LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11343 07.03.2016 Datum des Originals: 04.03.2016/Ausgegeben: 10.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4358 vom 29. Januar 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/10942 Bedarf es aus Sicht der Landesregierung einer Nachmeldemöglichkeit im Rahmen der Schulstatistik? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4358 mit Schreiben vom 4. März 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zur Erhebung der Schulstatistik wird ein allgemeiner Stichtag vorgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die entsprechenden Schülerzahlen erhoben werden. Einerseits ist es selbstverständlich wichtig, dass eine statistische Erhebung relativ früh im Schuljahr erfolgt, um einen Überblick zu erhalten. Exemplarisch sei hier auch auf die statistische Übersicht „Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht“ verwiesen, die jeweils erst für das betreffende Schuljahr erscheint, wenn dies nahezu vorbei ist (wobei wenig zuvor ein „Statistik- Telegramm“ veröffentlicht wird). Noch wichtiger als für die Bereitstellung statistischer Daten sind diese Zahlen für die schulorganisatorischen Prozesse. Und hier wird andererseits beklagt, dass regelmäßig nach dem Stichtag zur Meldung Schülerzahlen an Schulen ansteigen, weil sich etwa erst nach einigen Wochen zeigt, dass z.B. die Schülerzahlen an Förderschulen ansteigen, weil eine Beschulung an allgemeinen Schulen doch nicht den Wünschen entspricht. Aus Trägersicht wird nun beklagt , dass dort eine Nachmeldemöglichkeit nach dem 15. Oktober fehlt und mit dem bisherigen Vorgehen eine wirklich aussagekräftige Statistik nicht zu erreichen sei. So hat z.B. das zuständige Gremium des Landkreistages folgenden Beschluss gefasst: „Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport des Landkreistages Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass nach den aktuellen Erfahrungen die Nutzung des Wahlrechts dazu führt, dass Schulentscheidungen durch die Eltern teilweise endgültig erst in den beiden Monaten nach Schulbeginn getroffen werden. Er fordert deshalb, dass angesichts der finanziellen Relevanz, die mit den Meldungen zum Stichtag zusammenhängen, eine Nachmeldemöglichkeit geschaffen wird, um auch Schulwechsel nach dem 15.10. bis zum 30.11. des Jahres zu erfassen.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11343 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung, dass aufgrund bestehender vielfältiger Schulwechsel nach dem Stichtag die gegenwärtige Schulstatistik tatsächlich vielfach nur begrenzt aussagekräftig ist? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, eine Nachmeldemöglichkeit zu schaffen, um Schulwechsel nach dem 15.10. bis zum 30.11. des jeweiligen Schuljahres zu erfassen? 5. Welchen Einfluss würde eine solche Erfassung auf die Veröffentlichung der schuljahresbezogenen Schulstatistiken ausüben? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1, 4 und 5 gemeinsam beantwortet. Die für den Schulbereich einschlägigen Amtlichen Schuldaten (ASD) werden an den nordrhein -westfälischen Schulen einmal jährlich zum Stichtag 15. Oktober erhoben. Aufgrund ihres Stichtagsbezugs nimmt die Aktualität der ASD mit zunehmender Entfernung vom letzten Erhebungsstichtag ab. Auch können unterjährige Schulwechsel im Rahmen einer einmal im Jahr durchgeführten Erhebung naturgemäß nicht abgebildet werden. Die Landesregierung hat daher im Grundsatz großes Verständnis für den Bedarf an aktuelleren schulstatistischen Daten. Zu mehreren Erhebungszeitpunkten erhobene Daten sind Voraussetzung für eine Abbildung unterjähriger Veränderungen und können einen aktuelleren Eindruck von der Schulwirklichkeit vermitteln als dies auf Grundlage einer einmal jährlich erhobenen Statistik derzeit möglich ist. Auf den Veröffentlichungszeitpunkt der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung herausgegebenen statistischen Übersichten hätte eine zusätzliche Erhebung keinen Einfluss. Gleichwohl gilt es, neben dem Nutzen solcher Daten auch den für die Schulen mit zusätzlichen Erhebungen einhergehenden Verwaltungsaufwand in den Blick zu nehmen: Insbesondere Schulen, die die im Rahmen der Amtlichen Schuldaten erforderlichen Angaben ohne Einsatz von Schulverwaltungssoftware vornehmen, würden durch zusätzliche Erhebungen in besonderer Weise belastet. Zudem hätte die Einführung einer zusätzlichen Erhebung, etwa zum Stichtag 30. November, erhebliche Auswirkungen auf die sich in der Schulaufsicht daran anschließenden Geschäftsprozesse . Zu nennen sind hier vor allem die Schülerzahlprognose und das daran anknüpfende Lehrereinstellungsverfahren. Ferner würde eine Nachmeldemöglichkeit zu den in den ASD gemachten Angaben nicht automatisch zu einer veränderten Umsteuerung bei der Lehrerversorgung führen. Solche Umsteuerungen können die Schulaufsichtsbehörden, die Kenntnis von relevanten Änderungen bei der Schülerzahl an einzelnen Schulen haben, bereits jetzt vornehmen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11343 3 2. Wie viele Kinder und Jugendliche wechseln nach den Erfahrungswerten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung nach dem Stichtag des 15. Oktober im jeweiligen Schuljahr nochmals die Schule bzw. Schulform? 3. Welche Einflüsse üben die absoluten Zahlen der in Frage 2 genannten Schülerinnen und Schüler auf schulorganisatorische Planungen aus (dies bitte jeweils für finanzielle und organisatorische Aspekte für Schulträger sowie Schulbehörden darstellen )? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Eine Abfrage der Daten über die Bezirksregierungen kann nicht im Rahmen der Bearbeitungsfrist für die Beantwortung von Kleinen Anfragen durchgeführt werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11343