LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11471 15.03.2016 Datum des Originals: 14.03.2016/Ausgegeben: 18.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4469 vom 27. Januar 2016 der Abgeordneten Torsten Sommer und Oliver Bayer PIRATEN Drucksache 16/11156 Flughafen Düsseldorf und die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die kleine Anfrage 4469 mit Schreiben vom 14. März 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im gültigen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist in der zur zugehörigen Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) beinhalteten Anlage 5 die Anzahl der Lizenzen für „Drittabfertiger“ am Flughafen Düsseldorf auf 2 festgelegt . Eine dieser 2 Lizenzen hat die Firma FDGHG, die zweite die AviaPartner inne. Entgegen der o. g. gültigen gesetzlichen Vorgabe scheint das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV-NRW) im Dezember 2015 als Ergebnis eines Verhandlungsverfahrens die Zulassung für eine zusätzliche 3.„Drittabfertiger“-Lizenz erteilt zu haben Diese Entscheidung könnte nach Ansicht des Betriebsrats der Firma FDGHG mittelbar die Arbeitsplätze der von uns vertretenen Arbeitnehmer gefährden. Aus diesem Grund hat die Firma FDGHG, gerichtet an die Ministerpräsidentin des Landes NRW, Fachaufsichtsbeschwerde gegen das NRW-Ministerium (MBWSV-NRW) erhoben. Bisher erfolgte wohl keine Reaktion und es könnte sich der Eindruck aufdrängen, dass am Flughafen Düsseldorf ohne gesetzliche Legitimation Fakten geschaffen werden sollen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11471 2 1. Wie ist der Stand in der obigen Angelegenheit? Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen (MBWSV) hat mit Auswahlbescheid vom 25.12.2015 zwei Lizenzen für Bodenabfertigungsdienstleister für den Flughafen Düsseldorf erteilt. Lizensiert wurden die Firmen - Aviapartner GmbH, Flughafenstraße 120, 40474 Düsseldorf, und - Acciona Airport Services GmbH, Flughafen Terminal 2 E, Postfach 150/071, 60549 Frankfurt/Main. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich beklagt. Der Betriebsrat der Firma Flughafen Düsseldorf Ground Handling GmbH (FDGHG) hat Fachaufsichtsbeschwerde wegen „eines verordnungs-widrigen Verfahrens“ erhoben. Diese wird zeitnah beantwortet werden. 2. Ist es richtig, dass eine dritte Erlaubnis erteilt wurde? Ja. 3. Andernfalls zu Frage 2: Soll eine Erlaubnis erteilt werden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Was sind die Gründe für eine eventuelle Erlaubniserteilung? Das MBWSV wurde als sog. Ersatzentscheider i. S. d. § 7 Bodenabfertigungsdients-Verordnung (BADV) tätig. Dies soll eine unbefangene Auswahl der Drittbewerber gewährleisten, wenn der Flughafen, wie hier, eine eigene Bodenabfertigung betreibt. In Anlage 5 zur BADV ist die Anzahl der Bodenabfertiger am Flughafen Düsseldorf auf 2 festgesetzt . Diese Festlegung hat jedoch rechtlich keinen nach oben hin begrenzenden konstituierenden Charakter. Die Anzahl der Bodenabfertiger zu erweitern war EU-rechtlich geboten. So konnte die FDGHG zuletzt lediglich unter 15 % der anfallenden Abfertigungsdienste aquirieren, sodass mindestens 85 % an den bis dato einzigen privaten Drittabfertiger fiel. Diese faktische Monopolstellung galt es für die folgenden 7 Jahre zu verhindern. Dies entspricht der Zielrichtung der EU- Richtline 96/67/EG, zu deren Umsetzung die BADV erlassen wurde. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11471