LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11792 21.04.2016 Datum des Originals: 20.04.2016/Ausgegeben: 25.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4578 vom 17. März 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/11536 Aufenthaltserlaubnisse nach §25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum 31. Dezember 2015 lebten bundesweit 49.913 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Deutschland. Von diesen bundesweit fast 50.000 Personen leben allein 16.978 Personen in Nordrhein-Westfalen. Damit werden ein Drittel aller bundesweit erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein- Westfalen erteilt. Nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4578 mit Schreiben vom 20. April 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die statistischen Angaben des Ausländerzentralregisters sind wegen nicht auszuschließender Erfassungsfehler nur bedingt belastbar. Die nachfolgenden statistischen Angaben erfolgen vor diesem Hintergrund. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11792 2 1. Aus welchen Gründen ist die Anzahl der Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, in Nordrhein-Westfalen derart hoch? Aufenthaltstitel werden nur auf Antrag und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind erteilt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann es zu entsprechend hohen Zahlen erteilter Aufenthaltserlaubnisse kommen. 2. Welche Rolle spielt es dabei, dass in Nordrhein-Westfalen die Zahlen der Aussetzung von Abschiebung bundesweit am höchsten sind? Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz). Ein Ermessen besteht insofern nicht. In neun Bundesländern liegt der Anteil der Geduldeten bei über 80% der Ausreisepflichtigen. In insgesamt 15 Bundesländern machen die Geduldeten mehr als 60% der Ausreisepflichtigen aus. Unter Berücksichtigung derjenigen, die im Ausländerzentralregister als Ausreisepflichtige ohne Duldung geführt werden, bestehen bezogen auf Nordrhein-Westfalen keine besonderen Auffälligkeiten. Dies gilt auch in Bezug auf die Anzahl der aus humanitären Gründen in Nordrhein-Westfalen erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 4345 (LT-Drs. 16/11305) wird verwiesen. 3. In wie vielen Fällen wurde in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2015 die Abschiebung ausgesetzt? Die statistischen Angaben im Ausländerzentralregister werden stichtagsbezogen erfasst. Es erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen der Ausländerbehörden je Kalenderjahr. Dementsprechend liegen für das Kalenderjahr 2015 keine gesonderten Angaben vor. Laut Ausländerzentralregister lag in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Ausreisepflichtigen, deren Abschiebung ausgesetzt ist (Geduldete), zum Stichtag 31.12.2015 bei 43.050. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11792 3 4. Aus welchen Hauptherkunftsländern kommen die Personen, die in Nordrhein-Westfalen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 erhielten? (Bitte mit Angabe der Anzahl) Hauptherkunftsländer von Personen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen aufhalten: Herkunftsland Personenzahl Serbien 3030 Kosovo 2563 Türkei 1817 Ungeklärte Staatsangeh. 652 Mazedonien 627 Bosnien und Herzegowina 601 Irak 517 Libanon 508 Nigeria 419 Russische Föderation 390 Kongo 363 Armenien 355 Ghana 354 Syrien 354 Aserbaidschan 350 (Quelle: Ausländerzentralregister; Jahresstatistik, Stichtag 31.12.2015) 5. Aus welchen Gründen werden Aufenthaltserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen konkret erteilt? Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes können an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ohne Beachtlichkeit der Sperrwirkung nach § 11 Aufenthaltsgesetz im Ermessenswege erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Ausländer muss unverschuldet an der Ausreise gehindert sein. Näheres zur Anwendung der Norm bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, GMBl 2009, Nr. 42-61, S. 878. Anwendungshinweise mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Praxis bei der Auslegung und Anwendung der Norm im Zusammenhang mit dem konventionsrechtlichen Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.7.2012, AZ 15-39.07.17-1-12-023 . Dieser Erlass kann über recht.nrw.de in der Sammlung geltender Erlasse (SMBl.NRW.) eingesehen werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11792