LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11522 18.03.2016 Datum des Originals: 18.03.2016/Ausgegeben: 23.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4505 vom 25. Februar 2016 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/11272 Benachteiligungen durch die Funktionszuordnung und willkürliche Bewertungsverfahren bei der Polizei Nordrhein-Westfalen und Qualitätsverlust im Bereich der Spezialsachbearbeitung verhindern – Ergänzende Nachfrage Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4505 mit Schreiben vom 18. März 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Ministerium stellt in seinen Antworten auf die Kleine Anfrage 4271 (Drs. 16/11134) und die Kleine Anfrage 4272 (Drs. 16/11133) heraus, dass mit der FZO g. D. den Polizeibehörden eine feste Anzahl an Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zugewiesen wurde und räumt ein, dass die Anzahl und Wertigkeit der Funktionen sich dabei ausschließlich an den im Haushalt der Polizei Nordrhein-Westfalen im Kapitel 03 110 tatsächlich zur Verfügung stehenden Planstellen orientiert. Zudem weist das MIK darauf hin, dass man seinerzeit nur die vorhandenen Stellen auf die Behörden und Töpfe verteilt hat, ohne dass dies eine allgemeine Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Anzahl von Funktionen darstellt. Andererseits haben die Behörden dann aber die vorzunehmende konkrete Zuordnung der durch das Ministerium zugewiesenen Funktionen an die Vorgaben der Anlage 3 des entsprechenden Erlasses vorzunehmen. Deshalb zielten die seinerzeitigen Fragen zu 2 darauf ab, diese Diskrepanz zwischen den im Haushalt vorgesehenen Planstellen und den theoretisch möglichen Stellen zu erheben. Diese Diskrepanz ist deshalb wichtig, weil dies einer der wesentlichen Punkte für die Unzufriedenheit und Kritik bei den Beamtinnen und Beamten ist. Die Beamten/innen empfinden dies als mangelnde Wertschätzung und Bewertung ihrer Arbeit. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kommissariat oder eine Dienstgruppe mit A 13 bewertet wird und ein/e andere/s bei gleicher oder sogar höherer Personalstärke nicht. Auch erschließt sich nicht, warum beispielsweise bei LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11522 2 mehreren Finanzermittlern oder MK-Leitern eine Stelle nach A 12 oder A 13 ausgewiesen wird, die anderen aber nicht, außer man legt eine Mangelverwaltung zu Grunde. Insofern sind die gestellten Fragen völlig unvollständig beantwortet worden und sind unten nochmals aufgeführt. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass bei der Beantwortung der Fragen die beiden vorangegangen und nicht abschließenden behördlichen Beispiele eine solche Diskrepanz ergeben, die in jeder Behörde vorhanden sind. 1. Wie viele Funktionsstellen A 12 und A 13 „Sachbearbeiter/in mit besonders hoher Verantwortung bei der Bekämpfung der Schwerstkriminalität“ in KHSt und „Sachbearbeiter /in mit überwiegend schwierigen Aufgaben in den Behörden wären bei Berücksichtigung der Bemerkungen der Anlage 3 zum Erlass vom 09.11.2009 - 43.2 - 58.25.20 A 12 und A 13-fähig (Bitte tabellarisch nach Behörde, den zugehörigen Direktionen K,GE, V und Aufgaben aufschlüsseln)? 2. Wie viele Funktionen für Kommissariatsleitungen, Dienstgruppenleitungen und sonstige BOE-Leitungen wären in den einzelnen KPB in den Direktionen GE, K und V auf Grund der vorgegebenen Kriterien (zugeordnete Planstellen gemäß Bemerkungen Anlage 3 zum Erlass vom 09.11.2009 - 43.2 - 58.25.20) A12- und A13- fähig? (Bitte tabellarisch nach Behörde und den zugehörigen Direktionen aufschlüsseln). Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Wie bereits in den Antworten zu den Kleinen Anfragen 4271 (Drs. 16/11134) und 4272 (Drs. 16/11133) ausgeführt, erfolgte mit dem in der Kleinen Anfrage zitierten Erlass vom 09.11.2009 die Vorgabe eines Rahmens, der den jeweiligen Behördenleitungen die konkrete Zuordnung der einzelnen Funktionen innerhalb ihrer Behörden unter Berücksichtigung behördenspezifischer Schwerpunktsetzungen ermöglicht. Dieser Gestaltungsrahmen wird von den Polizeibehörden auch genutzt. Die Festlegung dieses Rahmens, der sich aus der Gesamtheit aller Regelungen des Bezugserlasses ergibt (nicht nur aus der dortigen Anlage 3), erfolgte nicht zur Erhebung von Mengengerüsten potentiell möglicher Funktionen. Eine solche Erhebung würde der Zielrichtung der FZO g. D. zuwider laufen. Entsprechende Daten werden daher nicht erhoben. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11522