LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11819 25.04.2016 Datum des Originals: 21.04.2015/Ausgegeben: 28.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4558 vom 11. März 2016 der Abgeordneten Simone Brand, Daniel Düngel, Frank Herrmann und Olaf Wegner PIRATEN Drucksache 16/11470 Warum werden Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge unbegleitet durchs Land geschickt ? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den vergangenen Tagen erreichte uns eine schier unfassbare Schilderung eines aufmerksamen Menschen, der die Odyssee eines jungen geflüchteten Mädchens durch Nordrhein- Westfalen beschreibt. In der Schilderung wird von einem etwa 12-jährigen jungen Mädchen geschrieben, welches auf dem Weg von Düsseldorf nach Unna war. Offenbar wurde das Mädchen am Düsseldorfer Hauptbahnhof aufgegriffen und von der Polizei in die S-Bahn S1 nach Dortmund gesetzt. Der Vorgang ereignete sich am 24. Februar 2016. In Dortmund-Dorstfeld (!) sollte das Mädchen selbstständig in eine S-Bahn nach Unna umsteigen und von dort mit einem Taxi zur Erstaufnahmeeinrichtung fahren. Hierfür wurden dem Mädchen 10 Euro mitgegeben. Angesichts der aktuell etwa 600 vermissten minderjährigen Flüchtlingskinder in NRW ein skandalöser Vorgang. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4558 mit Schreiben vom 21. April 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11819 2 Vorbemerkung der Landesregierung Am Vortag des in der Kleinen Anfrage geschilderten Ereignisses, dem 23.02.2016, ist ein im Jahr 2002 geborenes Mädchen als unbegleitete Minderjährige in der Erstaufnahmeeinrichtung Unna aufgenommen und am 24.02.2016 vom örtlich zuständigen Jugendamt in Obhut genommen worden. Ob es sich bei diesem Mädchen um die in der Kleinen Anfrage genannte Person handelt, konnte nicht geklärt werden. Das in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage genannte Ereignis wurde dem Polizeipräsidium (PP) Düsseldorf durch einen Beschwerdevorgang am 07.03.2016 bekannt. Nach Überprüfung aller infrage kommenden Einsatzprotokolle sowie der Protokollierungen auf den entsprechenden Polizeiwachen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Beamtinnen oder Beamte des PP Düsseldorf bei dem geschilderten Ereignis involviert waren. Für den Hauptbahnhof Düsseldorf ist grundsätzlich die Bundespolizei zuständig. 1. Warum wurde das örtliche Jugendamt in Düsseldorf nicht eingeschaltet? Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Warum erfolgt die Verweisung in eine EAE? Grundsätzlich ist eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) die erste Anlaufstelle zur Registrierung von Flüchtlingen. Sofern bei minderjährigen Flüchtlingen das Fehlen einer personensorgeberechtigten Person erkennbar ist, ist das örtlich zuständige Jugendamt einzuschalten. Zum beschriebenen Sachverhalt liegen keine näheren Erkenntnisse vor (siehe Vorbemerkung). 3. Wie viele minderjährige Flüchtlinge wurden seit Januar 2015 von Behörden in NRW ohne Begleitung durch Nordrhein-Westfalen geschickt? (bitte aufschlüsseln nach Alter, Monat, Start- und Zielort und Beförderungsmittel (Bus, Bahn, Taxi usw.) Insoweit sind keine Fälle erfasst oder bekannt. 4. Wie wird sichergestellt, dass von Behörden auf die Reise geschickte unbegleitete Kinder und Jugendliche unbeschadet am vorgesehenen Zielort ankommen? Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist für den Fall einer jugendhilferechtlichen Verteilung geregelt, dass das für die vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen hat. 5. Welche konkreten Handlungsanweisungen haben die Beamtinnen und Beamten der Polizei in NRW für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ? Soweit bei polizeilichen Kontrollen und Überprüfungen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge festgestellt werden, erfolgt eine Personalienfeststellung und Befragung zum Aufenthalt im LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11819 3 Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung durch das örtliche Fachkommissariat. Im Nachgang wird unverzüglich eine Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings an das zuständige örtliche Jugendamt zur Prüfung jugendhilferechtlicher Maßnahmen vorgenommen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11819