LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11560 22.03.2016 Datum des Originals: 22.03.2016/Ausgegeben: 29.03.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4490 vom 18. Februar 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/11201 Wenn die Justiz an Grenzen stößt: Wie viele Taten muss ein Mensch begehen, bis die Justiz Konsequenzen durchsetzt? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4490 mit Schreiben vom 22. März 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Westfalen-Blatt berichtete in seiner Ausgabe vom 06. Februar 2016 über einen Flüchtling, der bereits 80 Strafanzeigen angesammelt hat, bis heute aber keinem Richter vorgeführt werden konnte. Der Eritreer K.T. ist zwar in einer Flüchtlingsunterkunft in Bad Oeynhausen gemeldet, scheint sich dort allerdings nicht aufzuhalten: Seine Anklagen können ihm nicht zugestellt werden. Trotzdem holt er sich monatlich einen Barscheck über 359 Euro beim städtischen Sozialamt in Oeynhausen ab. Auch bei der Ausländerbehörde des Landkreises spricht er quartalsweise vor. Trotzdem ist dem Kleinkriminellen offenbar nicht Herr zu werden. Die Landesregierung hat angekündigt, sich für schärfe Regelungen bei der Abschiebung von Straftätern einzusetzen. Die angekündigte Initiative hat bisher zu keinem erkennbaren Regierungshandeln geführt. Zudem ist fraglich, wie Verschärfungen umgesetzt werden sollen, wenn die Durchsetzung bestehender Gesetze offenbar nur begrenzt möglich ist. Das Westfalen-Blatt zitiert Polizisten, dass es etliche Fälle dieser Art gibt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11560 2 1. Warum wird die Stadt Bad Oeynhausen bzw. der Kreis Minden-Lübbecke nicht um Amtshilfe gebeten, um K. T. die Anklagen zuzustellen? Die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Amtshilfe im Rahmen der Zustellung obliegt gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 168 Abs.2 ZPO allein der Richterin/ dem Richter. Die zuständige Richterin/ der zuständige Richter prüft auf der Grundlage der ihr/ ihm vorliegenden Information, ob eine Amtshilfe sinnvoll und zielführend sein kann. Diese Entscheidung fällt daher in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG und ist einer Überprüfung oder Weisung durch die Landesregierung entzogen. 2. Warum muss die Stadt Bad Oeynhausen weiter Geld an K. T. zahlen, obwohl dieser nicht dort lebt? Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Anspruch auf die im AsylbLG festgelegten Leistungen, solange sie sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. Gemäß § 10 AsylbLG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) sind die Gemeinden für die Durchführung des AsylbLG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 10a Absatz 1 AsylbLG. Insoweit hat die örtlich zuständige Gemeinde die Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren, solange die Leistungsberechtigung des Betroffenen besteht. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ermächtigt § 1a AsylbLG die zuständige Behörde, Leistungen einzuschränken. Darüber hinaus können Leistungen nach dem AsylbLG bei mangelnder Mitwirkung gemäß § 9 Absatz 3 in entsprechender Anwendung der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Sanktionsmöglichkeiten sind nur in dem vorgenannten Rahmen möglich. Aufenthaltsrechtliche oder strafrechtliche Sachverhalte sind über das Leistungsrecht nicht sanktionierbar. 3. Warum dürfen Polizisten einen zur Fahndung (zwecks Ermittlung des Aufenthaltsortes ) Ausgeschriebenen nicht festhalten, wenn offensichtlich ist, dass die Adresse in seinen Papieren nicht sein Wohnort ist? Die Rechtsgrundlage des § 131a der Strafprozessordnung (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ) berechtigt nicht zur Festnahme der zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Person . 4. Wie viele Fälle von Personen, denen Anklagen nicht zugestellt werden können, gibt es in Nordrhein-Westfalen? (Bitte jeweils auflisten nach Nationalität, Alter und Geschlecht des Täters, „Gemeldeter Wohnort“, alle Strafanzeigen gegen die Person inkl. Datum, Anzahl der Anklagen, zuständige Gerichte, zuständige Staatsanwaltschaften , Vorstrafen und ggf. Stand des Asylverfahrens.) Statistiken zur Frage der erfolgten oder nicht erfolgten Zustellungen werden in der Justiz nicht geführt. Zur Ermittlung derartiger Daten wäre eine Durchsicht sämtlicher Verfahrensakten erforderlich , die im Rahmen der für eine Kleine Anfrage gesetzten Frist nicht erfolgen kann. 5. Was ist aus der Ankündigung der Landesregierung geworden, sich für die Verschärfung der Abschieberegelungen für straffällig gewordene Asylbewerber einzusetzen ? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11560 3 Die Bundesregierung hat inzwischen einen Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vorgelegt (BR-Drs. 43/16). Der Bundestag hat das Gesetz am 25.02.2016 verabschiedet und der Bundesrat hat es am 26.02.2016 gebilligt, so dass das Gesetz in Kürze in Kraft treten wird. Die Durchsetzbarkeit der aus einer Ausweisung resultierenden Ausreisepflicht hängt allerdings insbesondere von der Bereitschaft des betreffenden Zielstaates zur Rücknahme der Personen ab. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11560