LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11823 25.04.2016 Datum des Originals: 25.04.2016/Ausgegeben: 26.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4596 vom 21. März 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/11568 Kontrolle privater Sicherheitsdienste Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Private Sicherheitsunternehmen sind zunehmend gefragt, um den Schutz von Objekten, unter anderem auch von Flüchtlingsunterkünften, zu gewährleisten. Leider gibt es in dem Zusammenhang immer wieder Negativ-Schlagzeilen. Das hängt damit zusammen, dass das Sicherheitsgewerbe derzeit steigend kriminell unterwandert und gesetzliche Vorgaben der Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung nicht einheitlich umgesetzt werden. Würden die Gesetzesvorgaben angewendet, wäre eine ausreichende Kontrolle gewährleistet. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 4596 mit Schreiben vom 25. April 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. 1. Wer kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch private Sicherheitsdienste in NRW? (Bitte besonders auf in Flüchtlingsunterkünften eingesetzte Unternehmen eingehen.) 2. Wer kontrolliert die Seriosität neu gegründeter Sicherheitsunternehmen? Soweit private Sicherheitsdienste gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen , benötigen die Gewerbetreibenden eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Im Rahmen der Erlaubniserteilung werden die persönliche Zuverlässigkeit, das Vorhandensein der für die Gewerbeausübung erforderlichen Mittel und Sicherheiten sowie das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11823 2 Vorliegen eines Unterrichtungsnachweises überprüft (§ 34a Absatz 1 Satz 3 GewO). Bei Ausübung des Bewachungsgewerbes sind darüber hinaus die Vorgaben der Bewachungsverordnung (BewachV) einzuhalten. Welche Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und die Qualifikation des im Gewerbebetrieb angestellten Bewachungspersonals zu stellen sind, ist ebenfalls in § 34a GewO sowie in der BewachV geregelt. Erlaubnisbehörde nach § 34a GewO ist gemäß Nr. 1.11 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung (GewRV) vom 17. November 2009 (GV.NRW. S. 626) die jeweils zuständige örtliche Ordnungsbehörde. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind gemäß Nr. 2.2.4 der Anlage zur GewRV auch für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des angestellten Bewachungspersonals zuständig. Sie leiten darüber hinaus die erforderlichen gewerberechtlichen Maßnahmen ein, wenn bei Ausübung der Bewachungstätigkeit gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wird (s.u., Antwort zur Frage 4). Die Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für private Sicherheitsdienste obliegt der örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde. Darüber hinaus hat das Ministerium für Inneres und Kommunales im Erlasswege die besonderen Kriterien geregelt, nach denen Sicherheitsdienstleister in Landeseinrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden tätig werden dürfen (siehe dazu Frage 4). Die Kontrolle dieser Voraussetzungen obliegt der Bezirksregierung Arnsberg. Weiterhin überprüfen die regional für die Flüchtlingsunterkünfte des Landes zuständigen Bezirksregierungen die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch die Sicherheitsdienste mit sogenannten Mobilen Kontrollteams im Rahmen regelmäßiger Vor-Ort-Kontrollen in den Einrichtungen. 3. Wie viele private Sicherheitsunternehmen sind in NRW aktuell für die Überwachung von Flüchtlingsunterkünften beauftragt? (Bitte Namen des Dienstleisters, Umfang des Auftrags bzw. Einsatzorte angeben, soweit möglich.) Wie viele private Sicherheitsunternehmen in NRW für die Überwachung von Flüchtlingsunterkünften des Landes aktuell tätig sind, würde eine flächendeckende Abfrage bei den beteiligten Behörden voraussetzen, die im zeitlichen Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. In allen 206 Landeseinrichtungen (EAE, ZUE, Notunterkünfte - Stand 07.04.2016) sind private Sicherheitsunternehmen tätig. 4. Welche Anforderungen stellt die Landesregierung an private Sicherheitsdienste, die sie für die Bewachung landeseigener Objekte engagiert? Sollen private Sicherheitsdienste mit der Bewachung landeseigener Objekte, bspw. im Rahmen von Pfortendiensten für Landeseinrichtungen beauftragt werden, sind die Anforderungen in jedem Einzelfall individuell festzulegen. Es gibt insoweit keine einheitlichen Vorgaben der Landesregierung hierzu. Die gewerberechtlichen Voraussetzungen sind bei der Beauftragung zu beachten. Andererseits schließt die Überprüfung der Sicherheitsunternehmen nach Maßgabe eines eigens für Landeseinrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erarbeiteten Leistungskatalogs sowohl die Qualifikation des Wachpersonals (§34a GewO, Sachkundeprüfung bzw. im Rahmen einer Erlass-Erleichterung für den Interimszeitraum die Sachkunde -Unterrichtung), eine Eigenerklärung des jeweiligen Mitarbeiters zu eventuellen Vorstrafen oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das Vorlegen eines Führungszeugnisses sowie LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11823 3 eine Einverständniserklärung in eine Unbedenklichkeitsüberprüfung durch Landeskriminalamt und Verfassungsschutz ein. Im Wege der zurzeit anlaufenden Ausschreibung der Sicherheitsdienstleistungen in den Landeseinrichtungen und dem damit einhergehenden Wechsel der Interimsaufträge hin zu einem Regelsystem, hat das Land NRW unter Federführung der Bezirksregierung Arnsberg einen Leistungskatalog erarbeitet, der neben den oben genannten Anforderungen an das konkrete Personal insbesondere den Fokus auf die Seriosität des Bieters/Gewerbetreibenden, dessen wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit, einschlägige Referenzen und nachhaltige Konzepte zur Umsetzung der Aufgaben legt. 5. Welche Konsequenzen erwarten private Sicherheitsunternehmen, die nachweislich gegen gesetzliche Vorgaben der Gewerbeordnung/Bewachungsverordnung verstoßen haben bzw. deren Mitarbeiter durch aggressives Verhalten, etwa in Flüchtlingsunterkünften, auffällig geworden sind? Die Sanktionierung von Verstößen gegen die BewachV/ Gewerbeordnung etc. auch bei in Flüchtlingsunterkünften tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von privaten Sicherheitsunternehmen obliegt der örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde. Bestimmte Verstöße gegen die GewO, die BewachV sowie gegen Auflagen, die auf Grundlage der GewO oder der BewachV erlassen wurden, erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und sind bußgeldbewährt (§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1f, Absatz 2 Nr. 1b GewO, § 16 Abs. 1 BewachV). Im Einzelfall kann eine Erlaubnis auch nachträglich noch mit Anordnungen oder Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist und sofern dem Verstoß damit wirksam begegnet werden kann (§ 34a Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz GewO). Sind die Verstöße so nachhaltig und erheblich, dass sie auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bzw. der angestellten Bewachungsperson schließen lassen, so kommt der Widerruf der Erlaubnis mit der Möglichkeit der Betriebsschließung nach §15 Abs. 2 GewO bzw. ein Beschäftigungsverbot (§ 34a Absatz 4 GewO) als letztes Mittel in Betracht. Neben diesen gewerberechtlichen Konsequenzen kann individuelles Fehlverhalten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, je nach Art des Verstoßes, strafrechtliche oder sonstige, aus Spezialgesetzen resultierende, bspw. auch arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen haben. Unternehmen, die nachweislich die vertraglich zugesicherten Kriterien nicht erfüllen, werden erforderlichenfalls unter Nutzung eines vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechts ausgetauscht. Bei einem entsprechenden Verdacht werden auch strafrechtliche Schritte gegen die verantwortlich Handelnden der beauftragten Unternehmen eingeleitet. Im Rahmen der zurzeit laufenden landesweiten Ausschreibung ist beabsichtigt, nach Zuschlagserteilung in den Verträgen neben den genannten Sanktionsmöglichkeiten auch Vertragsstrafen für Verstöße festzuschreiben. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11823