LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11267 25.02.2016 Datum des Originals: 25.02.2016/Ausgegeben: 01.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4346 vom 27. Januar 2016 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/10902 Entwicklung der Bewerberzahlen und Neueinstellungen für den Beruf des Richters und Staatsanwalts in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2015 Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 4346 mit Schreiben vom 25. Februar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Nachwuchsgewinnung im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen von herausragender Bedeutung (vgl. Vorlage 16/1642). Ein funktionierendes Rechtssystem ist auf Dauer nur zu gewährleisten, wenn sich ausreichend gut qualifizierte Bewerber für die Stelle eines Richters oder Staatsanwalts in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bewerben. Die Justiz steht dabei mit anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in einer immer schärfer werdenden Konkurrenz um die besten Köpfe (APr 16/830, Seite 7). Wenn aber die besten Köpfe nicht mehr in ausreichendem Maße für den Justizdienst zu gewinnen sein sollten, könnte die Qualität unseres Rechtssystems darunter mittelfristig nachhaltig leiden. Die landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften aus einem Erlass vom 29.06.1999 (2201 - I.A 86), vgl. Drs. 16/6825. Danach sollen grundsätzlich nur solche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Einstellungsverfahren geladen werden, welche die zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens 9,0 Punkten (vollbefriedigend) abgeschlossen haben. Daneben können auch solche Bewerberinnen und Bewerber geladen werden, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte, aber mehr als 7,75 Punkte erreicht haben und sich darüber hinaus durch besondere Eigenschaften auszeichnen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11267 2 besondere, durch den Lebensweg und die berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Leistungen aufweist und hierdurch aus dem Bewerberfeld herausgehoben wird. Bewerberinnen und Bewerber in der Sozialgerichtsbarkeit sollen mindestens ein juristisches Staatsexamen mit der Note „vollbefriedigend“ (9,0 Punkte oder mehr) und möglichst Berufserfahrung im Sozialrecht nachweisen. Die Summe der Punktzahl des ersten und der doppelten Punktzahl des zweiten Examens sollte mindestens 25,5 Punkte betragen. Bei besonderer einschlägiger Berufserfahrung oder besonders engem Bezug zum Sozialrecht – etwa durch berufliche Erfahrung bei einem Sozialversicherungsträger oder als Anwalt – kann die Mindestpunktzahl auf bis zu 23,25 Punkte abgesenkt werden (http://www.lsg.nrw.de/behoerde/Richterinnen_Richter_auf_Probe/Richterinnen_Richter_auf _Probe/index.php). Bewerberinnen und Bewerber für die Arbeitsgerichtsbarkeit sollen in der Regel mindestens das zweite juristische Staatsexamen mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden haben und einen besonderen Bezug zum Arbeitsrecht vorweisen können (vgl. die jeweiligen Homepages bzw. Merkblätter der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln für die Bewerbung um Einstellung in den richterlichen Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit). Bewerberinnen und Bewerber für die Finanzgerichtsbarkeit sollen neben der Befähigung zum Richteramt über mindestens dreijährige Erfahrungen aus einer steuerrechtlichen Berufstätigkeit oder in der Justiz verfügen. Bewerberinnen und Bewerber, die bisher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, werden bei Bewährung – zunächst im Richterverhältnis auf Probe – in der Regel nach drei Jahren in das Richterverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Bewerberinnen und Bewerber, die Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes der Finanzverwaltung auf Lebenszeit sind, können bei Bewährung – zunächst im Richterverhältnis kraft Auftrags – in der Regel nach einem Jahr mit der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit rechnen. Es können sich auch Richterinnen und Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten – möglichst mit steuerrechtlichen Kenntnissen – bewerben (vgl. JMBl. NRW 2011, Seite 340). 1. Für wie viele Richter- und Staatsanwaltsstellen waren im Jahr 2015 Neueinstellungen vorzunehmen (bitte auch nach den einstellenden Obergerichten und Generalstaatsanwälten getrennt darstellen)? Die Prognose des Einstellungsbedarfs ist wegen der zahlreichen zu berücksichtigenden Variablen dynamisch und wird deshalb insbesondere in den großen Geschäftsbereichen kontinuierlich fortgeschrieben. Zu bestimmten Stichtagen erstellte Bedarfs-prognosen geben den tatsächlichen Einstellungsbedarf nur unzureichend wieder und werden regelmäßig nicht dokumentiert. Nach den von mir eingeholten Berichten der Mittelbehörden war die Zahl der Neueinstellungen indes regelmäßig bedarfsgerecht. Den Einstellungsbedarf des Jahres 2015 bitte ich der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11267 3 2. Wie viele Bewerbungen sind 2015 auf diese Stellen eingegangen (bitte auch nach den einstellenden Obergerichten und Generalstaatsanwälten getrennt darstellen, bitte differenziert nach Noten der zweiten juristischen Staatsprüfung und Frauen/Männern)? Die im Jahr 2015 jeweils eingegangenen Bewerbungen ergeben sich aus der anliegenden Zusammenstellung (Anlage 2). Ergänzend wird angemerkt, dass bei der Besetzung von Planstellen zum Teil auch auf Bewerbungen zurückgegriffen wird, die in Vorjahren eingegangen sind, sofern die Bewerberinnen und Bewerber ihr mittel- bzw. langfristiges Einstellungsinteresse bekundet und ihr Einverständnis zu einer Aufbewahrung ihrer Bewerbungsunterlagen erklärt haben. 3. Wie viele Neueinstellungen sind 2015 tatsächlich vorgenommen worden (bitte auch nach den einstellenden Obergerichten und Generalstaatsanwälten getrennt darstellen, bitte differenziert nach Noten der zweiten juristischen Staatsprüfung und Frauen/Männern)? Die im Jahr 2015 erfolgten Neueinstellungen bitte ich der beigefügten Übersicht (Anlage 3) zu entnehmen. 4. Über jeweils welche besonderen Eigenschaften verfügten die in 2015 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte, aber mehr als 7,75 Punkte erreicht haben (bitte nach Kategorien, z.B. Note erste juristische Staatsprüfung, Promotion, besondere Berufserfahrung, etc.)? Nach dem für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften geltenden Erlass vom 29.06.1999 können auch Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlgespräch eingeladen werden, die weniger als 9,0 Punkte, aber mehr als 7,75 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Hierunter fallen z.B. Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der zweiten juristischen Staatsprüfung „unter Wert geschlagen“ haben, d.h. ihnen wurden erheblich bessere Leistungen im Abitur, im Studium, in der ersten Prüfung, in der Referendarzeit oder in Arbeitsgemeinschaften bescheinigt. Ebenso fallen hierunter Bewerberinnen und Bewerber mit besonderen, durch den Lebensweg und die berufliche Entwicklung nachgewiesenen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen, die die Persönlichkeit einer Richterin oder eines Richters bzw. einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts positiv prägen. Welche den Vorgaben des vorgenannten Erlasses entsprechende Kriterien für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Notenskala von 7,76 bis 8,99 Punkten in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahr 2015 jeweils ausschlaggebend waren, ergibt sich aus der anliegenden Übersicht (vgl. Anlage 4). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11267 4 5. Welche Gesichtspunkte waren gegebenenfalls jeweils bei den 2015 eingestellten Bewerberinnen und Bewerbern in der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit, die die zweite juristische Staatsprüfung nicht mit „vollbefriedigend“ bestanden haben, für die Einstellung maßgeblich? Im Jahr 2015 wurden in der Finanzgerichtsbarkeit keine Bewerberinnen und Bewerber eingestellt (vgl. hierzu auch Anlage 3). In der Sozialgerichtsbarkeit wurden acht Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die die zweite juristische Staatsprüfung nicht mit „vollbefriedigend“ bestanden haben. In die Auswahlentscheidung, die zu ihrer Einstellung führte, wurden im Wesentlichen folgende Faktoren einbezogen: • erfolgreich absolvierter Fachanwaltslehrgang für Sozialrecht • Tätigkeit als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit sozialrechtlicher Ausrichtung • Berufstätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger • Wahlstation bei einem Sozialgericht bzw. einem Sozialversicherungsträger • Dissertation bzw. wissenschaftliche Tätigkeit im Sozialrecht. In der Arbeitsgerichtsbarkeit wurden eine Bewerberin und ein Bewerber eingestellt, die die zweite juristische Staatsprüfung nicht mit „vollbefriedigend“ bestanden haben. Für die Auswahlentscheidung war maßgeblich, dass ein besonderer Bezug zum Arbeitsrecht durch Erfahrungen als Unternehmensjuristin mit theoretischer Qualifikation zur Fachanwältin bzw. als Fachanwalt für Arbeitsrecht vorgewiesen werden konnte. Anlage 1 Frage 1: Für wie viele Richter- und Staatsanwaltsstellen waren im Jahr 2015 Neueinstellungen vorzunehmen (bitte auch nach den einstellenden Obergerichten und Generalstaatsanwälten getrennt darstellen)? Mittelbehörde Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG) Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf (GStA Düsseldorf) Generalstaatsanwaltschaft Hamm (GStA Hamm) Generalstaatsanwaltschaft Köln (GStA Köln) Einstellungsbedarf 74 54 118 48 Landessozialgericht NRW (LSG) Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) Finanzgericht Köln (FG Köln) Finanzgericht Münster (FG Münster) Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) 1 14 22 17 14 0 0 0 3 1 Anlage 2 Frage 2: Summe OVG* OLG Düssel-dorf** OLG Hamm OLG Köln LSG FG Düsseldorf FG Köln FG Münster LAG Düsseldorf LAG Hamm LAG Köln GStA Düsseldorf GStA Hamm GStA Köln Gesamt 139 140 326 158 85 0 0 12 38 17 28 114 143 115 1315 davon Frauen 83 83 175 92 55 0 0 2 27 10 18 73 92 84 794 sehr gut 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 davon Frauen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 gut 8 8 6 11 2 0 0 1 4 1 1 0 0 1 43 davon Frauen 5 5 2 6 1 0 0 0 3 0 0 0 0 0 22 vollbefriedigend 72 69 82 81 27 0 0 4 20 4 13 30 34 30 466 davon Frauen 39 41 41 48 16 0 0 0 15 3 10 20 25 22 280 befriedigend (> 7,75 Punkte) 51 48 165 57 33 0 0 2 12 8 8 54 68 51 557 davon Frauen 33 30 98 33 22 0 0 1 8 5 5 39 44 40 358 befriedigend (≤ 7,75 Punkte) 2 7 66 8 20 0 0 4 1 4 5 23 32 27 199 davon Frauen 2 5 32 5 14 0 0 1 1 2 3 10 17 19 111 ausreichend 0 1 7 1 3 0 0 1 1 0 1 7 9 6 37 davon Frauen 0 0 2 0 2 0 0 0 0 0 0 4 6 3 17 Obergerichte Wie viele Bewerbungen sind 2015 auf diese Stellen eingegangen (bitte auch nach den einstellenden Obergerichten und Generalstaatsanwälten getrennt darstellen, bitte differenziert nach Noten der zweiten juristischen Staatsprüfung und Frauen/Männern)? **Anm.: In 7 Fällen haben Bewerberinnen und Bewerber einer Datenweitergabe widesprochen, so dass eine Auswertung nur bei 133 Bewerber/-innen möglich ist. * Anm.: In 6 Fällen lagen bei der Bewerbung keine Examensergebnisse vor, so dass eine Bewertung nur bei 133 Bewerber/-innen möglich ist. Von den nicht berücksichtigten Bewerber/- innen waren 4 Frauen. Anlage 3 Frage 3: Summe OVG OLG Düsseldorf OLG Hamm OLG Köln LSG FG Düsseldorf FG Köln FG Münster LAG Düsseldorf LAG Hamm LAG Köln GStA Düsseldorf GStA Hamm GStA Köln Gesamt 34 54 93 48 14 0 0 0 3 1 1 14 22 17 301 davon Frauen 22 25 46 32 7 0 0 0 1 1 1 9 12 11 167 sehr gut 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 davon Frauen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 gut 6 6 9 7 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 29 davon Frauen 5 4 5 4 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 19 vollbefriedigend 23 37 47 37 6 0 0 0 2 0 1 8 12 11 184 davon Frauen 15 15 21 25 3 0 0 0 1 0 1 5 9 8 103 befriedigend (> 7,75 Punkte) 5 11 37 4 7 0 0 0 1 1 0 5 10 6 87 davon Frauen 2 6 20 3 3 0 0 0 0 1 0 3 3 3 44 befriedigend (≤ 7,75 Punkte) 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 davon Frauen 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Obergerichte Wie viele Neueinstellungen sind 2015 tatsächlich vorgenommen worden (bitte auch nach den einstellenden Obergerichten und Generalstaatsanwälten getrennt darstellen, bitte differenziert nach Noten der zweiten juristischen Staatsprüfung und Frauen/Männern)? Anlage 4 Frage 4 "unter Wert geschlagen" durch den Lebensweg und die berufl. Entwicklung nachgewiesene persönl. Fähigkeiten und Leistungen öffentlichrechtlicher Schwerpunkt besondere Empfehlung des Ausbilders Promotion Auslandserfahrung wissenschaftliche Tätigkeit an einer Universität während oder nach dem Studium überdurchschnittliche Leistungen im 1. Examen insbes. strafrechtliche Ausrichtung in Studium und Referendariat OVG 5 5 3 OLG Düsseldorf 11 8 9 4 OLG Hamm 37 17 22 5 5 OLG Köln 4 3 3 GStA Düsseldorf 5 2 4 GStA Hamm 10 8 2 GStA Köln 6 1 3 3 1 3 Gesamt 78 44 43 3 4 5 5 3 1 3 Mittelbehörde Anzahl Einstellungen von Bewerber/-innen mit weniger als 9,0 und mehr als 7,75 Punkten im II. Examen die eingestellten Bewerber/-innen verfügten über folgende besondere Eigenschaften ( Mehrfachnennungen von Kategorien waren möglich) Über jeweils welche besonderen Eigenschaften verfügten die in 2015 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0, aber mehr als 7,75 Punkte erreicht haben (bitte nach Kategorien, z.B. Note erste juristische Staatsprüfung, Promotion, besondere Berufserfahrung etc.)? Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11267