LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1163 22.10.2012 Datum des Originals: 18.10.2012/Ausgegeben: 25.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 465 vom 19. September 2012 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/922 Transport von der Urananreicherungsanlage in Gronau 30.07.2012 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 465 mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit , Integration und Soziales, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zusammenhang mit der Urananreicherungsanlage der Firma Urenco in Gronau erfolgen zahlreiche Transporte mit der Bahn und mit LKW. Auch 2012 sind bereits mehrfach Bahnund LKW-Transporte in und um Gronau mit dem hochgefährlichen Uranhexafluorid beobachtet worden, teilweise gab es Aktionen gegen die Transporte. Auch am 30. Juli verließ um 12.10 Uhr ein Zug die Urananreicherungsanlage in Gronau, fuhr auf Grund von Blockaden der Strecke jedoch wieder in die Anlage zurück, um einige Stunden später eine Ausweichroute über Coesfeld zu benutzen. Vorbemerkung der Landesregierung 1. Die nordrhein-westfälische Landesregierung ist unverändert der Auffassung, dass Atomtransporte von Jülich nach Ahaus vermieden werden müssen. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass keine Brennelement-Transporte von einem Zwischenlager ins nächste durchgeführt werden und sie wird zudem Evakuierungs- und Notfallpläne in NRW, auch in Bezug auf Brennelement-Transporte, gründlich überprüfen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1163 2 2. Atomrechtliche Genehmigungsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 Atomgesetz (AtG) und Großquellen nach § 16 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auf der Schiene und Straße ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Genehmigungsbehörde für die Beförderung anderer radioaktiver Stoffe auf der Schiene ist das EisenbahnBundesamt (EBA). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 4 AtG wird das Ministerium für Inneres und Kommunales über die "Kommission Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen und Anlagen (KoSikern)" vom BfS grundsätzlich beteiligt und vor Genehmigungserteilung um Stellungnahme gebeten. Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte radioaktiver Stoffe obliegt den Landesbehörden mit Ausnahme der Transporte im Eisenbahnverkehr, für deren Aufsicht das EBA verantwortlich ist. Zuständig für die Aufsicht über die Beförderung im Straßenverkehr sind gemäß Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) die Kreispolizeibehörden. Zuständig für die Gefahrenabwehr im Bereich der Bahnanlagen des Bundes ist die Bundespolizei . Die Genehmigungsbehörde kann auf der Grundlage des § 17 AtG für den Transport besondere Nebenbestimmungen festlegen, die das Transportunternehmen zu beachten hat. So kann die Genehmigungsbehörde sowohl für sicherungsrelevante Transporte (Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zum Terror-/ Sabotageschutz) als auch für nicht sicherungsrelevante Transporte vorschreiben, dass spätestens 48 Stunden vor Beginn eines Transportes von radioaktiven Stoffen Meldungen unter anderem an die von der Transportstrecke betroffenen Lagezentren der Innenbehörden der Länder übermittelt werden (sog. 48-StundenMeldungen ). Die Adressaten der "48-Stunden-Meldung" ergeben sich aus den Nebenbestimmungen der Genehmigung. Sofern die "48-Stunden-Meldungen" für bevorstehende Transporte radioaktiver Stoffe in NRW sowie deren Änderungsmeldungen beim Lagezentrum der Landesregierung beim Ministerium für Inneres und Kommunales eingehen, werden diese an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) sowie das Landeskriminalamt NRW weitergeleitet. Das LZPD NRW veranlasst ggf. erforderliche Maßnahmen durch die zuständigen Polizeibehörden. Eine Zuständigkeit der Kreise und Kommunen bezüglich Transporte radioaktiver Stoffe ist nicht gegeben. Eine Beteiligung am jeweiligen Verfahren ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht vorgesehen. 3. Die Landesregierung war weder für die Genehmigung noch die Aufsicht des in der Kleinen Anfrage thematisierten Transports zuständig. Eine "48-Stunden-Meldung" des Transporteurs liegt der Landesregierung nicht vor, und es erfolgte auch keine Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Unabhängig davon hat die Kreispolizeibehörde Borken über die Betreiber der Urananreicherungsanlage Kenntnis von dem Transport erhalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1163 3 4. In der Zeit vom 27.07. bis 02.08.2012 wurde nach Feststellungen der Kreispolizeibehörde Borken durch Angehörige der Anti-Atom-Szene in Metelen ein Protestcamp gegen die Urananreicherungsanlage Gronau durchgeführt. Vor diesem Hintergrund waren versammlungsrechtliche Aktionen bzw. Störungen im Zusammenhang mit der Urananreicherungsanlage bzw. aus Anlass von Transporten zu erwarten. Zum Schutz der Versammlungsfreiheit bzw. zur Verhinderung von Störungen waren in der Zeit vom 27.07. bis 02.08.2012 Einsatzkräfte der Polizei in unterschiedlicher Stärke und zu unterschiedlichen Zeiten vor Ort. 1. Welche weitere Route verfolgte der Transport (Orte inklusive Uhrzeiten)? Nach Feststellungen der Kreispolizeibehörde Borken hat der Transport den Bahnhof Gronau gegen 17:55 Uhr verlassen und die Route über Ahaus, Coesfeld, Dülmen, Lüdinghausen, Bork, Lünen, Oberaden, Bergkamen, Pelkum, Hamm genommen, wo er gegen 20:50 Uhr eintraf. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 2. Welche Kosten hatte das Land NRW zur Sicherung des Urantransportes durch Polizeikräfte (Hubschrauber, Einsatzkräfte, Räumung der Blockaden, Observationsmaßnahmen , Ingewahrsamnahmen)? Die im Zusammenhang mit Einsätzen der Polizei entstehenden Kosten werden grundsätzlich nicht erhoben. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 3. Welche Rechtsgrundlagen bestanden zur Observation des Camps von Anti- Atom-Aktivist*innen auf einem privaten Grundstück durch zivile Einsatzkräfte? Durch Einsatzkräfte der Kreispolizeibehörde Borken wurden keine Observationsmaßnahmen am Camp vorgenommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 4. Welche Genehmigungen zur Durchführung des Transportes bzw. Katastrophen- schutzpläne existierten für die Ausweichroute? Siehe Vorbemerkungen. 5. Welche Behörden wurden auf der Ausweichroute über den Transport informiert? Durch die Kreispolizeibehörde Borken wurden die Kreispolizeibehörden Coesfeld, Unna und Dortmund vor Abfahrt über die Ausweichroute informiert. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.