LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11874 02.05.2016 Datum des Originals: 02.05.2016/Ausgegeben: 06.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4649 vom 6. April 2016 des Abgeordneten Dr. Günther J. Bergmann CDU Drucksache 16/11656 Lage von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Kreis Kleve Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Kreis Kleve mit seinen 16 Kommunen nimmt neben volljährigen Flüchtlingen auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf. Diese werden in Folge entweder vom Kreisjugendamt oder von den fünf kommunalen Jugendämtern in Kooperation mit entsprechend fachlich kompetenten Partnern betreut. Bekanntlich nimmt dabei der Spracherwerb eine Schlüsselrolle bei den Integrationsbemühungen ein. Die Anzahl der vor Ort lebenden unbegleitet nach Deutschland und dann in den Kreis Kleve gekommenen minderjährigen Flüchtlinge sowie deren Status sind unklar. So ist vielen unklar, ob etwa mit Onkeln und Tanten oder erwachsenen Geschwistern Eingereiste gleichzustellen sind mit Alleinreisenden. Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 4649 mit Schreiben vom 2. Mai 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Wie lautet die exakte Definition von „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“? Als „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ werden ausländische Kinder und Jugendliche bezeichnet , die unbegleitet nach Deutschland kommen und bei denen sich weder Personensorge - noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11874 2 2. Nach welchem System werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dem Kreis Kleve und seinen Kommunen zugeteilt? Das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist in § 4 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) geregelt. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden vom Aufnahmejugendamt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Beginn der Maßnahme gegenüber der Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle NRW) mit Angaben zu den Merkmalen gemäß § 4 Abs. 1 gemeldet. Nach spätestens sieben Tagen ist eine Anmeldung zur Verteilung nach § 42a Abs. 4 SGB VIII erforderlich. Die Landesstelle NRW verteilt die gemeldeten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge unter Berücksichtigung des Kindeswohls und Einbeziehung verschiedener Aspekte zur Gewährleistung des besonderen Schutzes. Sofern mehrere Jugendämter in gleicher Weise für die Aufnahme im Einzelfall geeignet sind, richtet sich die Zuweisung durch die Landesstelle NRW nach Erfüllung der Aufnahmepflicht . Für den Fall einer länderübergreifenden Verteilung nach § 42 b SGB VIII gelten die Kriterien der Verteilung entsprechend. Es entfällt jedoch der Schritt der Erstmeldung. 3. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge halten sich derzeit im Kreis Kleve auf (bitte nach Kommunen bzw. Jugendämtern auflisten) Mit Stand 11.04.2016 befanden sich 199 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Obhut von Jugendämtern im Kreis Kleve. Diese Zahl schlüsselt sich wie folgt auf: Gemeinde/Jugendamt Anzahl umF Jugendamt Kreis Kleve 64 Jugendamt Stadt Bedburg 12 Jugendamt Stadt Emmerich 20 Jugendamt Stadt Geldern 22 Jugendamt Stadt Goch 17 Jugendamt Stadt Kevelaer 23 Jugendamt Stadt Kleve 41 Gesamtsumme 199 4. Wie viele dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gehen zur Schule zwecks Spracherwerbs? Innerhalb Nordrhein-Westfalens sind minderjährige Kinder und Jugendliche unabhängig von der Zuweisung in der Kommune zu beschulen, in der sie untergebracht sind, weil sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. § 34 Absatz 1 Schulgesetz NRW). Der Schulträger stellt für die Kinder und Jugendlichen einen Platz in einer Schule zur Verfügung. Da es im Kreis Kleve kein Kommunales Integrationszentrum gibt, erfolgt die Beratung und Vermittlung der Schulplätze für die Kinder und Jugendlichen allein durch die Schulaufsicht. Eine Aufstellung über den Stand der Beschulung für den in der Antwort auf Frage 3 benannten Personenkreis ist aus bestehenden amtlichen Daten nicht ermittelbar. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der Jugendhilfe spätestens in der Phase der Inobhutnahme der Spracherwerb durch Sprachförderangebote unterstützt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11874 3 wird. Daneben sind auch zahlreiche ehrenamtlich und hauptamtlich, etwa im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, getragene Angebote vorhanden, die den Spracherwerb fördern. 5. Welchen Status haben die unbegleitet minderjährigen Flüchtlinge (bitte auflisten nach bleibeberechtigt, nicht bleibeberechtigt und geduldet) Eine Aufstellung über den Stand des asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Status für den in der Antwort auf Frage 3 benannten Personenkreis ist aus bestehenden amtlichen Daten nicht ermittelbar . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11874