LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11596 29.03.2016 Datum des Originals: 29.03.2016/Ausgegeben: 01.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4532 vom 25. Februar 2016 des Abgeordneten Matthias Kerkhoff CDU Drucksache 16/11334 Geplante Änderungen des Freizeitlärmerlasses Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4532 mit Schreiben vom 29. März 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gerade in den letzten Wochen konnte man den Medien entnehmen, dass sich besonders unsere traditionellen und historischen Vereine viele Sorgen um den neuen (geplanten) Freizeitlärmerlass der Landesregierung machen. Dieser Erlass soll das Ziel haben, im Rahmen der Genehmigung von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen allen Akteuren mehr Planungssicherheit zu bieten. Im Wesentlichen soll dabei eine Anpassung an die neugefasste Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vorgenommen werden, die seit dem März 2015 gilt. Der Städte- und Gemeindebund sowie eine Vielzahl von Veranstaltern befürchten jedoch, dass durch den geplanten Freizeitlärmerlass der Landesregierung damit das exakte Gegenteil bewirkt werden könnte. Denn im Vergleich zu der LAI-Richtlinie kommt es bei dem Entwurf zur Neufassung des Freizeitlärmerlasses scheinbar zu einigen gravierenden Abweichungen. Vorbemerkung der Landesregierung In der Antwort auf die Kleine Anfrage 4360 (Drucksache 16/11284) und dem Landtags-Bericht vom 19.02.2016 (Vorlage 16/3724) sind die Eckpunkte der geplanten Änderung des Freizeitlärmerlasses genannt. Diese werden aktuell intensiv mit den betroffenen Institutionen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11596 2 und den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Anschließend wird die Ressortbefassung stattfinden. Die in der Kleinen Anfrage 4532 genannten Fragen beziehen sich auf einen ersten Erlassentwurf, der nicht mehr aktuell ist. 1. Welche Veränderungen ergeben sich aus der jetzigen Erwähnung von Veranstaltungshallen unter dem Punkt 1 des Entwurfes zur Neufassung des Freizeitlärmerlasses („Anwendungsbereich“) gegenüber der bisher geltenden Fassung, die Veranstaltungshallen jedenfalls nicht ausdrücklich ihrem Anwendungsbereich unterworfen hat? Veranstaltungshallen wurden bislang grundsätzlich nach dem gültigen Freizeitlärmerlass beurteilt, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Anwendungsbereich genannt waren. An dieser gängigen Praxis wird es keine Änderungen geben. 2. Unter Punkt 3.3.2 des Entwurfes zur Neufassung des Freizeitlärmerlasses („Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit“) wird aufgeführt, dass die Geräuschimmissionen die dort genannten Höchstwerte „keinesfalls“ überschreiten „sollen“. Gelten die bereits im bestehenden Freizeitlärmerlass erwähnten Lärmgrenzen nun im neuen Erlass als verbindliche Obergrenzen? An den Immissionsrichtwerten als zentrale Beurteilungsmaßstäbe, die schon Grundlage des derzeitigen Freizeitlärmerlasses von 2009 waren, wird sich zukünftig nichts ändern. Neue Richtwerte werden nicht eingeführt. Nach wie vor wird die Möglichkeit bestehen bleiben, über §§ 9,10 Landes-Immissionsschutzgesetz weitere Ausnahmen zuzulassen. 3. Auf welchen räumlichen Bereich erstreckt sich die Anzahl der im Rahmen der Sonderfallbeurteilung zulässigen seltenen Ereignisse von 18 Stück pro Jahr (gültig beispielsweise für die Kommune, einen Ortsteil oder Festplatz)? Nach wie vor beziehen sich die „seltenen Ereignisse“ auf den Einwirkungsort (z.B. Wohnhaus). Siehe hierzu Nr. 3.2 des gültigen Erlasses. 4. Welche Veränderungen ergeben sich daraus, dass die Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe nunmehr im Freizeitlärmerlass vorgesehen sein soll anstatt wie bisher lediglich im „Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“ erwähnt wird? Die Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe ist nicht Gegenstand der oben genannten Eckpunkte und wird auch zukünftig nicht gefordert. Gleichwohl hat sich der Freizeitlärmerlass in Verbindung mit dem Leitfaden in seiner Anwendung bewährt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11596 3 5. Wie bewertet die Landesregierung die finanziellen Belastungen des Veranstalters, die auf Grund Überwachung von Lärmimmissionen (Punkt 3.3.3) als auch im Hinblick auf das geforderte Lärmgutachtens entstehen? Die Vorlage eines Lärmgutachtens ist im gültigen Freizeitlärmerlass von 2009 nicht gefordert und auch zukünftig nicht vorgesehen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11596