LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11777 20.04.2016 Datum des Originals: 19.04.2016/Ausgegeben: 25.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4582 vom 16. März 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/11540 Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum Stichtag 31. Dezember 2015 waren 34.895 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Deutschland laut dem AZ-Register erfasst. Rund ein Drittel der Menschen mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis – 11.822 Personen – lebten in Nordrhein -Westfalen. Gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4582 mit Schreiben vom 19. April 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Aus welchem konkreten Grund werden bundesweit ein Drittel der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen erteilt? Aufenthaltstitel werden nur auf Antrag und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind erteilt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann es zu entsprechend hohen Zahlen erteilter Aufenthaltserlaubnisse kommen. Sie beruhen überwiegend auf Anordnungen zur Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (vgl. Antwort auf Frage 5). Der dadurch begünstigte Personenkreis ist unterschiedlich auf die Länder verteilt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11777 2 2. In wie vielen Fällen wurde die Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verbunden? Im Rahmen der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein -Westfalen gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden, wurde als Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis u. a. festgelegt, dass für die aufzunehmenden Personen jeweils eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz abzugeben ist. Diese Verpflichtungserklärung konnte durch die in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten selbst oder durch Dritte abgegeben werden. Bis zum 01.04.2016 sind nach Angaben der Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen 2.380 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs.1 Aufenthaltsgesetz erteilt worden. In allen Fällen lag eine Verpflichtungserklärung vor. 3. In wie vielen Fällen wurde seitens des Bundesministeriums des Innern das Einvernehmen zu einer solchen Anordnung nicht gegeben? Das Einvernehmen wurde in keinem Fall versagt. 4. Aus welchen 10 Hauptherkunftsländern stammen die Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a Abs.1 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen erhalten hat? Die Fragestellung bezieht sich offensichtlich auf die erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Die 10 Hauptherkunftsländer von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen aufgrund diverser Anordnungen erhalten haben, lauten: Kosovo, Syrien, Türkei, Libanon, Bosnien und Herzegowina, Iran, Sri Lanka, Kongo, Afghanistan sowie Irak. (Quelle: Ausländerzentralregister; Jahresstatistik, Stichtag 31.12.2015) 5. Für welche konkreten „bestimmten Ausländergruppen“ wurde von der obersten Landesbehörde in Nordrhein-Westfalen die Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt? Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurden in Nordrhein-Westfalen für folgende Personengruppen getroffen: Afghanische Staatsangehörige, die sich am Stichtag 24.06.2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2005, Aktenzeichen 15-39.10.05-3- A1, in Umsetzung eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 24.06.2005). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11777 3 Ausreisepflichtige Ausländer, die sich am Stichtag 17.11.2006 seit mindestens sechs bzw. acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und faktisch wirtschaftlich und sozial integriert waren (Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11.12.2006, Aktenzeichen 15-39.08.01-3-, in Umsetzung eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17.11.2006). Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz waren und die gesetzlichen Verlängerungskriterien nicht erfüllten (Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009, Aktenzeichen 15-39.08.01-3-, in Umsetzung eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 02. bis 04.12.2009). Syrische Staatsangehörige und staatenlose Personen, die aus ihrem Wohnort bzw. aus ihrem Herkunftsland geflüchtet sind und von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden (Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2013, Aktenzeichen 15-39.12.03-1-13- 100). Syrische Staatsangehörige, die als Studierende in Nordrhein-Westfalen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sind sowie ihre Familienangehörigen , die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes in Nordrhein-Westfalen aufhalten (Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2013, Aktenzeichen 15-39.08.02-1-2-13- 016). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11777