LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11489 15.03.2016 Datum des Originals: 14.03.2016/Ausgegeben: 18.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4468 vom 17. Februar 2016 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache 16/11155 Erste-Hilfe-Ausbildungsnachweis in der Logopädie – eine Hürde für viele Auszubildende? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 4468 mit Schreiben vom 14. März 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die bundesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) sieht als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung u. a. einen Nachweis vor über eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die in mindestens sechzehn Stunden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt worden sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LogAPrO). In den meisten anderen Gesundheitsfachberufen wie z. B. Ergotherapie oder Physiotherapie wird kein gesonderter Nachweis über einen Kurs in Erster Hilfe zur Abschlussprüfung verlangt, da Erste Hilfe zu den regulären Ausbildungsinhalten zählt. Die Landesregierung hat mit der empfehlenden Richtlinie für die Ausbildung in der Logopädie zwar inhaltliche Vorgaben für Logopädieschulen herausgegeben, geht dabei aber nicht auf die Vermittlung der Kenntnisse in Erster Hilfe ein. Aktuell bieten Organisationen wie der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V., das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe oder der Malteser-Hilfsdienst e. V. in der Regel nur noch Grundkurse in Erster Hilfe mit neun Unterrichtsstunden an, die zwar den Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung sowie der Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe in Betrieben entsprechen, aber nicht den Vorgaben der LogAPrO mit einem geforderten Umfang von sechzehn Stunden. Zwar bietet ein Teil der Logopädieschulen auch Erste-Hilfe- Kurse an, dennoch stellt der Nachweis der erforderlichen Ausbildung in Erster Hilfe für viele Auszubildende ein Problem dar. Mögliche Alternativen wären eine Einbeziehung der Ersten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11489 2 Hilfe in die regulären Inhalte der Logopädie-Ausbildung bzw. ein obligatorisches Angebot an den Logopädieschulen oder eine Reduzierung der geforderten Stundenzahl der Ausbildung in Erster Hilfe in der LogAPrO auf neun Unterrichtsstunden. Vorbemerkung der Landesregierung Die bundesrechtlich geregelten Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen im Bereich Logopädie und der pharmazeutisch-technischen Assistenz (PTA) sehen als Voraussetzung zur Zulassung zur Staatsprüfung einen Nachweis über eine 16-stündige Ausbildung in Erster Hilfe vor (vgl. jeweils § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden - LogAPrO - und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten - PTA-APrV -). Ausbildungen in Erster Hilfe werden maßgeblich durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH), die Fahrerlaubnis-Verordnung und die gesetzliche Unfallversicherung gestaltet. Als Konsequenz aus einer von ADAC und Deutschem Roten Kreuz im Jahr 2012 zu Kenntnissen in der Ersten Hilfe durchgeführten Studie, wurde u. a. eine Straffung der Erste Hilfe-Ausbildung von 16 Unterrichtseinheiten (UE) auf 9 UE vorgenommen. Die Hilfsorganisationen haben diese spätestens mit Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 02.10.2015 umfänglich umgesetzt. Eine 16 UE umfassende Erste Hilfe-Ausbildung wird seitdem laut BAGEH nur in Einzelfällen und auf Anfrage durchgeführt. Die hierdurch für die Logopädie- und PTA-Ausbildung entstandene Problematik wurde bei der 83. Sitzung der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der Obersten Landesgesundheitsbehörden am 09. und 10.02.2015 im Beisein einer Vertreterin des Bundesministeriums für Gesundheit erörtert. Die Länder kamen hierbei zu dem Ergebnis, dass von der geltenden Rechtslage nicht abgewichen werden kann, weshalb der Nachweis der 16- stündigen Ausbildung in Erster Hilfe auch weiterhin für die Zulassung zur staatlichen Prüfung zu erbringen ist. Gleichzeitig haben die Länder jedoch das Bundesministerium für Gesundheit gebeten, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen dahingehend zu ändern, dass die Ausbildung in Erster Hilfe 9 Stunden umfassen muss. In der 84. Sitzung der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ am 18. und 19.02.2016 hat die Vertreterin des Bundesministeriums mitgeteilt, dass aufgrund der vorrangigen Arbeiten zum Pflegeberufereformgesetz vorerst keine Anpassungen bei anderen bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen vorgesehen seien. Zuständig für die Durchführung der LogAPrO und der PTA-APrV in NRW sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 23 Zuständigkeitsverordnung Heilberufe die Kreise und kreisfreien Städte als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt somit auch die Überwachung der Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Prüfung. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Problematik, dass der Nachweis der erforderlichen Ausbildung in Erster Hilfe für viele Auszubildende in der Logopädie nicht mehr über Kurse der Hilfsdienste gewährleistet ist? Nach unseren Informationen bieten die Hilfsdienste die 16-stündigen Kurse auf Nachfrage im Einzelfall weiterhin an. Dies kann jedoch nur eine übergangsweise Lösung darstellen. Der Bundesgesetzgeber ist daher gefordert die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der von ihm reglementierten Berufe anzupassen und den bestehenden Reformstau im Berufsrecht endlich aufzulösen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11489 3 2. Wie gestaltet sich das Ausbildungsangebot an Erster Hilfe an den Logopädieschulen in Nordrhein-Westfalen (bitte jeweils für die einzelnen Schulen aufführen)? In NRW gibt es 17 Schulen für Logopädie. Zu den angefragten Informationen wurden die Logopädieschulen von den Bezirksregierungen angeschrieben. Folgende Rückmeldungen sind ergangen: Regierungsbezirk Schule (Ort) Ausbildungsangebot Erste Hilfe A rn s b e rg DIE SCHULE für Berufe mit Zukunft Lehranstalt für Logopädie (Bochum) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch die DRK maxQ. im bfw - Institut für Logopädie (Dortmund) 16-stündige Ausbildung im schulischen Rahmen durch FGN-Fachseminar für Gesundheitspädagogik & Notfallmedizin (DGUV zertifiziert) AWO Logopädieschule (Hattingen) Nachweis der regulären 9-stündigen Erste-Hilfe- Ausbildung; ergänzende 7-stündige Ausbildung im schulischen Rahmen D e tm o ld Lippe-Institut - Fachbereich Logopädie (Bad Lippspringe) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung DAA-Lehranstalt für Logopädie (Bielefeld) 9-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung; die Bezirksregierung überprüft diese Vorgehensweise derzeit im Rahmen der Rechtsaufsicht D ü s s e ld o rf Präha Lehrinstitut für Logopädie (Düsseldorf) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation DA Fachschule der Logopädie (Düsseldorf) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation Schule für Logopädie des Universitätsklinikums Essen (Essen) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung Schule für Logopädie des Malteser Klinikums (Duisburg) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung K ö ln Döpfer Schulen Köln - Schule für Logopädie (Köln) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation IB Medizinische Akademie - Schule für Logopädie (Köln) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch die DRK Logopädisches Zentrum Zülpich - Berufsfachschule für Logopädie (Zülpich) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation Schule für Logopädie der Uniklinik RWTH Aachen (Aachen) 9-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation; die Bezirksregierung überprüft diese Vorgehensweise derzeit im Rahmen der Rechtsaufsicht SRH Fachschule für Logopädie (Bonn) 9-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation; die zuständige untere Gesundheitsbehörde überprüft derzeit diese Vorgehensweise LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11489 4 M ü n s te r Schule für Logopädie des Universitätsklinikums Münster (Münster) Nachweis der regulären 9-stündigen Erste-Hilfe- Ausbildung; ergänzende 8-stündige Ausbildung im schulischen Rahmen durch Rettungssanitäter und Medizinstudenten amt - Gesundheitsakademie im Vest (Recklinghausen) 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung durch die DRK Döpfer Schulen Rheine - Schule für Logopädie (Rheine) Nachweis der regulären 9-stündigen Erste-Hilfe- Ausbildung; ergänzende 7-stündige Ausbildung im schulischen Rahmen durch Erste-Hilfe-Ausbilder einer Hilfsorganisation 3. Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Einbeziehung der Ersten Hilfe in die regulären Inhalte der Logopädie-Ausbildung bzw. ein obligatorisches Angebot an den Logopädieschulen? Einer Einbeziehung der Ersten Hilfe in die regulären Unterrichtsinhalte der Logopädie- Ausbildung stehen aus Sicht der Landesregierung keine Gründe entgegen. Die Mehrzahl der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Gesundheitsfachberufe sieht dies bereits vor: vgl. beispielsweise Anlage 1 Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten. Hierzu sind jedoch entsprechende Änderungen der LogAPrO durch den Bundesgesetzgeber notwendig. 4. Wie bewertet die Landesregierung eine Reduzierung der geforderten Stundenzahl der Ausbildung in Erster Hilfe in der LogAPrO? Die Anpassung der LogAPrO an die reduzierte Stundenzahl der Erste-Hilfe-Kurse wird befürwortet. 5. Sind der Landesregierung andere Gesundheitsberufe bekannt, in denen der Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mehr als neun Unterrichtsstunden ein Problem darstellen könnte? Ein entsprechendes Problem besteht ebenfalls bei der PTA-Ausbildung (s. Vorbemerkungen). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11489