaten Bereich für die Verarbeitung dienstlicher personenbezogener oder dem Dienstgeheimnis unterfallender Daten widerruflich gestattet werden. Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Sofern das Lehrpersonal in den Kunst- und Musikhochschulen für Aufgaben der Lehre und Forschung im Einzelfall private Geräte nutzen darf, sind die Genehmigungen und der technische Zugang zu den Hochschulinfrastrukturen in jeder Einrichtung gesondert unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes und der beamtenrechtlichen sowie der arbeitsvertraglichen Bestimmungen geregelt. 3. Inwieweit sind bezüglich des obigen Einsatzes (Fragen 1 und 2) datenschutz- rechtliche Verstöße oder Probleme offenkundig geworden? Der Landesregierung sind datenschutzrechtliche Verstöße und Probleme bislang nicht bekannt geworden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1126 4 4. Ist der Einsatz von Zusatzprogrammen (apps) wie z. B. von „Teacher Tool“ für Lehrerinnen und Lehrer in NRW zulässig? Welche Software auf privaten ADV-Anlagen, die von Lehrerinnen und Lehrern zur dienstlichen Aufgabenerledigung eingesetzt werden, genutzt werden darf, bestimmt die Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Es darf nur Software zugelassen werden, die den Anforderungen der schulrechtlichen Datenschutzbestimmungen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern genügt. 5. Inwieweit ist die Landesregierung ihrer Informationspflicht über den Einsatz von Privat PC´s, Smartphones, Tablet-Pc´s etc. gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern nachgekommen? Über die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zur Nutzung privater ADV-Anlagen der Lehrkräfte zur dienstlich veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern informiert das Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Weiterbildung unter der Rubrik Informationen für Lehrerinnen und Lehrer (http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/Datenschutz.html). Darüber hinaus stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein -Westfalen Informationen zum Thema sowie ein Muster zur Beantragung und Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern gemäß § 2 Absatz 2 VO-DV I auf seiner Homepage zur Verfügung (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Bildungu ndForschung /Inhalt/4_Nutzung_privater_PC_im_Schulbereich/1_Nutzung_privater_PCs_im_Schul bereich.php). Im Übrigen sind Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 3 Absatz 6 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) verpflichtet, sich über die für sie maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Hierzu gehören auch die schulrechtlichen Datenschutzbestimmungen. Bei Fragen und datenschutzrechtlichen Problemen stehen die Schulleitungen, die Datenschutzbeauftragten an Schulen sowie die Schulaufsichtsbehörden beratend und unterstützend zur Verfügung.