LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11501 16.03.2016 Datum des Originals: 15.03.2016/Ausgegeben: 21.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4471 vom 15. Februar 2016 des Abgeordneten Bernhard Schemmer CDU Drucksache 16/11159 Wohnraumförderung für Facharbeiter beim Mietwohnungsbau und bei Eigentumsmaßnahmen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 4471 mit Schreiben vom 15. März 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nordrhein-Westfalen hinkt beim Neubau von Wohnungen sowohl beim zusätzlichen Wohnungsbau, beim Ersatzwohnungsbau als auch beim Wohnungsbau für die neu angekommenen Flüchtlinge hinter den anderen Flächenländern in Westdeutschland hinterher. Im sozialen Wohnungsbau in NRW wurden in den letzten Jahren wesentlich weniger neue Wohnungen erstellt als zuletzt unter der rot-grünen Landesregierung in 2004 als auch unter der CDU-FDP-Landesregierung in 2009. Nun sind grundsätzlich die Grundstücks- und Baukosten bei gleicher Wohnungsgröße und - ausstattung für Eigentumsmaßnahmen und Mietwohnungsbaumaßnahmen gleich hoch. Dies gilt auch für die Kosten der Finanzierung bei ausreichend vorhandenem Eigenkapital. Bei jeder neu gebauten Wohnung (ob Mietwohnung oder Eigentum) steht regelmäßig die bisherige Wohnung dem Mietmarkt zur Verfügung. Der Mieter bzw. der Erwerber einer Neubauwohnung hat die Miet- bzw. Finanzierungskosten zu tragen, die im sozialen Wohnungsbau durch verbilligte Darlehen bzw. Tilgungsnachlässe subventioniert werden. Diese Subventionen erhält bei Mietwohnungsbau das Wohnungsbauunternehmen, beim Erwerb der Erwerber. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11501 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Im Jahr 2015 wurden in NRW knapp 9.200 Wohnungen mit Mitteln des Wohnraumförderungsprogramms gefördert. Das ist eine Steigerung von 37 % gegenüber dem Vorjahr (6.713 Wohnungen). Bereits jetzt zeichnet sich für das laufende Jahr eine nochmalige deutliche Steigerung der Förderergebnisse gegenüber dem Jahr 2015 ab. Als Reaktion auf die aktuelle Niedrigzinsphase waren für den Mietwohnungsbau und die Eigentumsförderung differenzierte Anpassungen der Förderkonditionen erforderlich. Da sich nun viele private Haushalte den Wunsch nach einem Eigenheim auch ohne Förderung erfüllen können, wurden die Fördersätze für das Jahr 2016 lediglich an die aufgrund der verschärften Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) zu erwartenden Kostensteigerungen angepasst. Im Mietwohnungsbau war eine deutlichere Attraktivitätssteigerung der Förderkonditionen erforderlich, um mit einer Freifinanzierung der Bauvorhaben konkurrieren zu können. Dies wurde durch Fortschreibung bzw. Erhöhung der Tilgungsnachlässe und ebenfalls eine Anpassung der Fördersätze an die aufgrund der EnEV zu erwartenden Kostensteigerungen für das Jahr 2016 erreicht. 1. Wie hoch ist in jeder einzelnen Kommune des Landes NRW die Darlehensförderung bei einer Mietwohnung für eine 2-köpfige Familie (Paar bzw. Elternteil mit Kind) mit einem Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro? 2. Wie hoch ist in jeder einzelnen Kommune des Landes NRW die Darlehensförderung bei einer Eigentumsmaßnahme für eine 2-köpfige Familie (Paar bzw. Elternteil mit Kind) mit einem Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro? 3. Wie hoch ist in jeder einzelnen Kommune des Landes NRW die Darlehensförderung bei einer Mietwohnung für eine 4-köpfige Familie (Eltern mit zwei Kindern) mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro? 4. Wie hoch ist in jeder einzelnen Kommune des Landes NRW die Darlehensförderung bei einer Eigentumsmaßnahme für eine 4-köpfige Familie (Eltern mit zwei Kindern) mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1. – 4. zusammen beantwortet: Mietwohnraum wird mit Grundpauschalen je Quadratmeter Wohnfläche gefördert. Die Höhe der Grundpauschalen variiert je nach Mietniveau der Gemeinde (M 1 bis M 4). Daneben können Zusatzdarlehen für besondere Ausstattungsmerkmale (z.B. Kleinwohnungen, Aufzüge) gewährt werden. Eine Übersicht befindet sich in Anlage 1. Die Fördersummen bei der Eigentumsförderung ergeben sich aus einer nach Kostenkategorien der Gemeinde (K 1 bis K 3) gestaffelten Grundpauschale, gegebenenfalls einem Kinderbonus, einem Stadtbonus, einem Zuschlag für barrierefreie Bauweise sowie einem sogenannten Starterdarlehen, das als Eigenleistung anerkannt werden kann. Die Fördersummen bei der Eigentumsförderung ergeben sich ebenfalls aus Anlage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11501 3 Zur Vergleichbarkeit der vom Fragesteller gewünschten Gegenüberstellung der jeweiligen Fördersummen ist von folgenden Voraussetzungen ausgegangen worden: Die berechneten Fördersummen (vgl. Anlage 2) beziehen sich gemäß der Fragestellung (Einkommensgruppe A) auf eine • barrierefrei erstellte Wohnung mit 65 qm (für 2-Personen-Haushalt bestehend aus einem Elternteil mit einem Kind) bzw. • barrierefrei erstellte Wohnung mit 95 qm (für 4 Personen-Haushalt bestehend aus 2 Elternteilen und zwei Kindern). Daraus ergeben sich die aus der Anlage 2 ersichtlichen Ergebnisse für die 396 Gemeinden des Landes. 5. Wie hoch sind die Tilgungsnachlässe bei den Miet- bzw. den Eigentumsmaßnahmen zu Frage 1.) bis 4.)? In der Eigentumsförderung werden keine Tilgungsnachlässe gewährt. Die prozentualen Tilgungsnachlässe, die in der Mietwohnraumförderung in Anspruch genommen werden können, ergeben sich aus Anlage 1. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11501