LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11555 22.03.2016 Datum des Originals: 22.03.2016/Ausgegeben: 29.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4470 vom 27. Januar 2016 der Abgeordneten Torsten Sommer und Daniel Düngel PIRATEN Drucksache 16/11157 Rettungsdienstgesetz Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 4470 mit Schreiben vom 22. März 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes vom 18.03.2015 hat das Land NRW die notwendigen Anpassungen, auch in Bezug auf den neuen Ausbildungsberuf des Notfallsanitäters und Notfallsanitäterin, vorgenommen. Neben der nun im Aufbau befindlichen dreijährigen Ausbildung besteht auch weiterhin die Fortbildungsverpflichtung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport. Diese ergibt sich aus den§ 5 Absatz 4 Satz 1 RD Gesetz sowie aus dem Erlass vom 21.01.1997 zur Durchführung der Fortbildung im Rettungsdienst . 1. In wie vielen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes haben bisher, gemäß dem Notfallsanitätergesetz, Ergänzungsprüfungen zur Erlangung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin stattgefunden? (Bitte nach Gebietskörperschaften und erfolgreichen Teilnahmen aufschlüsseln) Eine Abfrage bei den Bezirksregierungen zum Stand 01.03.2016 ergab, dass bislang in 18 kreisfreien Städten und 21 Kreisen sowie der Städteregion Aachen Ergänzungsprüfungen zur Erlangung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ / „Notfallsanitäter“ durchgeführt worden sind. Für eine differenziertere Aufschlüsselung der durchgeführten und erfolgreich bestandenen Ergänzungsprüfungen in den einzelnen Gebietskörperschaften verweise ich auf die beigefügte Anlage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11555 2 2. In wie vielen Kreisen und kreisfreien Städten sowie bei anerkannten Hilfsorganisationen und Feuerwehren, wurde mit der dreijährigen Ausbildung begonnen und wie viele Ausbildungsstellen stehen in diesem Jahr zur Verfügung? Die Abfrage bei den Bezirksregierungen zum Stand 01.03.2016 ergab, dass bislang in einer kreisfreien Stadt und sechs Kreisen mit der dreijährigen Vollausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter begonnen worden ist. Im Jahr 2016 stehen in Nordrhein-Westfalen bislang ca. 454 Ausbildungsstellen zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter zur Verfügung . Die Schaffung weiterer Ausbildungsstellen hängt von den Ergebnissen der laufenden oder anstehenden Rettungsdienstbedarfsplanänderungsverfahren ab. Die entsprechenden Zahlen können sich daher im Laufe des Jahres 2016 verändern. Aus der Anlage 2 ergibt sich eine aufgeschlüsselte Übersicht über die begonnenen Ausbildungen und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen in 2016 in den einzelnen Gebietskörperschaften, differenziert nach dem jeweiligen Ausbildungsträger. 3. Erachtet die LR die bisherigen Bemühungen zur Installation des neuen Berufsbildes im RD für ausreichend, um die Zielvorgabe der Besetzung der Rettungsmittel mit Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen im Jahr 2026 zu erreichen? Das Land Nordrhein-Westfalen hat alle erforderlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter auf den Weg gebracht. Die Verfahren zur Anpassung der rettungsdienstlichen Bedarfspläne und der darauf aufbauenden Änderung der Gebührensatzungen in den einzelnen Kommunen sind noch nicht abgeschlossen. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen hat allen Beteiligten das Angebot unterbreitet, den Prozess unterstützend zu begleiten, damit auf allen Ebenen zeitnah ein Konsens erzielt wird und die entscheidenden Grundlagen für die Schaffung weiterer Ausbildungsplätze vor Ort geschaffen werden. Angesichts der Tatsache, dass die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen landesseitig abschließend geklärt worden sind und landesweit bereits über 1.200 (siehe Anlage 1 zu Frage 1) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten von der Möglichkeit der Weiterqualifizierung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter Gebrauch gemacht haben, sieht die Landesregierung keine Anzeichen dafür, dass die Zielvorgabe aus § 4 Abs. 7 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) nicht erreicht wird. 4. Aus § 5 des RD Gesetzes ergibt sich die Verpflichtung des in der Notfallrettung und dem Krankentransport eingesetzten Personals an der Teilnahme an einer 30Std umfassenden Fortbildung. Erfordert die Teilnahme an der Fortbildung ausdrücklich die Präsenzpflicht des Mitarbeiters oder sind hierbei auch Anteile in Form von E-Learning oder eigenverantwortliche Lernphasen denkbar? Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW hat das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal jährlich an einer mindestens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Die jährliche Fortbildung gehört zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Sie ist laut dem Runderlass zur Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und des Krankentransports des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.01.1997 – VC 6-0717.8 auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport wahrzunehmenden Aufgaben auszurichten. Eine vollständige oder nur teilweise Befreiung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Präsenzpflicht und die ersatzweise Absolvierung der jährlichen Fortbildung nach § 5 Abs. 4 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11555 3 Satz 1 RettG NRW in Form von E-Learning-Modulen oder Selbststudium-Einheiten ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Da im Rahmen der Fortbildung nicht nur theoretische Inhalte, sondern auch praktische Unterweisungen im Zusammenhang notfallmedizinischer und einsatztaktischer Sachverhalte vermittelt werden, erweist sich das Selbststudium als ungeeignet und unzweckmäßig. Ziffer 6 des Runderlasses sieht daher konsequenterweise vor, dass im Rahmen der beruflichen Fortbildung die speziellen Themen der Notfallrettung und des Krankentransports behandelt und von fachlich geeigneten Dozentinnen und Dozenten vermittelt werden . Hieraus leitet sich bereits ab, dass die Fortbildung, die an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen sowie den nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 RettG NRW an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäusern und weiteren Ausbildungseinrichtungen durchgeführt wird, ausschließlich in Form eines theoretischen und praktischen Präsenzunterrichts vor Ort vorgesehen ist. 5. Gilt die 30Std Fortbildungsverpflichtung auch für unterjährige Beschäftigungsverhältnisse und bezieht sie sich auf das Kalenderjahr? Die 30stündige Fortbildungsverpflichtung für das Einsatzpersonal nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW bezieht sich auf das Kalenderjahr. Eine Verkürzung der in einem Kalenderjahr zu absolvierenden beruflichen Fortbildung in Form einer Verringerung der Stundenanzahl entsprechend der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im jeweiligen Jahr ist unzulässig. Soweit also das Einsatzpersonal im jeweiligen Kalenderjahr im Rettungsdienst eingesetzt wird, besteht unabhängig von der Beschäftigungsdauer die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Anlage 1 zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 4470 Bezirksregierung Kreis / kreisfreie Stadt erfolgte EP bestandene EP Arnsberg Bochum 15 13 Dortmund 131 116 Hagen 25 24 Hamm 0 0 Herne 0 ' 0 Ennepe-Ruhr-Kreis 0 0 Hchsaueriandkreis ' 14 13 Märkischer Kreis 0 0 Kreis Olpe 0 0 Kreis Siegen-Wittgenstein 0 0 Kreis Soest 45 41 Kreis Unna 0 0 Detmold Bielefeld 52 51 Kreis Gütersloh 32 23 Kreis Herford 46 40 Kreis Höxter 37 29 Kreis Lippe 39 31 Kreis Minden-Lübbecke 3 3 Kreis Paderborn 31 24 Düsseldorf Mönchengladbach 76 72 Essen 80 80 Rhein-Kreis Neuss 0 0 Kreis Viersen 17 17 Oberhausen 17 17 Düsseldorf 93 74 Kreis Kleve 12 12 Duisburg 0 0 Kreis Mettmann 47 43 Mülheim an der Ruhr 15 15 Solingen 16 15 Kreis Wesel 25 23 Remscheid 0 0 Krefeld 10 9 Wuppertal 19 19 Köln Stadt Aachen 0 0 Stadt Bonn 7 5 Stadt Köln (BF). 22 16 Stadt Köln (Resquality) 6 6 Stadt Leverkusen 6 6 StädteRegion Aachen 6 6 Kreis Düren 0 0 Kreis Euskirchen 9 7 Bezirksregierung Kreis / kreisfreie Stadt erfolgte EP bestandene EP Kreis Heinsberg 7 6 Oberbergischer Kreis 5 5 Rhein-Erft-Kreis 32 29 Rheinisch-Bergischer Kreis 0 0 Rhein-Sieg-Kreis 8 8 Münster Bottrop 9 . 9 Gelsenkirchen 33 32 Münster 105 84 Borken 186 178 Coesfeld Keine Rettungsdienstschule Recklinghausen 14 8 Steinfurt 23 18 Warendorf 67 51 Anlage 2 zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 4470 Bezirksregierung Kreis / kreisfreie Stadt Hilfsorganisation/Feuerwehr Anzahl der begonnenen 3-jährigen Ausbildung zur NotSan/zum NotSan Wieviele Ausbildungs stellen stehen in 2016 zur Verfügung ? Arnsberq Bochum Feuerwehr 0 0 Dortmund Hilfsorganisationen/Feuerwehr 0 90 Hägen Feuerwehr 0 0 Hamm Feuerwehr 0 3 Herne 0 0 Ennepe-Ruhr-Kreis DRK 0 Ist noch unklar Hchsauerlandkreis DRK RD-Schule Münster 5 9 Märkischer Kreis 0 Ist noch unklar Kreis Olpe DRK 0 10 Kreis Sieqen-Wittgenstein Feuerwehr/DRK 10 Ist noch unklar Kreis Soest Rettungsdienst Kreis Soest 0 4 Kreis Unna 0 Hängt vom Rettungsdienst bedarfsplan ab Detmold Bielefeld RettgGmbH 0 2 bis 3 Kreis Gütersloh kreiseiqene Wachen 0 4 Kreis Herford 0 0 Kreis Höxter kommunaler Rettungsdienst 0 1 Kreis Lippe kommunaler Rettungsdienst 0 4 JUH 0 1 Bezirksregierung Kreis / kreisfreie Stadt Hilfsorganisation/Feuerwehr Anzahl der begonnenen 3- jährigen Ausbildung zur NotSan/zum NotSan Wieviele Ausbildungsstellen stehen in 2016 zur Verfügung ? MHD 0 1 Kreis Minden-Lübbecke kreiseigene Wachen 0 2 kommunaler Rettungsdienst 0 5 DRK 0 1 Kreis Paderborn 0 0 Düsseldorf Mönchengladbach 0 0 0 Essen Feuerwehr 0 0 Rhein-Kreis Neuss 0 0 0 Kreis Viersen 0 0 0 Oberhausen BF Oberhausen 0 0 Düsseldorf 0 0 bis 2 Kreis Kleve 0 0 Duisburg Feuerwehr 0 0 Kreis Mettmann 0 0 Mülheim an der Ruhr Feuerwehr 0 0 Solingen Feuerwehr/DRK/MHD 0 0 Kreis Wesel Hilfsorganisationen 2 2 Remscheid 0 0 Krefeld BF Krefeld 0 0 Wuppertal Feuerwehr / HiOrg 0 0 Köln Stadt Aachen Feuerwehr 0 0 Stadt Bonn Feuerwehr 0 0 Hilfsorganisation 0 0 Stadt Köln BF Köln 0 20 Resquality (RD-Schule) 0 40 Stadt Leverkusen Feuerwehr 0 0 Bezirksregierung Kreis l kreisfreie Stadt Hilfsorganisation/Feuerwehr Anzahl der begonnenen 3-jährigen Ausbil dung zur NotSan/zum NotSan Wieviele Ausbildungs stellen stehen in 2016 zur Verfügung ? StädteRegion Aachen Stadt Alsdorf keine Bedarfsplanfortschreibung steht noch an. Stadt Eschweiler Stadt Herzogenrath Stadt Stolberg DRK Kreis Düren RDKD (RD Krs DN-AöR) 16 25 Kreis Euskirchen Träger 0 Noch nicht vereinbart, Rettungsbedarfsplan in Arbeit und Abstimmung DRK 0 Noch nicht vereinbart, Rettungsbedarfsplan in Arbeit und Abstimmung MHD 0 Noch nicht vereinbart, Rettungsbedarfsplan in Arbeit und Abstimmung Kreis Heinsberg RDHSgGmbH 0 4 Oberbergischer Kreis 12 12 Rhein-Erft-Kreis ASB/Feuerwehr 0 2 Rheinisch-Bergischer Kreis FW Bergisch Gladbach 0 0 Rheinisch-Bergischer Kreis FW Wermelskirchen 0 0 Rheinisch-Bergischer Kreis DRK 0 0 Rheinisch-Bergischer Kreis JUH 0 0 Rheinisch-Bergischer Kreis ASB 0 0 Rhein-Sieg-Kreis 0 0 Münster Bottrop 0 0 Gelsenkirchen 0 0 Münster JUH: 125, DRK: 24 65 149 Borken FW- und RD-Akademie Bocholt 0 16 Coesfeld keine Rettungsdienstschule Bezirksregierung / Kreis / kreisfreie Stadt Hilfsorganisation/Feuerwehr Anzahl der begonnenen 3-jährigen Ausbildung zur NotSan/zum NotSan Wieviele Ausbildungsstellen stehen in 2016 zur Verfügung ? Recklinghausen Rettungsschule Vest Recklinghausen 0 16 Steinfurt Akademie für Gesundheitsberufe Rheine 11 28 Warendorf 0 0 Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11555