LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11409 08.03.2016 Datum des Originals: 07.03.2016/Ausgegeben: 11.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4451 vom 10. Februar 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/11104 Frei werdende Finanzmittel des Stärkungspakts Stadtfinanzen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4451 mit Schreiben vom 7. März 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfragte Im Evaluationsbericht der Landesregierung zur zweiten Stufe des Stärkungspaktes heißt es, dass nach dem derzeitigen Stand der Sanierungsplanung (HSP 2015) aller 61 teilnehmenden Kommunen des Stärkungspaktes (Stufe I und II) bis 2021 Konsolidierungshilfen im Gesamtvolumen von 1,06 Mrd. Euro für den Haushaltsausgleich nicht benötigt werden. Über das Stärkungspaktgesetz werden den 35 teilnehmenden Kommunen der Stufe I in den Jahren 2011 bis 2020 jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereitgestellt. Für die 27 freiwillig teilnehmenden Kommunen der Stufe II wurden – aufwachsend seit dem Jahr 2012 von 65 Millionen Euro auf jährlich 297 Mio. Euro - im Rahmen der sog. Komplementärmittel 296.578 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereitgestellt. Die Kommunen finanzieren die 2. Stufe des Stärkungspaktes über Vorwegabzüge im GFG, den Kommunal-Soli und die Nicht- Beteiligung an der letzten Erhöhung der Grunderwerbsteuer. Abzüglich der Mittel für die Bezirksregierung und die GPA stehen somit jährlich bis zum Jahr 2020 rund 642 Millionen Euro Stärkungspaktgelder zur kommunalen Auszahlung zur Verfügung. Der Stärkungspakt fordert von den teilnehmenden Kommunen den Haushaltsaus-gleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2016 und bei auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11409 2 2018 ein. Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2021 ohne Konsolidierungshilfe erreicht. Die jährlichen Konsolidierungsschritte müssen nach erstmaligem Erreichen des Haushaltsausgleichs einen degressiven Abbau der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Konsolidierungshilfe vorsehen. 1. In welcher Höhe werden Stärkungspaktmittel – nach den derzeitigen Planungen – der 1. Stufe ab dem Jahr 2016 jährlich bis zum Jahr 2021 frei? 2. In welcher Höhe werden Stärkungspaktmittel – nach den derzeitigen Planungen – der 2. Stufe ab dem Jahr 2016 jährlich frei? 3. In welcher Höhe werden Stärkungspaktmittel jeweils insgesamt in den Jahren 2016 bis 2021 frei? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammen beantwortet. Gemäß dem aktuellen Stand der - bisher überwiegend in der Prüfung befindlichen - Haushaltssanierungspläne 2016 (HSP 2016) ergibt sich folgender Abbaupfad für die nach § 5 Stärkungspaktgesetz gewährten Konsolidierungshilfen: Pflichtig am Stärkungspakt teilnehmende Gemeinden: 2016: - 2017: 44,5 Mio. Euro 2018: 124,9 Mio. Euro 2019: 200,5 Mio. Euro 2020: 274,2 Mio. Euro Auf Antrag am Stärkungspakt teilnehmende Gemeinden: 2016: - 2017: 4,9 Mio. Euro 2018: 35,1 Mio. Euro 2019: 133,2 Mio. Euro 2020: 224,8 Mio. Euro Für die Stadt Velbert konnten in der vorangegangenen Auflistung keine Planwerte der Konsolidierungshilfe berücksichtigt werden, da Velbert noch keine Fortschreibung für den HSP 2016 beschlossen hat. Summenwerte für den Stärkungspakt insgesamt (aufgrund der Darstellung der Beträge können rundungsbedingte Differenzen auftreten): 2016: - 2017: 49,5 Mio. Euro 2018: 159,1 Mio. Euro 2019: 333,8 Mio. Euro 2020: 499,0 Mio. Euro Wie jeder Planungsprozess unterliegt auch der Abbau der Konsolidierungshilfen Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Haushaltsentwicklung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben können sich daher im Hinblick auf den Abbaupfad der Konsolidierungshilfen noch Änderungen gegenüber dem aktuellen Planungsstand ergeben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11409 3 4. § 5 Absatz 4 Stärkungspaktgesetz bestimmt, dass, wenn die Gemeinde in einem Jahr die zur Verfügung gestellten Mittel nicht in voller Höhe benötigt um das jahresbezogene Konsolidierungsziel zu erreichen, diese Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten zu verwenden sind. Die Konsolidierungshilfe kann von der Bezirksregierung mit Wirkung für die Zukunft reduziert werden, soweit sie zum Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt wird. In welchen Fällen ist dies bereits zur Anwendung gekommen? Die Regelung des § 5 Absatz 4 Stärkungspaktgesetz ist bislang in keinem Fall zur Anwendung gekommen. 5. § 2 Absatz 6 Stärkungspakt sieht zudem hinsichtlich der Komplementärmittel vor, dass, wenn eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen muss, ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet wird. In welchen Fällen der Kommunal-Soli-Zahler ist es zu Erstattungen in diesem Sinne auf Antrag der betroffenen Kommunen gekommen? Durch die in § 2 Absatz 6 Stärkungspaktgesetz festgelegte Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass die Heranziehung zur Solidaritätsumlage zusammen mit der Kreisumlage nicht zu einer unzumutbaren strukturellen und dauerhaften Belastung führt. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Tatbestand für drei aufeinander folgende Jahre vorliegt. Da die Solidaritätsumlage erstmals im Jahr 2014 erhoben wurde, kann die Norm frühestens nach Ablauf des Jahres 2016 eingreifen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11409