LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11558 22.03.2016 Datum des Originals: 22.03.2016/Ausgegeben: 29.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4503 vom 24. Februar 2016 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/11270 Berücksichtigung der Qualifikation bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) für Lehrer und Lehrerinnen Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4503 mit Schreiben vom 22. März 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wer die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, kann sich in Nordrhein-Westfalen bei einer der fünf Bezirksregierungen bewerben. Die Vergabe von Ausbildungsplätzen findet landesweit zentral statt. Bewerberinnen und Bewerber können jedoch bis zu vier Ortswünsche in ihren Bewerbungsunterlagen angeben. Allerdings haben die Bewerber keinen Anspruch auf eine Einstellung zu einem bestimmten Termin oder an einem bestimmten Ort, weil sich die Bewerbung auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen bezieht. Nach dem Bewerbungsschluss wird ein IT-gestütztes Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze durchgeführt. Entsprechend der rechtlichen Vorgaben erfolgt die Verteilung der Ausbildungsplätze zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid . Auf dieser Grundlage werden zunächst Ranglisten der Bewerberinnen und Bewerber erstellt und dann die Ausbildungsplätze zugewiesen. Für die Rangliste entscheidende soziale Kriterien sind unter anderen Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft, alleinige Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall, Minderjährige Kinder und Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften (z.B. Ratsmandat bei einer Kommune). Andere Faktoren wie die pädagogische Vorerfahrung haben dagegen keinen erkennbaren Einfluss auf das Einstellungsverfahren. Ebenso wird die messbare Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber wie die Abschlussnote des Studiums nicht gewichtet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11558 2 1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die pädagogische Vorerfahrung der Bewerberinnen und Bewerber in das Einstellungsverfahren einfließen zu lassen? Für die Beantwortung dieser Frage verweise ich auf meine Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 3109 (LT-Drs. 16/8065). Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung von pädagogischen Vorerfahrungen ist nicht vorgesehen. 2. In wie weit werden gerade vor dem Hintergrund der wachsenden Integrationsaufgaben an Schulen in Hinblick auf Flüchtlinge Zusatzqualifikationen wie die Befähigung zur Unterrichtung von Deutsch als Zweitsprache im Einstellungsverfahren berücksichtigt? Die Qualifikation Deutsch als Zweitsprache (Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte ) wird nach der aktuellen Regelung des § 10 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) in Verbindung mit den Regelungen der Lehramtszugangsverordnung (LZV) bereits als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gefordert. Übergangsregelungen für früher erworbene Lehrämter sind im LABG verankert. 3. In welcher Form könnten Fächer mit außergewöhnlichem Bedarf – ähnlich wie in Schleswig-Holstein – stärker positiv berücksichtigt werden? In Nordrhein-Westfalen stehen - anders als in anderen Bundesländern - seit 2011 allen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen Ausbildungsplatz für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bewerben, ausreichend Ausbildungsplätze zur Verfügung. Nur für den Fall, dass die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten überschreitet, sind im § 6 LABG Zulassungsbeschränkungen vorgesehen. In diesem Fall werden Fächer, in denen ein dringender Bedarf besteht, vorrangig berücksichtigt. Anders als in Nordrhein-Westfalen ist das Verfahren für die Vergabe der Ausbildungsplätze in Schleswig-Holstein generell gestuft. Zunächst findet ein Zulassungsverfahren statt. Bei diesem Verfahren werden Ranglisten erstellt. Hierbei werden u.a. die Abschlussnote sowie das Studium eines Mangel- oder Drittfachs berücksichtigt. Erst im nächsten Schritt werden dann die für eine Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber entsprechend des Lehramtes Ausbildungsschulen in ganz Schleswig-Holstein zugeteilt. Vorrangige Merkmale für die regionale Zuweisung sind auch in Schleswig-Holstein soziale Gesichtspunkte. 4. Welche Anreize gibt es für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ein Studium mit einer guten Note abzuschließen? Die Abschlussnoten der Studiengänge werden für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt, da in der Regel allen Bewerberinnen und Bewerbern ein Ausbildungsplatzangebot unterbereitet werden kann. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11558 3 Für den Fall, dass die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten überschreitet, sind im § 6 LABG Zulassungsbeschränkungen vorgesehen. In diesem Fall ist u.a. die Abschlussnote ausschlaggebend für die Erhöhung der Einstellungschancen. Ob ein Zulassungsverfahren stattfindet, entscheidet sich in Nordrhein-Westfalen erst nach Bewerbungsschluss. Als Anreiz für gute Abschlussnoten kann jedoch ausdrücklich das Lehrereinstellungsverfahren genannt werden. Bei der Aufnahme in die Bewerbungsdatei ist ein Durchschnittswert aus den Ergebnissen des lehramtsbezogenen Studiengangs und der Staatsprüfung zu bilden. Danach sind die Bewerberinnen und Bewerber nach einer landesweit einheitlichen Berechnungstabelle einer Ordnungsgruppe zuzuweisen. Eine gute Ordnungsgruppe führt dazu, dass die Bewerberin oder der Bewerber bessere Chancen im Lehrereinstellungsverfahren (Listenverfahren und Ausschreibungsverfahren) hat. 5. In welcher Form könnte die Abschlussnote in dem Einstellungsverfahren berücksichtigt werden? Vgl. Antwort zu Frage 4. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11558