LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11739 14.04.2016 Datum des Originals: 14.04.2016/Ausgegeben: 19.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4550 vom 9. März 2016 des Abgeordneten Christian Haardt CDU Drucksache 16/11451 Gerichtsvollzieher soll in Staatskanzlei pfänden Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 4550 mit Schreiben vom 14. April 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie das Westfalenblatt am 09.03.2016 berichtete, soll das Land Nordrhein-Westfalen einer ehemaligen Strafvollzugsbediensteten Schadenersatz aus einem im November 2015 geschlossenen Vergleich 20.000 Euro schulden. Sechzehn Wochen später sei der Betrag noch immer nicht an die ehemalige Strafvollzugsbedienstete ausgekehrt worden. Am 04.03.2016 habe der Anwalt der Frau deshalb beantragt, einen Gerichtsvollzieher in die Staatskanzlei zu schicken, der den Betrag pfänden solle. Vorbemerkung der Landesregierung In dem veranlassenden arbeitsgerichtlichen Verfahren war zwischen der ehemaligen Bediensteten und dem Land Nordrhein-Westfalen am 25. November 2015 vor dem Arbeitsgericht Bielefeld ein Vergleich geschlossen worden, durch den sich das Land verpflichtete, an die Klägerin 20.000,- EUR zu zahlen. Von der bis zum 16. Dezember 2015 eingeräumten Widerrufsmöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Die am 11. März 2016 erfolgte Anweisung des Vergleichsbetrages hat sich durch verwaltungsinterne Abläufe, in die neben der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW auch die Prozessbevollmächtigten der beteiligten Parteien einzubeziehen waren, verzögert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11739 2 1. In wie vielen Fällen sind in der Vergangenheit Gerichtsvollzieher in der Staatskanzlei gewesen, um titulierte Forderungen gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu pfänden? Eine Abfrage bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern des Landes Nordrhein- Westfalen hat ergeben, dass kein Fall bekannt ist, in dem eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung gegen das Land Nordrhein-Westfalen in der Staatskanzlei gewesen ist. 2. In wie vielen Fällen haben Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit aus vollstreckbaren Titeln gegen das Land Nordrhein-Westfalen bzw. Behörden/Institutionen des Landes Nordrhein-Westfalen vollstreckt? Die für die Beantwortung der Frage erforderliche Abfrage bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern des Landes Nordrhein-Westfalen wurde beschränkt auf Vollstreckungen, die seit Beginn der laufenden Wahlperiode namentlich gegen das Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurden. Nicht abgefragt werden konnten die Fälle, in denen vom Gläubiger die handelnde Behörde als Schuldner benannt wurde, da der damit verbundene Arbeitsaufwand die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des derzeit ohnehin hochbelasteten Gerichtsvollzieherdienstes beeinträchtigt hätte. Denn es existiert keine zentrale Schuldnerdatei, anhand derer geprüft werden könnte, ob gegen eine „Behörde/Institution des Landes“ vollstreckt worden ist. Die Ermittlung der Daten würde vielmehr voraussetzen, dass jeder der annähernd 1000 nordrhein -westfälischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher jede einzelne Behörde und Institution des Landes manuell in die Gerichtsvollziehersoftware eingibt und etwaige Vorgänge näher untersucht. Die nach diesen Maßgaben bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommene Abfrage hat ergeben, dass keine Vollstreckungen gegen das Land Nordrhein-Westfalen im Zeitraum seit Beginn der laufenden Wahlperiode bekannt geworden sind. 3. Welcher finanzielle Schaden ist dem Land Nordrhein-Westfalen durch die nicht rechtzeitige Begleichung der o.g. Forderung in Form von Zinsen/Anwaltskosten /sonstigen Vollstreckungskosten entstanden? In erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten tragen die Parteien ihre Kosten selbst. Den Vergleichsbetrag übersteigende Kosten sind bislang nicht geltend gemacht worden. 4. Wie stellt sich Ziffer 3.) für alle Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen in der laufenden 16. Wahlperiode im Einzelnen dar? Eine entsprechende Aufstellung ist in der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da die Ressorts über keine zentrale Erfassung von Schadensfällen verfügen, die durch etwaige verspätete Begleichung von Forderungen entstehen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass jede Behörde des Landes die von ihr im fraglichen Zeitraum bearbeiteten Schadensfälle sichtet und ggf. eine Auflistung etwaig angefallener Zinsen, Anwaltskosten oder sonstiger Vollstreckungskosten erstellt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11739